Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 1.3.2002
- 22 B 99.338
-

 (weitere Fundstellen: BayVBl. 2003, 241 f.)

 

 

Tatbestand

1.

Die Klägerin macht Immissionsabwehransprüche gegen Geräuscheinwirkungen durch liturgisches Glockengeläut auf ihre Eigentumswohnung geltend.

 

Aus den Gründen:

2.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht der noch zur Entscheidung stehende Anspruch auf Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts, soweit und solange dessen Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) tagsüber bei der Eigentumswohnung der Klägerin im dritten Obergeschoss des Wohnhauses G.-Platz 15 in A. überschreitet, mit den Einschränkungen zu, dass er erst ab dem 1.1.2004 greift und dass die Beklagte die Einhaltung des Immissionswerts von 55dB (A) auch durch einen Geldausgleich für bestimmte Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicherstellen darf.

3.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe dessen zu, was § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG den Nachbarn nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen an Schutz gewährt. Zum Zwecke der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen darf der Staat auch dem Läuten, das liturgischen Zwecken dient, Grenzen setzen. Dies geschieht durch die Einbeziehung des Glockengeläuts als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinn von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in den weiten immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff und durch die Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auf die Kirchen. Diese sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verpflichtet, ein liturgisches Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. dazu grundlegend BVerwG vom 7.10.1983, NJW 1984, 989/990; BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl. 1992, 633 DVBl. 1992, 1234/1235). Für die Konkretisierung der Schädlichkeitsgrenze bei den hier zu beurteilenden Lärmimmissionen ist die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S.503) maßgebend. Sie gilt auch für liturgisches Glockengeläut, weil sie grundsätzlich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt und die hiervon vorgesehenen Ausnahmen das liturgische Glockengeläut nicht enthalten (Nr. 1 Abs. 2). Der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im hier gegebenen allgemeinen Wohngebiet beträgt für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tagsüber 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Nr.6.1 Satz 1 d und Satz 2); der Maximalpegel liegt hier also bei 85 dB(A).

4.

Nach dem Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Beweisaufnahme wird der Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) zwar eingehalten (mit 82 dB(A); der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 55 dB(A) wird jedoch um 3 dB(A) werktags bzw. 5 dB(A) an Sonn- und Feiertagen überschritten. Dies braucht die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf die Dauer hinzunehmen.

5.

Beim Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, als da sind Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz der Geräuschimmission, ist zwar ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt (Nr. 3.2.2 d der TA Lärm). Diese Regelung gilt unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, ist aber auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden (Begründung der Bundesregierung zur TA Lärm [neu], BR-Drs. 254/98, S.47). Das schematische, auf den Regelfall zugeschnittene Beurteilungsverfahren erfordert in atypischen Fällen Abweichungen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Betreiber (Kutscheidt, NVwZ 1999, 577/580). Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 BImSchG kann die Schädlichkeitsschwelle nur unter Beachtung wertender Elemente wie der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz bestimmt werden (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl. 1992, 633 DVBl. 1992, 1234/1235). Die TA Lärm enthält keine Vorschriften darüber, wie die besonderen Lärmumstände zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine Einzelbeurteilung handelt, sind die Grundsätze anzuwenden, die der bisherigen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen sind (Feldhaus, UPR 1999, 1/6). Daher besteht bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 BImSchG und der TA Lärm auf das liturgische Glockengeläut Raum für die Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Dies führt zu einer Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts gegenüber dem reinen Zeitläuten (vgl. dazu BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl. 1992, 633 = DVBl. 1992, 1234/1235; LG Aschaffenburg vom 26.8.1999, NVwZ 2000, 965/966). Dies gilt auch für neue Kirchenbauten. Für die Frage der Zumutbarkeit des liturgischen Glockengeläuts ist danach in erster Linie auf den – hier nunmehr eingehaltenen – Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen abzustellen, während der – hier überschrittene – Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel an Bedeutung zurücktritt (BVerwG vom 2.9J996, IRR 1997, 39). Eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) um 3 bzw. 5 dB(A) kann danach in vielen Fällen hingenommen werden. Die besondere Eigenart des vorliegenden Falls verbietet jedoch eine solche Betrachtungsweise.

