Kommunalabgabengesetz - KAG -

Gesetz Nr. 1074

I.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch  Art. 1 des Gesetzes Nr. 2121 vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119)

- Auszug -

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.

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§ 2 Abgabensatzungen

(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen. Durch Satzung kann die Einführung elektronischer Verfahren für die Erhebung kommunaler Abgaben geregelt werden; in dieser Satzung sind für die elektronische Übermittlung der zur Ermittlung und Festsetzung erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren, insbesondere Vorgaben zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des Übertragungsweges, zu treffen.

(2) Im Rahmen einer Kooperation nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann vereinbart werden, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer anderen kommunalen Körperschaft vorgenommen werden. Die beteiligten kommunalen Körperschaften sind berechtigt, die ihnen vorliegenden Daten in einem elektronischen Verfahren zu übermitteln. Hierbei ist ein sicheres Verfahren anzuwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. 5Die zum Einsatz kommenden Verfahren haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

(3)In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft.. 

(4) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Abgabensatzungen die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Satzungen entsprechend.

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Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuerm

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben. Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstands durch kreis- oder regionalverbandsangehörige Gemeinden und den Gemeindeverband ist ausgeschlossen.

(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.

(4) Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer können nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen. Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebs erhoben werden.

(5) Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage, zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.

(6) Die Steuersatzung kann vorsehen, dass die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung, im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann. Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.

(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. urch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt werden, dass den Gemeinden oder einer im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zuständigen kommunalen Körperschaft die Daten der Steuermessbescheide nach § 184 Absatz 3 der Abgabenordnung als elektronische Dokumente in einem elektronischen Verfahren übermittelt oder zur Abholung bereitgestellt sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Daten ausgetauscht werden. Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 4 Gebühren

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

(3) In der Gebührensatzung kann für bestimmte Verwaltungsleistungen oder für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung vorgesehen werden.

(4) In der Gebührensatzung kann vorgesehen werden, daß, soweit Leistungen, für die Gebühren erhoben werden, der Umsatzsteuer unterliegen, diese den Gebührenpflichtigen auferlegt wird.

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§ 6 Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren können erhoben werden. Sie sind zu erheben, wenn eine öffentliche Einrichtung nur von einzelnen Personen oder Personengruppen benutzt werden kann und nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, jedoch nicht übersteigen; § 116 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Kosten der öffentlichen Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrundegelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuwendungen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Benutzung stehen darf. Bei Einrichtungen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr so bemessen werden, daß sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(4) Die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung kann von der Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.

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Dritter Abschnitt. Verfahren

§ 12 Anwendung von Bundesrecht

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

1. aus dem ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

a) über den Anwendungsbereich §§ 2 und 2a,

b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 6 Absatz 1 bis 1e, 7 bis 15,

c) über die Verarbeitung geschützter Daten und das Steuergeheimnis §§29b, 29c, 30 mit folgenden Maßgaben:

aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

bb) in § 30 Absatz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle des Wortes "Bundesgesetz" das Wort "Gesetz"

cc) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über den Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, usübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist,

dd) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

e) über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f

f) über die Datenschutzaufsicht, gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32g, § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach §8 Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter "Landesbeauftragte für Datenschutz nach §16 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Angabe "§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Angabe "§§ 18 bis 20 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten und § 32i Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 Nummer 1 bis 3, Absatz 7 Nummer 1 bis 3, Absatz 8 Nummer 1 bis 3, Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" jeweils das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und an die Stelle der Wörter "§ 60 der Finanzgerichtsordnung" jeweils die Wörter "§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, §32j,

2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

a) über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

c) über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80 , 81 , § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87 , 87a mit der Maßgabe, dass bei der Datenübermittlung nach Absatz 6 und Absatz 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, §§ 90 bis 93 , § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99 , § 101 Abs. 1 , §§ 102 bis 108 , 109 Abs. 1 ohne die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ und Abs. 3, § 110 , § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115 , § 117 Abs. 1, 2 und 4,

b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht“ die Wörter „Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form treten“ und in § 126 Abs. 2 und § 132 an die Stelle des Wortes „finanzgerichtlichen“ das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ tritt,

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140 , 145 bis 148 , 149 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Steuergesetze“ das Wort „Abgabensatzungen“ tritt, an die Stelle der Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ und der Wörter „des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes“ jeweils die Wörter „in elektronischer Form“ treten, § 151 , § 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 9 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf und dass bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153,

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5 , § 156 Abs. 2 Satz 1, §§ 157 bis 160 , 162 , § 163 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 164 , § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168 , § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „ § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung “ die Worte „ § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung “ treten, ferner Absatz 7 bis 13, § 173a , § 179 mit der Maßgabe, dass die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid festgestellt werden können, soweit die Satzung dies vorsieht, §§ 191 , 192 ,

5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218 , 219 , 221 , 222 , § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 227, §§ 228 bis 232,

b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233 , § 234 Abs. 1 und 2, § 235 , § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „ § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „ § 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter „Einspruch“ und „Einspruchsentscheidung“ die Wörter „Widerspruch“ und „Widerspruchsbescheid“ treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Wörter „förmlichen außergerichtlichen“ und in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Wörter „außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ jeweils das Wort „Widerspruchs“ tritt sowie in Absatz 4 an die Stelle der Wörter „und 3 gelten“ das Wort „gilt“ tritt, § 238 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 anstelle der Wörter „für jeden Monat einhalb Prozent“ die Wörter „jährlich 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs “ treten, § 239 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1, § 240 ,

c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -

a) über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,

b) über die Niederschlagung § 261,

c) aus dem Achten Teil – Straf- und Bußgeld-vorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren – über Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 § 384a mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 für Verstöße nach Artikel 84 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 27 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1 Abs. 1 bis 10, Abs. 12, 2, 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1, §§ 11 Abs. 1 und 2, 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für Erstattungsansprüche nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

1. der Finanzbehörde, der Finanzverwaltung oder des Finanzamts die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

2. des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",

3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".

(5) Die Gemeinden können zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach § 3 Absatz 3 obliegenden Pflicht zur Erhebung der Hundesteuer in den Steuersatzungen nähere Bestimmungen über Hundebestandsermittlungen im Gemeindegebiet, insbesondere zur freiwilligen Teilnahme der Steuerpflichtigen und anderer Personen an Befragungen, treffen.

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§ 12a Abgabenbescheide

(1) Mehrere von demselben Abgabenschuldner geschuldete Abgaben können auch durch zusammengefassten Bescheid festgesetzt und erhoben werden.

(2) In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.

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§ 12b Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen

(1) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen. Bei leitungsgebundenen Anlagen tritt die Vorteilslage nach Satz 1 ein, wenn das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Die Frist für Abgabenansprüche, die gemäß Absatz 1 nach Ablauf der Jahre 2021 bis 2025 nicht mehr festgesetzt werden könnten, verlängert sich bis zum Ablauf des Jahres 2026.

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Vierter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften