Versprochen ist versprochen

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die Stadt Saarheim ist Eigentümerin eines Grundstücks im landschaftlich besonders reizvollen Außenbereich des Saarheimer Ortsteils Quierbrück. Dieses Grundstück diente schon seit unvordenklicher Zeit dem Obstanbau. Es war jedoch vor zwei Jahren vom Bund durch das "Bundesgesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" enteignet worden, weil u.a. dieses Grundstück für den Bau der Saarheim-Südumfahrungs-Trasse für den Euroflèche - einen Hochgeschwindigkeitszug zwischen Paris und Warschau - benötigt wurde. Nachdem alle Obstbäume auf dem Grundstück abgeholzt worden waren, scheiterte jedoch das Euroflèche-Projekt, und der Bund übereignete der Stadt Saarheim das Grundstück zurück. Deshalb stellte sich im Stadtrat der Stadt Saarheim nun die Frage, was man mit dem Grundstück anfangen könne. Auf Anregung von Oberbürgermeister Oskar Obenauf setzte sich die Ansicht durch, unter Anzapfung verschiedener europäischer Kulturförderungsfonds eine Freiluftbühne mit 5.000 Zuschauerplätzen zu errichten: die "Saarland-Bowl". Man rechnet mit großen Zuschauerströmen, wenn dort sommers Konzerte des Rocks und der Klassik aufgeführt werden und die geplanten Hildebold-Festspiele (mit mittelalterlichem Turnier) und die lange Saarheimer Filmnacht stattfinden. Kultur soll in Saarheim wieder einen Namen bekommen!

Nach umfangreichen Planungsarbeiten - einschließlich einer breit angelegten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB - erlässt der Stadtrat insoweit zunächst einen Bebauungsplan "Saarland-Bowl", dessen Geltungsbereich sich allein auf das Grundstück der Stadt Saarheim erstreckt, das gemäß § 11 BauNVO als Sondergebiet "Freiluftbühne" ausgewiesen wird. Hierbei geht die Stadtverwaltung davon aus, dass der für das fragliche Gebiet 1970 aufgestellte Flächennutzungsplan, der dort ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung vorsieht, durch das später erlassene "Bundesgesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" aufgehoben worden sei, das ja bereits eine dem Flächennutzungsplan widersprechende Legalplanung enthalten habe. Außerdem nimmt man an, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB vorlägen, da mit einer öffentlichen Förderung des Projekts nicht zeitlich unbeschränkt gerechnet werden könne. Es wird ferner eine umfassende Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgenommen, deren Ergebnisse jedoch nicht jeden überzeugt haben.

Nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans stellt die Stadt schließlich einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die "Saarland-Bowl" beim Landrat des Saarpfalz-Kreises. Vor Erteilung der Baugenehmigung werden sämtliche Eigentümer der Nachbargrundstücke, u.a. auch Karl Knupper, von dem Vorhaben benachrichtigt. Während alle übrigen Nachbarn mit dem Vorhaben einverstanden sind, erhebt Knupper Einwendungen: Da er auf seinem Grundstück eine Obstbaumplantage betreibe (seine Bäume waren vor dem Scheitern des Euroflèche-Projekts gerade noch nicht abgeholzt worden), sehe er durch das Vorhaben der Stadt Saarheim den Obstbaum-Standort Saarheim gefährdet. Insbesondere bezweifelt er, ob der Bebauungsplan "Saarland-Bowl" ordnungsgemäß zustande gekommen sei, weil hier wohl keine ordnungsgemäße Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB stattgefunden habe, sondern allein fiskalische Erwägungen der Stadt für die Planung maßgeblich gewesen seien. Auch hätte die Umweltprüfung anders ausfallen müssen, da sich auf dem abgeholzten Obstbaumgelände mittlerweile zahlreiche besonders geschützte Tierarten niedergelassen hätten. Das wisse er zwar nicht genau, aber damit rechnen müsse man allemal. Auch bestehe die Gefahr, dass seinem Obstbaumgelände das Grundwasser entzogen werde, wenn es zu den geplanten notwendigen Ausschachtungen komme. Schließlich widerspreche der Bebauungsplan auch dem Flächennutzungsplan von 1970, der durch das "Bundesgesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" nicht aufgehoben worden sei, sondern subsidiär weitergegolten habe und damit nach dem Scheitern des Projekts erneut Wirksamkeit entfalte. Knupper kündigt daher an, dass er gegen die Baugenehmigung in jedem Fall vorgehen werde, wenn es zu ihrer Erteilung komme.

