Gesetz über den Landtag des Saarlandes

Gesetz Nr. 970

Vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 1953 vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817)

- Auszug -

 


II. Abschnitt. Präsidium des Landtages

1. Titel. Präsidium

§ 5 Erweitertes Präsidium

(1) Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter herbeizuführen.

(2) In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.

(3) Das erweiterte Präsidium fast keine Beschlüsse.

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2. Titel. Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer

§ 6 Wahl

Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten sowie den  Ersten, Zweiten und Dritten Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen. Scheidet einer der Gewählten vorzeitig aus, wird ein Nachfolger gewählt.

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III. Abschnitt. Ausschüsse

1. Titel. Allgemeines

§ 10 Allgemeines

Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Ausschüsse sind Organe des Landtages. Sie sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.

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2. Titel. Untersuchungsausschüsse

3. Titel. Ausschuss für Grubensicherheit

4. Titel. Ausschuss für Eingaben

5. Titel. Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz

IV. Abschnitt. Vorlagen und Anträge

§ 38 Einbringung von Vorlagen

(1) Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen können von einzelnen Abgeordneten, von Fraktionen oder von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Der Rechnungshof des Saarlandes ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zur Einbringung von Vorlagen berechtigt.

(3) Gesetzesvorlagen sind mit schriftlicher Begründung einzubringen und im Landtag mündlich zu begründen. Sachanträge bedürfen der schriftlichen Begründung, wenn sie nicht im sachlichen Zusammenhang und als Folge einer Aussprache im Landtag gestellt werden. Die Begründung kann innerhalb einer Woche nachgereicht werden.

(4) Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind durch den Ministerpräsidenten, sonstige Vorlagen der Regierung durch den zuständigen Minister zu unterzeichnen und einzureichen.

(5) Wer eine Vorlage einbringt, soll in der schriftlichen Begründung seine Vorstellungen über etwaige finanzielle Auswirkungen darlegen.

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V. Abschnitt. Wahlen und Abstimmungen

§ 43 Namentliche Abstimmung

(1) Über verfassungsändernde Gesetze muss in Dritter Lesung namentlich abgestimmt werden. In allen anderen Fällen kann namentliche Abstimmung von jedem Abgeordneten beantragt werden.

(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten muss namentlich abgestimmt werden.

(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a) Überweisung an einen Ausschuss,

b) Abkürzung von Fristen,

c) Sitzungszeit und Tagesordnung,

d) Vertagung der Sitzung,

e) Vertagung, Abbrechen oder Schluss der Aussprache,

f) Fassung der Fragen,

g) Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen.

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