Saarländisches Beamtengesetz (SBG)

Art. 1 des Gesetzes Nr. 1675

Vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514),  zuletzt geändert  Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

- Auszug -

 

Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.

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§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes kann durch Gesetz, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Satzung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, verliehen werden.

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§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landtages: die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

2. des Verfassungsgerichtshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

3. der Landesverwaltung: die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerin oder der Minister jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich; die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann ihre oder seine Befugnisse auf die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei übertragen,

4. des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

5. der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

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Abschnitt II. Beamtenverhältnis

§ 4 Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer neben den allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber).

(2) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberinnen und Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.

(3) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre ist. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; dabei darf das 25. Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zulassen, wenn für die Gewinnung von Beamtinnen oder Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis kann es Ausnahmen auch aus anderen wichtigen Gründen zulassen.

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§ 5 Stellenausschreibungspflicht; gesundheitliche Eignung; Frauenförderung

(1) Vor einer Einstellung und vor der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport allgemeine Ausnahmen zulassen.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes (§ 50) festzustellen.

(3) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber und bei Ernennungen ( § 9 des Beamtenstatusgesetzes) kann das Geschlecht nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

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§ 6 Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit

(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erfüllen, sollen spätestens ein Jahr, nachdem sie die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtinnen und Beamten die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(2) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(4) Einer Ernennung bedarf es auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts.

(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).

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§ 7 Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist den Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn bei Nichtigkeit nach

1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit der Ernennung nicht schriftlich bestätigt oder

2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder

3. § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht zugelassen wird.

(3) Ist eine Ernennung nichtig, so sind die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

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§ 8 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Rücknahme der Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich erklärt; sie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen ist. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2) Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so sind die bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

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Abschnitt III. Laufbahnen

§ 9 Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Laufbahnvorschriften nach Absatz 1 von den Ministerien für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung erlassen; für die Gemeinden und Gemeindeverbände erlässt die Rechtsverordnungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(3) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Eignung von Beamtinnen und Beamten, im öffentlichen Dienst in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz auszubilden.

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§ 10 Begriff und Einteilung

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(4) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

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§ 11 Einstellung; Beförderung

(1) Die Einstellung von Beamtinnen oder Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.

(2) Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,

3. während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Satz 1 die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen.

(5) Bei der Anrechnung von Betreuungs- und Pflegezeiten können durch Laufbahnvorschriften Höchstgrenzen festgesetzt werden.

(6) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich, jedoch ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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§ 13 Laufbahnen des einfachen Dienstes

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

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§ 14 Laufbahnen des mittleren Dienstes

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

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§ 15 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung, eine Befähigung, die einen Bachelorabschluss voraussetzt oder eine sonstige als gleichwertig anerkannte Befähigung. Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

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§ 16 Laufbahnen des höheren Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

1. eine erste Staatsprüfung, die erste juristische Prüfung oder ein Masterabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang,

2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.

(2) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

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§ 17 Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer im Bereich eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Saarland. Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

(4) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann erworben werden, wenn die Beamtin oder der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung erfolgreich teilgenommen hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

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§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder
     

  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erworben werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie Ausgleichsmaßnahmen regeln.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
 

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§ 19 Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung der Beamtin oder des Beamten förderliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

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§ 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.

(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach

1. den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausbildungsstellen und Mitteln,

2. der personellen, räumlichen, sächlichen und fachbezogenen Ausstattung der Ausbildungseinrichtung.

(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne dass die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

1. Bis zu einem Zehntel der freien Ausbildungsplätze sind an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Nichtzulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

2. Von den verbleibenden freien Stellen sind

a) sechs Zehntel nach der Eignung und

b) vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber erstmals nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beworben hat,

zu vergeben.

Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.

(5) Bei gleicher Eignung sind die Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst abgeleistet haben. Im Übrigen entscheidet das Los.

(6) Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes nach Absatz 5 hinzuzurechnen. Die Wartezeit erhöht sich auch um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben. Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Elterngeld vorsieht. Bei gleicher Wartezeit ist die Eignung zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.

(7) Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen:

1. die Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebiete, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt werden,

2. der Zeitraum der Beschränkung,

3. die Grundlagen und Maßstäbe für das Auswahlverfahren,

4. Einzelheiten des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.

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§ 21 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Darüber hinaus kann die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Dauer der Mindestprobezeit gekürzt werden.

(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.

(4) Die Probezeit kann entfallen, wenn eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. Dabei kann ihr oder ihm das ihrem oder seinem früheren Amt entsprechende Amt verliehen werden.

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§ 22 Andere Bewerberinnen und Bewerber

(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber (§ 4 Absatz 2) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Von anderen Bewerberinnen und Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Absatz 2 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden. Die Befähigung dieser Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest.

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§ 23 Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bis zu einer Mindestprobezeit von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist.

(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen. Die Mindestprobezeit nach Absatz 2 Satz 2 kann insoweit unterschritten werden.

(4) § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

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§ 24 Fortbildung

Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt auch die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der erforderlichen dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Die oberste Dienstbehörde hat durch geeignete Maßnahmen für die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.

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Abschnitt IV. Dienstherrnwechsel; Zuweisung

Abschnitt V. Beendigung des Beamtenverhältnisses

1. Entlassung

§ 36 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind außer in den in § 22 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entlassen, wenn sie in das Richterverhältnis zu demselben Dienstherrn berufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium der Finanzen sowie dem neuen Dienstherrn im Falle des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(3) § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Absatz 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs entspricht.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Prüfung, falls dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis endet im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Ende des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze erreichen.