6.

Entscheidendes Kriterium für die Zumutbarkeit ist es nämlich, dass sich das liturgische Glockengeläut auch bei neuen Kirchenbauten nach Zeit, Dauer und Intensität als jahrhundertealte kirchliche Lebensäußerung im Rahmen des Herkömmlichen hält. Eine solche sich im Rahmen des Herkömmlichen haltende kirchliche Lebensäußerung ist vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gedeckt und stellt zugleich einen vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier Religionsausübung dar. Sie überschreitet nicht die Grenzen des Angemessenen und muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen – auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz – als sozial adäquat ertragen werden (BVerwG vom 7.10.1983, NJW 1984, 989/ 990). Diese Betrachtungsweise ist hinsichtlich der Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel auch deshalb gerechtfertigt, weil diese ungeachtet der prinzipiellen Eignung der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut für die Nachbarschaft (BVerwG vom 30.4.1992, BayVBl. 1992, 633 = DVBl. 1992, 1234/1235) lediglich die Funktion eines „groben Anhalts" haben (BVerwG vom 2.9.1996, UPR 1997, 39). Im vorliegenden Fall lassen sich die Beeinträchtigungen der klägerischen Wohnung aber nicht mit Kategorien wie Herkömmlichkeit, Angemessenheit und gegenseitiger Toleranz als zumutbar rechtfertigen.

7.

Dass die Beklagte ihr Kirchenzentrum samt Kirche und Glockenturm erst errichtet hat, nachdem die meisten Häuser des Neubaugebiets und insbesondere auch das Wohnhaus der Klägerin bereits genehmigt und erbaut waren, schließt für sich genommen die Zumutbarkeit des liturgischen Glockengeläuts hinsichtlich der klägerischen Wohnung noch nicht aus. Zu beachten ist insofern, dass die Stadt A. bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8.6 das Kirchenzentrum einschließlich erläuternder Hinweise auf Kirche und Turm im Zusammenhang mit den es umgebenden Wohngebäuden in einem bestimmten Bereich geplant, beide Nutzungen also einander zugeordnet hat. Dadurch ist eine Art plangegebene Vorbelastung des klägerischen Grundstücks entstanden (vgl. VGH BW vom 22.7.1997, BauR 1998, 756/759). Die Stadt A. hat hierbei im Einklang mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gehandelt; diese Rechtsnorm lässt Anlagen für kirchliche Zwecke in der Nachbarschaft von Wohnbebauung ausdrücklich zu. Die Eigentümer des Wohnhauses G.-Platz 15 mussten von vornherein mit dem Betrieb kirchlicher Anlagen in allgemeinen Wohngebieten üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen rechnen und diese hinnehmen. Wer sich im Grenzbereich von rechtmäßig geplanten Nutzungen verschiedener Qualität (hier Wohnnutzung und Nutzung für kirchliche Zwecke) als Erster ansiedelt, muss mit der späteren emittierenden Nutzung im angrenzenden Bereich (hier dem liturgischen Glockengeläut) bereits rechnen und kann insofern keinen Vorrang beanspruchen; er ist für die voraussehbare spätere Konfliktlage gleichsam mitverantwortlich (vgl. BGH vom 6.7.2001, DVBl.2001, 1837/1838). Im vorliegenden Fall ist dieser Mitverantwortungsbeitrag noch dadurch erhöht, dass die strittige Eigentumswohnung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8.6 im 3. Obergeschoss nicht hätte errichtet werden dürfen; die Baugenehmigung konnte insofern nur im Befreiungswege erteilt werden.

8.

