Allgemeine Schulordnung (ASchO)

Vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch Art. 211 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

- Auszug -

 

Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1974 (Amtsbl. S. 697) wird verordnet:

I. Allgemeines

II. Schulbesuch

III. Unterricht und Schulveranstaltungen

§ 6 Teilnahme am Pflichtunterricht und an freiwilligem Unterricht

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten (§ 30 Abs. 4 SchOG).

(2) Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet der Schüler selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Teilnahme entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 22 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz: SchumG).

(3) Eine Abmeldung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen soll nur zum Schluss eines Schuljahres erfolgen. Zeigt der Schüler jedoch mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder ist sein Verhalten ernstlich zu beanstanden, so kann ihn der Fachlehrer mit Zustimmung des Schulleiters von der weiteren Teilnahme ausschließen. Die Erziehungsberechtigten sind hiervon zu benachrichtigen. Der Schüler ist vor der Entscheidung zu hören.

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§ 7 Befreiungen

(1) Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Volljährige Schüler können selbst Anträge stellen. Befreiung von einer Fachstunde erteilt der jeweilige Fachlehrer, von einer Schulveranstaltung der Klassenlehrer.

(2) Befreiung von den Leibesübungen über zwei Unterrichtstage hinaus wird auf Grund eines ärztlichen, bei längerer Dauer als zwei Monate auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses, dessen Kosten die Antragsteller zur tragen haben, vom Schulleiter gewährt; entsprechendes gilt für die Befreiung von anderen Unterrichtsfächern, in denen an die körperliche Leistungsfähigkeit besondere Anforderungen gestellt werden. Dem amtsärztlichen Zeugnis gleichgestellt ist das Zeugnis eines Direktors einer Universitätsklinik.

(3) Die Erziehungsberechtigten können die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder dem Schüler schriftlich abzugeben. Die Abmeldung hat sofortige Wirkung.

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IV. Verhalten und Betätigung der Schüler

V. Erziehungsmaßnahmen

VI. Fürsorge für die Schüler

VII. Haftung und Rechtsschutz

VIII. Werbung, Sponsoring

IX. Pflichten der Erziehungsberechtigten und anderer

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen