Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vom 2. März 2021

Amtsblatt I 2021, 2157

- Auszug -

 

§ 1 Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal 20 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen, höchstens jedoch 280 Euro.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer finden Sie hier.


§ 10 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. Schreibgebühren für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften und Ablichtungen;

  2. Postgebühren, einschließlich Telegramm-, Fernsprech-, Fernschreib- und Postzustellungsgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme;

  3. Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen;

  4. Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogene Personen;

  5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;

  6. Aufwendungen für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs. Diese Aufwendungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen festgesetzt;

  7. die an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlenden Beträge;

  8. anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;

  9. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte, an Gerichte, an Gerichtsvollzieher oder an andere Vollstreckungsbehörden zu zahlen sind.

(2) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichem Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die Beteiligten angemessen verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände zu berücksichtigen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer finden Sie hier.

§ 12 Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer finden Sie hier.

§ 13 Fälligkeit der Kostenforderung

Die Forderung auf Erstattung der Kosten in den Fällen der § 1 und § 8 wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen mit der Entstehung fällig.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer finden Sie hier.