Für die Klägerin ist es jedoch unzumutbar, dass infolge eines Planungsfehlers, der auf mangelndem Problembewusstsein beruhte, die nach der vorgegebenen planungsrechtlichen Situation zu erwartende Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft – wenn auch unabsichtlich – unterblieben ist (vgl. BVerwG vom 22.5.1987, DVBl. 1987, 907/910). Wenn den Anwohnern schon im Interesse der Beklagten unvermeidbare Glockengeräusche zugemutet werden müssen, so brauchen sie doch keine derartigen Lärmimmissionen hinzunehmen, die bei rücksichtsvoller Standortauswahl und Gestaltung der Anlage zu vermeiden gewesen wären (vgl. VGH BW vom 27.4.1990, NVwZ 1990, 988 f.; OVG RP vom 29.8.1989, NVwZ 1990, 279). Im vorliegenden Fall wäre der Beklagten eine rücksichtsvollere Standortauswahl und Gestaltung des Glockenturms (z.B. hinsichtlich seiner Höhe) gegenüber der ihr bekannten Eigentumswohnung der Klägerin möglich und zumutbar gewesen. Der Glockenturm wurde ca. 4 m näher am klägerischen Wohnhaus errichtet, als es der zeichnerischen Darstellung in dem Bebauungsplan Nr.8.6 entspricht, die zwar keine rechtlich verbindliche Festsetzung, aber doch eine Art Bauvorschlag enthält. Der strittige Glockenturm wurde zudem nur 15 m hoch errichtet mit entsprechend niedrighängenden Glocken. Die Beklagte hat dadurch nachträglich eine vermeidbare Verschärfung der Immissionssituation herbeigeführt.

9.

Die Immissionssituation wird zudem durch atypische Besonderheiten verschärft, die ihrer Zumutbarkeit für die Klägerin entgegenstehen. Eine atypische Besonderheit liegt darin, dass das klägerische Wohnhaus wegen seiner besonders ruhigen Lage durch Lärm in tatsächlicher Hinsicht wenig vorbelastet ist, so dass sich das liturgische Glockengeläut vom sonstigen Geräuschpegel besonders deutlich abhebt (vgl. zur Relevanz dieses Umstands BayVGH vom 21.4.1994, BayVBl. 1994, 721). Der gerichtliche Sachverständige hat dazu festgestellt, dass in dem verkehrsberuhigten Neubaugebiet am Rande der Fußgängerzone des G.-Platzes keine nennenswerten Fremdgeräusche auftreten. Die Maximalwerte des Glockengeräusches überschreiten den Hintergrundpegel um mehr als 30 dB(A). Aufgrund des hohen Fremdgeräuschabstands (Differenz zwischen Maximalpegel und Hintergrundpegel), zu dem noch die Impuls- und Tonhaltigkeit des Glockengeräusches hinzutritt, ist dieses Glockengeräusch „auffällig". Die Atypik ergibt sich weiter aus der engen Nachbarschaft des Glockenturms und des Wohnhauses der Kläger (vgl. zur Relevanz dieses Umstands ebenfalls BayVGH vom 21.4.1994, BayVBl. 1994, 721). Die nördliche Außenfront der klägerischen Wohnung ist dem nur 12 m entfernten Glockenturm zugewandt. Die südlichen Klangaustrittsschächte des Glockenturms finden sich etwa in Höhe der gegenüberliegenden Wohnung der Klägerin. Der Schall wird nicht über den Wohnhäusern verbreitet, sondern bricht sich an den nächsten Nachbarhäusern.

10.