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§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Beamtinnen oder Beamte sind außer in den in § 23 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen zu entlassen, wenn sie zur Zeit ihrer Ernennung Mitglied

1. des Bundestages,

2. des Landtages des Saarlandes oder

3. einer Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn

waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen; dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte ohne Dienstbezüge.

(2) Verlangen Beamtinnen oder Beamte ihre Entlassung ( § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes), so müssen sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklären. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach dieser Frist.

(3) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin ihre oder der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

(4) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(5) Im Fall des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(6) Nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe sind bei Neueinstellung von Beamtinnen und Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.

(7) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.

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§ 38 Zuständigkeit; Wirksamkeit der Entlassung

(1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Entlassung tritt im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist. § 37 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.

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§ 39 Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 70 Absatz 5 erteilt ist.

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2. Verlust der Beamtenrechte

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 42 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts.

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4. Ruhestand

§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2)  Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65 Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/Geburtsmonat

Anhebung

um Monate

Altersgrenze
Jahre Monate
1950      
Januar bis Juni 2 65 2
Juli bis Dezember 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 66 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, mit Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. Die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.

(5) Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit ( § 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes. Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung.

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§ 44 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dem Antrag von im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen auf Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Monats des Schulhalbjahres, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 erreichen, soll entsprochen werden.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/Geburtsmonat

Anhebung

um Monate

Altersgrenze
Jahre Monate
1955      
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni 6 60 6
Juli 7 60 7
August 8 60 8
September bis Dezember 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

 

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§ 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten ( § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine als Gutachterin beauftragte Ärztin oder ein als Gutachter beauftragter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.

(2) Stellt eine Beamtin oder ein Beamter den Antrag, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass ihre oder seine unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ihr oder sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) erklärt, sie oder er halte sie oder ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Beamten oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.

(5) Kommen Beamtinnen und Beamte im Falle des Absatzes 1 oder 3 trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) zu lassen, nicht nach, so können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.

(6) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

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§ 46 Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand

Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.

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§ 47 Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.

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§ 48 Zuständigkeit und Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit

Über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entscheidet, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Für das Verfahren gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 47 entsprechend. § 87 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

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§ 49 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, haben nach § 29 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind die Beamtinnen und Beamten auf diese Pflicht hinzuweisen. Die oberste Dienstbehörde soll in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine regelmäßige Überprüfung nicht in Betracht.

(2) Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen ( § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

(3) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können ( § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt zehn Jahre.

(4) Für die Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten gilt § 50.

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§ 50 Ärztliche Untersuchung

(1) Die ärztliche Untersuchung kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

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5. Einstweiliger Ruhestand

a) Allgemeines

b) Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

Abschnitt VI. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

1. Pflichten

a) Allgemeines

b) Diensteid

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

d) Amtsverschwiegenheit

e) Auskünfte an die Presse

f) Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung

h) Dienstkleidung

i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung

§ 64 Dienstvergehen

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es außer in den in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Fällen als Dienstvergehen, wenn sie entgegen § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder ihrer Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachkommen.

(2) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen und von als Dienstvergehen geltenden Handlungen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.

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§ 65 Haftung; Verjährung; Anspruchsübergang

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

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2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

b) Amtsbezeichnung

c) Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen

§ 71 Besoldung; Versorgung

(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind durch Gesetz zu regeln.

(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch das Saarländische Besoldungsgesetz geregelt.

(3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz.

(4) Die Bezüge sind auf ein von der Beamtin oder dem Beamten oder von der oder dem Versorgungsberechtigten einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

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§ 72 Sonstige Leistungen

(1)  Die §§ 12 und 13 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, die Aufrechnung, die Zurückbehaltung, die Belassung und die Rückforderung von Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind.

(2) Werden Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

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d) Reise- und Umzugskosten

e) Schadensersatz

§ 74 Sachschadensersatz

(1) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Dies gilt auch für ein abhanden gekommenes Fahrzeug.

(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg vom oder zum Dienst vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.

(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn

1. dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt,

2. die Beamtin oder der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3. die Beamtin oder der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

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§ 75 Schadensersatz bei Gewaltakten

Werden durch Gewaltakte, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten begangen werden, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Familienangehörigen beschädigt oder zerstört oder der Beamtin oder dem Beamten sonstige Vermögensschäden zugefügt, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zum Ersatz des Schadens führen. Anträge auf Gewährung von Schadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

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§ 76 Übergang von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung und Tötung

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

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§ 76a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichtes festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Einer erfolglosen Vollstreckung steht es gleich, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten vollzogen werden kann. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des erfolglosen Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trifft die Entscheidung die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21. Dezember 2018 gestellt werden.

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f) Dienstzeugnis

3. Arbeitszeit und Urlaub

a) Arbeitszeit

b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

5. Personalakten

6. Beamtenvertretung

Abschnitt VII. Landespersonalausschuss

Abschnitt VIII. Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 116 Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3), so kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

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§ 117 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund in den §§ 64 bis 73 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes haben, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.

(4) Die Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind zu veröffentlichen.

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§ 118 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

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Abschnitt IX. Besondere Beamtengruppen

1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit

2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

3. Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

5. Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren

6. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

7. Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Abschnitt X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 134 Regelung von Zuständigkeiten

(1) Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen bedarf, tritt an deren Stelle bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, nimmt die zuständige Verwaltungsstelle die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten wahr.

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§ 135 Oberste Aufsichtsbehörde

(1) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Amtsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde obliegen. Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen.

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§ 140 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die auf Grund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.

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§ 141 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

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§ 142 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(2) Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), tritt am 1. April 2009 außer Kraft.

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