Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG)

Gesetz Nr. 1381

Vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 200-13.

- Auszug -

 

Artikel 1

Neuordnung der Aufgaben der landrätlichen Verwaltung

§ 1

(1) Der Landrat erfüllt die Aufgaben der Kreispolizeibehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes weiterhin als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Der Landrat erfüllt außerdem diejenigen Aufgaben, die ihm als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.

(3) Für den Regionalverbandsdirektor gelten die Absätze 1 und 2, für die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken und der kreisfreien Städte Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entsprechend.


§ 2

(1) Die bisher vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Aufgaben nach § 1 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Landkreis als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen.

(2) Absatz 1 gilt für den Regionalverbandsdirektor sowie die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte mit der Maßgabe entsprechend, dass an ihre Stelle der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte treten.


Artikel 2

Kommunalisierung der Staatlichen Gesundheitsämter, der Veterinärämter und des Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienstes

 

Artikel 3 bis 6

 

Artikel 6 a

Verbleib der Buß- und Verwarngelder

 

Artikel 7

Übernahme von Bediensteten

 

Artikel 8

Personalvertretung

 

Artikel 9

Eigentumsübertragung landeseigener Grundstücke und Nutzungsrecht

 

Artikel 10

Anpassung anderer Rechtsvorschriften

§ 1 (1) Soweit in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften der Landrat/die Landräte als allgemeine oder besondere untere staatliche Verwaltungsbehörden, der Regionalverbandsdirektor oder die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte oder der Mittelstädte für die Erfüllung bestimmter Aufgaben für zuständig erklärt sind, wird die jeweilige Regelung dahingehend geändert, dass an die Stelle der bisher zuständigen Behörden in demselben Umfang die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte oder die Mittelstädte treten.

(2) bis (6) Vom Abdruck wurde abgesehen.

(7) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die Änderung von Rechtsvorschriften durch die Absätze 1 bis 6 sowie die § 2 und § 3 im Rahmen der Fortführung der Bereinigten Sammlung des Saarländischen Landesrechts (BS) sukzessive in die jeweiligen Texte einzuarbeiten und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Anlage 1 (zu Artikel 10 § 1 Abs. 1)

Anwendungsfälle für Absatz 1 sind

[...]

Art. 5 § 1 Satz 1 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

[...]

§ 17 Abs. 3 Schulpflichtgesetz

[...]

 


Artikel 11

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Artikel 12

(aufgehoben)

 

Artikel 13

Inkrafttreten