Glashaus

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Der frühere Bauvorarbeiter Balduin Baldes ist seit längerem Eigentümer eines im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim am Fuße der Quierbrücker Höhe gelegenen Grundstücks, auf dem ein eingeschossiges von ihm bewohntes Gebäude steht. Das Grundstück befindet sich noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der jedoch keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält; das Gebäude ist das letzte des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist umgeben von mehreren Bauernhäusern, Ställen und Scheunen, einer Baumschule, einer Bäckerei und einer Fleischerei, einer Änderungsschneiderei sowie einer Tankstelle und einer Gaststätte. Baldes möchte auf seinem Grundstück zwischen der an der Grundstücksgrenze gelegenen Garage und dem Wohnhaus ein 16 x 7 m großes und 5,50 m hohes, vollständig verglastes Gewächshaus errichten, in dem er Blumen und Gemüse zum Verkauf anbauen will; mit dem Erlös will er seine Altersversorgung aufbessern.

Der von Baldes an das Landratsamt des Saarpfalz-Kreises als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde gerichtete formell ordnungsgemäße Bauantrag, in dem Baldes ausdrücklich gebeten hatte, behördliche Prüfungen auf das rechtlich unbedingt Nötige zu beschränken, wird jedoch zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, das geplante Gewächshaus würde sich nicht in die Quierbrücker Umgebung einpassen und sei deshalb nicht genehmigungsfähig; im Übrigen seien zwar die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Grundstück freigehalten, aber es sei auch zu befürchten, dass Sonnenspiegelungen von dem verglasten Gebäude die Autofahrer auf der am Grundstück entlang führenden Straße blenden und so zu Verkehrsunfällen führen könnten, weshalb das Vorhaben gegen die StVO verstoße oder eine Baugenehmigung jedenfalls wegen Missachtung des § 3 LBO nicht erteilt werden könne.

Baldes hält die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid nicht für überzeugend und erwägt, Widerspruch einzulegen. Zuvor bittet er sie jedoch um die gutachtliche Prüfung, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für sein Bauvorhaben hat.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!