Auf Anregung Obenaufs lädt der Landrat des Saarpfalz-Kreises, Ludolf Landheimer, daraufhin Knupper und Obenauf zu einem gemeinsamen Mittagessen im Saarheimer Ratskeller ein. Beim Aperitif legt der Landrat zunächst Obenauf und Knupper dar, dass die Bedenken Knuppers gegen die Zulässigkeit der Baugenehmigung für die "Saarland-Bowl" nicht völlig aus der Luft gegriffen seien, dass aber angesichts der § 214 und § 215 BauGB auch nicht klar sei, ob das Verwaltungsgericht den Bedenken Knuppers im Ernstfall wirklich folgen und überhaupt eine Verletzung seiner Rechte annehmen würde. Was Letzteres beträfe, sei die Rechtsprechung in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ganz einheitlich. Bezüglich der Grundwasserfrage sei zudem zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Aspekt handle oder nur um ein Problem des Privatnachbarrechts. Das mit den seltenen Tierarten könne auf Grund neuerer Rechtsprechung des EuGH tatsächlich ein Problem sein, aber niemand habe doch wirklich Lust, das ganze Gebiet jetzt nach irgendwelchen Käfern abzusuchen - nur um die könne es gehen - , von deren Existenz niemand wirklich etwas wissen will. Auch die sonst so aktiven Umweltverbände hätten insoweit abgewinkt: Sie hätten zwar vor Erlass des Bebauungsplans nichts gefunden und würden nicht ausschließen, dass sich nach Erlass des Bebauungsplans dort neue Tierarten niedergelassen hätten, aber keine Interesse daran gezeigt, danach jetzt erneut zu suchen.

Der Landrat fragt daher, ob man sich angesichts der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage nicht irgendwie vergleichen könne. Bei einem hervorragenden Saarwein beschließt man schließlich Folgendes: Knupper solle auf jeglichen Rechtsbehelf gegen die vom Landrat zu erteilende Baugenehmigung für die "Saarland-Bowl" nach Maßgabe der auch Knupper bekannten Pläne verzichten. Die Stadt Saarheim solle an Knupper wegen der Gefahr einer Grundwassersenkung eine Abfindungssumme in Höhe von 7.500,- Euro zahlen und im Übrigen das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen für die Errichtung eines "Geräteschuppens" auf dem Obstbaumgelände Knuppers mit 60 qm Grundfläche, 4 Fenstern, Toilette, Dusche, Ofen, Küchenzeile und überdachter Terrasse mit Grillplatz, für den Knupper drei Monate vorher beim Landrat des Saarpfalz-Kreises eine Baugenehmigung beantragt hatte. Der Landrat solle sich schließlich verpflichten, sowohl die Baugenehmigung für die "Saarland-Bowl" als auch für den fraglichen "Geräteschuppen" zu erteilen. Wegen der geglückten Einigung sind beim Digestif alle Freunde.

Entsprechend dieser Verabredung lässt der Landrat einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, der unter Beachtung aller Förmlichkeiten von ihm für den Saarpfalz-Kreis, von Obenauf für die Stadt Saarheim und von Knupper unterzeichnet wird. Vorher hatte der Stadtrat der Stadt Saarheim diesen Vertrag noch ausdrücklich gebilligt und das Einvernehmen ebenso für die "Saarland-Bowl" wie für die Errichtung des "Geräteschuppens" erklärt. Zwei Wochen später ist die Baugenehmigung für die "Saarland-Bowl" erteilt und wird nicht nur der Stadt Saarheim und Knupper, sondern auch allen übrigen Grundstücksnachbarn unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Unter diesen Umständen sieht sich Knupper hintergangen, als der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde zwei Monate später die Erteilung einer Baugenehmigung für seinen "Geräteschuppen" mit der Begründung ablehnt, dass es sich bei dem "Schuppen" in Wirklichkeit um ein Wochenendhaus handele, das nach § 35 BauGB nicht genehmigt werden könne. Hierzu habe sich der Landrat auch nicht vertraglich verpflichten können, so dass insoweit der geschlossene Vergleich nichtig sei. Nach ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhebt Knupper schließlich Klage auf Erteilung der Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes. Ein Anspruch hierauf ergäbe sich unmittelbar aus dem mit dem Landrat und der Stadt Saarheim abgeschlossenen Vertrag, aber auch aus aus den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen.

Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!