Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG)

Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646

Vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 2030-2a.

- Auszug -

Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes.


§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

Für die Versorgung der in § 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.