Landesorganisationsgesetz (LOG)

Gesetz Nr. 883

I.d.F. der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358).

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für die Landtagsverwaltung,

2. für den Landesbeauftragten für Datenschutz

3. für den Rechnungshof des Saarlandes,

4. für die Organisation der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten) und für die Gnadenstellen,

5. für die Universität des Saarlandes und die ihr gleichgestellten Hochschulen,

6. für die Polizei.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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II. Behörden und Einrichtungen des Landes

§ 2 Einteilung der Landesbehörden

Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesmittelbehörden, die Landesämter und die unteren Landesbehörden.

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§ 3 Oberste Landesbehörden

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Ministerien.

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§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

(1) Der Ministerpräsident und die Ministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.

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§ 5 Leitung der Landesverwaltung, Ausführung von Bundesrecht

(1) Der Ministerpräsident und die Minister leiten und beaufsichtigen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig macht oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern. Die zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah bestimmt.

(3) Hat das Land, die nach Landesrecht zuständige oder die von der Landesregierung zu bestimmende Stelle Bundesrecht auszuführen, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten.

(4) Ist nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.

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§ 6 Landesmittelbehörden

(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.

(2) Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz.

(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

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§ 7 Landesämter

(1) Landesämter sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, deren Zuständigkeitsbereich das ganze Land umfasst und denen eine untere Landesbehörde nicht nachgeordnet ist.

(2) Landesämter sind

das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen,
das Landesbetrieb für Straßenbau,
das Landesamt für Zentrale Dienste,
das Landesamt für Soziales,
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz,
das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung,
das Landesverwaltungsamt,
das IT-Dienstleistungszentrum,
das Landesdenkmalamt.

(3) Landesämter dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Die Landesregierung kann zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung

1. Landesämter auflösen,

2. Landesämter in ein oder mehrere andere Landesämter eingliedern und

3. einem Landesamt Aufgaben anderer Landesämter übertragen.

In diesen Fällen gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen den bisher zuständigen Landesämtern zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Eingliederung (Nummer 2) oder Aufgabenübertragung (Nummer 3) zuständigen Landesämter über; in der Rechtsverordnung ist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs hinzuweisen.

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§ 8 Untere Landesbehörden

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die

1. einer Landesmittelbehörde nachgeordnet oder

2. unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet und nur für einen Teil des Landes zuständig sind.

(2) Untere Landesbehörden sind die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie das Bergamt Saarbrücken, die Finanzämter. In der Landeshauptstadt Saarbrücken, den kreisfreien Städten und den Mittelstädten erfüllen die Oberbürgermeister die ihnen übertragenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zum Zweck einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Landesbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Landesbehörden zuständig ist.

(4) Untere Landesbehörden anderer als der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Für die Auflösung, Eingliederung und Aufgabenübertragung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

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§ 9 Landräte, Regionalverbandsdirektor

(1) Die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden haben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Sie haben über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie sich bei den Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - zur Auskunft verpflichtet.

(2) Erfüllen die Landräte und der Regionalverbandsdirektor Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörden, so werden die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen vom Landkreis oder dem Regionalverband gestellt.

(3) Erfüllen die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

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§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der unteren Landesbehörden

Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der unteren Landesbehörden und ihre Veränderungen im Amtsblatt des Saarlandes nachrichtlich bekannt.

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§ 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht

Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.

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§ 12 Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(2) Die Dienstaufsicht führen

1. die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nachgeordneten Landesmittelbehörden, Landesämter und unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2,

2. die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Dienstaufsicht über diese unteren Landesbehörden.

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§ 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(2) Die Fachaufsicht führen

1. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesmittelbehörden, Landesämter, unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie über die Landkreise, den Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit diese staatliche Aufgaben erfüllen,

2. die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über diese unteren Landesbehörden,

3. die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken über die Gemeinden, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der ihrer Fachaufsicht unterstehenden Behörden selbst ausüben.

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§ 14 Einrichtungen des Landes

(1) Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung.

(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.

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§ 15 Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse

Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Prüfungen von Personen abnehmen, bleibt unberührt.

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III. Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 16 Mitwirkung bei der Landesverwaltung

Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

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§ 17 Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.

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IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 18 Errichtung und Aufhebung

Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.

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§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung

(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

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§ 20 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht). Die §§ 125 bis 131 und 137 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllten, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

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§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 22 Amts- und Funktionsbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

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§ 23 Änderung von Zuständigkeiten

Soweit in Rechtsvorschriften einer höheren Verwaltungsbehörde (Mittelinstanz) Aufgaben übertragen sind und diese Aufgaben nicht von einer Landesmittelbehörde (§ 6) wahrgenommen werden, ist der Fachminister als oberste Landesbehörde zuständig; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 24 (aufgehoben)


§ 25 Inkrafttreten des Gesetzes und Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

(2) Verweisungen auf Vorschriften, die außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

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