Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 15.06.1989
- 22 B 87.1866
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(weitere Fundstellen: NVwZ-RR 1989, 532 f.)

Zum Sachverhalt:

1.

Der Kl. ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer und Bewohner eines am Ortsrand gelegenen Grundstücks, das gemäß Bebauungsplan Teil eines allgemeinen Wohngebiets ist. Der Bekl. unterhält auf dem Nachbargrundstück eine sogenannte Grillstation als gemeindliche Einrichtung; dieses Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Teil eines Parkgeländes vorgesehen. Der Kl. wendet sich seit längerem gegen die von der Grillstation auf sein Grundstück einwirkenden Geräuschimmissionen.

2.

Der Kl. beantragte, dem Bekl. gem. § 1004 BGB zu untersagen, das in Rede stehende Grundstück als Festplatz zu nutzen und dort öffentliche Veranstaltungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das VG erholte zu den vom Kl. beanstandeten Lärmeinwirkungen ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S und untersagte es dem Bekl., Genehmigungen für Festveranstaltungen auf dem fraglichen Grillplatz für mehr als 15 Tage im Jahr sowie über 22 Uhr hinaus zu erteilen; ausnahmsweise dürfe in diesem Rahmen für eine Festveranstaltung bis zu drei Tagen ein Betrieb bis 1 Uhr gestattet werden; im übrigen wies das VG die Klage ab. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

3.

Der Kl. wendet sich gegen die von einer öffentlichen Einrichtung - Art. 21 I 1 BayGO - des Bekl. auf sein Grundstück einwirkenden Geräuschimmissionen. Er macht damit einen öffentlichrechtlichen Abwehranspruch gegen den schlicht-hoheitlichen Betrieb dieser Anlage geltend. Worin immer die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs zu sehen sein mag - in Art. 2 II 1, 14 I 1 GG, in einer Analogie zu § 1004 BGB oder im Gedanken der Folgenbeseitigung -, Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit des fraglichen Lärms ist stets § 22 I BImSchG (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1291 = NVwZ 1989, 557 L = DVBl 1989, 463 (464)); danach müssen schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und, soweit sie nach diesem Stand unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ob der Betrieb einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, bestimmt sich danach, ob die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen erheblich sind; dies wiederum ist in Fällen wie dem vorliegenden anhand einer auf die konkrete Situation bezogenen, auf Ausgleich der Interessen angelegten Abwägung zu ermitteln (BVerwG, NJW 1989, 1291 = NVwZ 1989, 557 L = DVBl 1989, 463); feste Regeln für die Beurteilung nicht regelmäßigen Freizeitlärms gibt es bisher nicht; gewisse Hinweise sind der Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12. 8. 1988 (AllMBl S. 795) zu entnehmen - Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche, erstellt vom Länderausschuß für Immissionsschutz (NVwZ 1988, 135).

4.

Das Maß dessen, was unter Beachtung der vom VG ausgesprochenen Beschränkungen von der Grillstation des Bekl. auf das Grundstück des Kl. an Lärm einwirken kann, erscheint zumutbar. Maßgebend sind dafür folgende Erwägungen: Während der besonders ruhebedürftigen Nachtzeit ab 22 Uhr ist ein Betrieb nach jenem Urteil lediglich an drei Tagen des Jahres - bis jeweils 1 Uhr - zulässig; das ist, auf die Gesamtheit des Jahres gesehen, geringfügig; auch der Kl. selbst stellt mit seinem Berufungsantrag den in dieser Weise beschränkten Nachtbetrieb der Anlage als solchen nicht in Frage. Er möchte allerdings den Betrieb tagsüber dahingehend reduziert sehen, daß dieser nur noch an neun statt, wie vom VG ausgesprochen, an 15 Tagen zulässig ist. Ein Tagbetrieb - bis 22 Uhr - an bis zu 15, mithin weniger als 5 %, der Tage des Jahres liegt jedoch grundsätzlich zumindest dann ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze, wenn dabei, wie hier, ein Beurteilungspegel eingehalten wird, der immerhin in der Nähe des im Fall eines entsprechenden kontinuierlichen Betriebs ausschöpfbaren Beurteilungspegels liegt (vgl. dazu Nr. 4.2 der erwähnten Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz; zum konkreten Beurteilungspegel der in Rede stehenden Anlage Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S v. 16. 9. 1986).

5.

Gesichtspunkte, die eine dem Kl. günstigere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, liegen nicht vor. Auch der Berufungsvortrag des Kl. läßt derartige Gesichtspunkte nicht hervortreten. Die Beschränkung der Veranstaltungen auf die Monate Mai bis September ändert an der Gesamtbeurteilung nichts; auch im Rahmen dieses Bezugszeitraums bleiben die Veranstaltungen solch gelegentlicher Art, die aufs Ganze gesehen das Maß der dem Kl. gebührenden Ruhe nicht unzumutbar beeinträchtigen; der Schmälerung der Ruhe während dieser Monate steht im übrigen um so mehr Ruhe während der weiteren Monate des Jahres gegenüber. Etwaige baurechtliche Unregelmäßigkeiten in der Errichtung des Platzes, mögen sie inzwischen behoben sein oder nicht, liegen jedenfalls außerhalb des für den streitgegenständlichen Anspruch Erheblichen; weder die Nichterfüllung der Auflage zur Heckenpflanzung noch eine fehlende Genehmigung für das Stangengerüst begründen einen Anspruch des Kl. auf die begehrte Unterlassung von "Genehmigungen" nach Art. 21 I 1 "Genehmigungen"nutzung des Grillplatzes). Entsprechendes gilt für den Einwand des Kl., die Ruhestörungen dauerten oft bis in die frühen Morgenstunden; auch dieser Einwand betrifft nicht das klägerische Petitum; dessen Gegenstand ist ein - letztlich immissionsschutzrechtlich begründetes - Unterlassen von Genehmigungen, nicht ein - etwa auf Ordnungsrecht gestütztes - Einschreiten gegen ungenehmigtes Verhalten der Platzbenutzer. Keinen Anspruch hat der Kl. schließlich darauf, daß die nach dem oben Ausgeführten zulässigen Genehmigungen nicht an andere als Vereine des Ortsteils E. erteilt werden, in dem der strittige Platz gelegen ist; woher die den Platz benutzenden Personen kommen, ist für die Betroffenheit des Kl. unerheblich; außerdem widerspräche die von ihm erstrebte Beschränkung Art. 21 I 1 BayGO ("alle Gemeindeangehörigen").