Rechtsfolge kann gleichwohl nicht sein, dass die Beklagte das Glockengeläut ab sofort bis zur nachgewiesenen Einhaltung des Immissionsrichtwerts für Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) einstellen muss. Dies wäre unangemessen und nicht sozial adäquat, weil es dazu führen würde, dass die dargelegte rechtlich privilegierte liturgische Funktion des Glockengeläuts völlig entfallen würde. Eine solche Konsequenz könnte allenfalls bei besonders gravierenden, akut gesundheitsgefährdenden Überschreitungen des Immissionsrichtwerts hingenommen werden, die hier nicht vorliegen. Eine solche Konsequenz wäre auch im Hinblick auf die dargelegte plangegebene Vorbelastung und unter dem Gesichtspunkt unangemessen, dass die Errichtung der klägerischen Wohnung im 3. Obergeschoss auf Grund einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8.6 einen der Klägerin zuzurechnenden Mitverantwortungsbeitrag für den Nachbarschaftskonflikt darstellt. Diese Gründe sprechen insgesamt dafür, der Beklagten eine Frist einzuräumen (vgl. dazu auch BayVGH vom 22. 11. 1994 Az. 22 B 93.3435). Dass der Unterlassungsanspruch erst ab dem 1.1.2004 zugesprochen wird, lässt der Beklagten die Zeit, die von ihr in der mündlichen Verhandlung angedeuteten überregionalen und interkonfessionellen Beratungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um doch noch mit – von ihr selbst als eigentlich nicht mehr zumutbar angesehenen – Mitteln des aktiven Schallschutzes die Einhaltung des Immissionsrichtwerts für den Beurteilungspegel von 55 dB(A) zu erreichen. Der Klägerin kann dieser Aufschub zugemutet werden. Der Klägerin wird eine sichere Perspektive eröffnet; die Frist bis zum 1.1.2004 ist nicht unzumutbar lang, wenn zusätzlich einkalkuliert wird, dass es die Beklagte in der Hand hätte, den Eintritt der Rechtskraft durch die Einlegung eines Rechtsmittels hinauszuzögern (vgl. § 133 Abs.4 VwGO).

11.

Angesichts der dargelegten rechtlichen Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts und in Anbetracht dessen, dass mit den bisher getroffenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes an der Geräuschquelle bereits die Grenze dessen erreicht ist, was ein staatliches Gericht der Beklagten ohne Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in liturgischen Fragen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) auferlegen kann, muss ein Geldausgleich für bestimmte Maßnahmen des passiven Schallschutzes in Betracht gezogen werden. Ein solcher wurde von der Rechtsprechung für Fälle entwickelt, in denen bei Einrichtungen im Interesse des Gemeinwohls Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht möglich oder unangemessen aufwändig wären (BVerwG vom 29.4.1988, BayVBl. 1989, 20 = DVBl. 1988, 967/969). Diese Grundsätze gelten auch hier. Die dargelegte rechtliche Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts rechtfertigt es, die Beklagte nicht allein auf die Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts zu verweisen, sondern ihr die Möglichkeit zu eröffnen, Geldausgleich für zur Erreichung des Immissionsschutzziels geeignete Maßnahmen des passiven Schallschutzes anzubieten. Eine Vergleichbarkeit mit Einrichtungen, die dem Allgemeinwohl dienen (vgl. BVerwG vom 29.4.1988, BayVBl. 1989, 20 = DVBl. 1988, 967/969; BGH vom 7. 4. 2000, DVBl. 2000, 1608/1610), ist insofern gegeben. An sich vorrangige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes an der Geräuschquelle müssen hier außer Betracht bleiben, weil solche Maßnahmen von einem staatlichen Gericht ohne Verletzung des dargelegten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in liturgischen Fragen nicht mehr angeordnet werden könnten. Wenn nach dem Selbstverständnis der Beklagten bei weiteren bautechnisch möglichen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes der „Frohbotschaftscharakter" des liturgischen Glockengeläuts verloren geht, dann muss der Verwaltungsgerichtshof dieses Selbstverständnis zugrunde legen. Die Ausgestaltung des geeigneten passiven Schallschutzes (Schallschutzfenster der Klasse 3 in der Nordfassade des klägerischen Wohngebäudes, gläserne Schallschutzwände in Höhe von je 2,8 m an den Nordseiten der beiden Dachterrassen) ergibt sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vom 13.2.2002, die zu erwartenden Kosten (hier: in Höhe von 7.000 Euro] wurden von ihm in der mündlichen Verhandlung beziffert; die Beteiligten haben diesbezüglich keine Bedenken erhoben.