Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil vom 17.8.1988
- 14 S 689/87
-

(weitere Fundstellen: NJW 1989, 1299 f.)

Tatbestand

1.

Die Kl., von Beruf Bankkauffrau, begehrt die Feststellung, daß das Anfertigen und der Verkauf von Scherenschnitten nicht den Einschränkungen nach der Gewerbeordnung, dem Ladenschlußgesetz und dem Straßengesetz für Baden-Württemberg unterliegt. In ihrer Freizeit fertigt die Kl. in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen, u. a. auch in Heidelberg, auf Bestellung von Passanten von diesen Scherenschnitte (Silhouetten) an, die sie ihnen dann gegen Bezahlung – im Jahre 1986 DM 8,00 – verkauft. In der Fußgängerzone der Bekl. stellt sie hierzu eine Staffelei sowie einen Klappstuhl auf. Auf Anzeige der Polizeidirektion erließ das Amt für öffentliche Ordnung der Bekl. gegen die Kl. mehrfach Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen § 15 a I GewO, wegen Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz und wegen Fehlens einer Sondernutzungserlaubnis.

2.

Das VG stellte fest, daß das nebenberufliche Anfertigen von Scherenschnitten auf Bestellung von Passanten weder eine Tätigkeit ist, für die die allgemeinen Ladenschlußzeiten des Ladenschlußgesetzes gelten, noch die Ausübung eines Gewerbes darstellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kl. stellte der VGH fest, daß die Kl. keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe.

Aus den Gründen:

3.

Zutreffend hat das VG festgestellt, daß die von der Kl. in ihrer Freizeit ausgeübte Tätigkeit des Silhouettenschneidens auf Bestellung einschließlich des Verkaufs der Werke nicht unter den Begriff des Gewerbes i. S. der Gewerbeordnung fällt und damit auch die Regelungen des Ladenschlußgesetzes nicht anwendbar sind. Nach heute allgemein anerkannter Auffassung ist Gewerbe in diesem Sinne jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BVerfG, GewArch 1973, 16; 1976, 293). Hiernach fällt die Anfertigung und der Verkauf der Scherenschnitte durch die Kl. nicht unter den Begriff des Gewerbes, weil es sich um eine von ihr ausgeübte freie künstlerische Tätigkeit handelt. Das BVerfG hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung betont, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (materiale, wertbezogene Umschreibung der Kunst, vgl. BVerfGE 30, 173 [188f.] = NJW 1971, 1545; BVerfGE 67, 213 [226] = NJW 1985, 261; zur Betonung der Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung vgl. auch Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 III, Rdnrn. 24, 29). Im Hinblick auf bestehende Definitions- und Abgrenzungsprobleme hebt das BVerfG hervor, daß angemessener Grundrechtsschutz nur über einen weiten Kunstbegriff gewährleistet werden kann und die Kunstfreiheitsgarantie daher weder durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschränkt werden darf (BVerfGE 67, 213 [224f.] = NJW 1985, 261). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das VG zu Recht ausgeführt, daß das Herstellen von Schattenrißbildnissen sich nicht in dem maßstabsgetreuen Ausschneiden von Papier entsprechend den Umrissen des Modells beschränkt, sondern regelmäßig ein intuitives Erfassen des Besonderen am Modell und dessen Wiedergabe in typischer Weise erfordert. Ähnlich wie bei der Porträtmalerei werden auch in dem Schattenbild die subjektiven Eindrücke des Modells in einer dem jeweiligen Künstler eigenen Formensprache unmittelbar zur Anschauung gebracht. Entgegen der Meinung der Bekl. handelt es sich somit regelmäßig gerade nicht um eine "handwerkliche" Kopie des Profils der abgebildeten Person. Für die Abgrenzung der künstlerischen Betätigung kann es nicht darauf ankommen, ob – wie die Bekl. meint – nur "wenig" Raum für eigenschöpferische Gestaltung des Motivs bleibt. Entscheidend kann nur sein, daß überhaupt und grundsätzlich eine schöpferische Gestaltung vorliegt, die die künstlerische Tätigkeit auszeichnet und damit wegen Art. 5 III 1 GG die Rechtfertigung dafür ist, diese Tätigkeit von sonstiger auf Gewinnerzielung gerichteter, d.h. gewerblicher Betätigung abzusetzen. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob das Werk schließlich "gelungen" ist und welches Maß an künstlerischem Niveau es erreicht, denn die Garantie der Kunstfreiheit – soll sie denn wirksam sein – kann sich nicht nur auf "gute Kunst" erstrecken (was bei der einfachgesetzlich geregelten Kunstförderung wegen der andersartigen Zweckrichtung der Fall sein mag).

4.

Der Ansicht der Bekl. ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie den gesamten Bereich der Herstellung von Profilschattenbildern unter Hinweis auf die allein erforderliche technische, "handwerkliche" Geschicklichkeit des Ausscheidens aus dem Bereich des künstlerischen Schaffens ausklammern will und damit offensichtlich auf einen formalen Kunstbegriff abstellt. Auch wenn man das Wesentliche eines Kunstwerkes darin sieht, daß bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind (vgl. hierzu BVerfGE 67, 213 [226 f.] = NJW 1985, 261), so kann der Silhouettenherstellung ebenfalls nicht die Kunstwerkeigenschaft abgesprochen werden. Die Tätigkeit und die Ergebnisse der kurz nach Mitte des l8.Jahrhunderts in Europa aufkommenden Schattenrißherstellung gehört seitdem zu den anerkannten Formen künstlerischer Äußerung, und zwar unabhängig davon, ob sie Modellprofile oder frei gewählte Motive etwa aus der Pflanzen- und Tierwelt zum Gegenstand hat (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, unter "Schattenbild, Schattenriß").

5.

Das VG hat schließlich völlig zutreffend ausgeführt, daß auch der Verkauf der selbstgefertigten Silhouetten durch die Kl. ihrer künstlerischen Tätigkeit zuzurechnen ist und daher ebenfalls nicht unter den Begriff des Gewerbes fällt. Die Kunstfreiheit umfaßt nicht nur den sogenannten Werkbereich des künstlerischen Schaffens, sondern auch den "Wirkbereich", zu dem die Darbietung und Verbreitung einschließlich Werbung und Verkauf gehören (st. Rspr. des BVerfG, vgl. u. a. NJW 1988, 325 = DVBl 1988, 146).

6.

Zu Unrecht hat jedoch das VG die Klage abgewiesen, als mit ihr die Kl. die Feststellung begehrt, daß das Anfertigen und der Verkauf von Scherenschnitten im Bereich der ...straße der Bekl. keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der von der Kl. in der Fußgängerzone der ...straße ausgeübten Tätigkeit der Silhouettenanfertigung um Gemeingebrauch und daher nicht um Sondernutzung. Nach § 15 I StrG ist Gemeingebrauch der Gebrauch der Straßen im Rahmen der Widmung, der Straßenverkehrsvorschriften und der verkehrsüblichen Grenzen, wobei als äußerste Grenze der Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf (sog. Gemeinverträglichkeit). Der Inhalt des Gemeingebrauchs bestimmt sich (landes-)straßenrechtlich zunächst nach dem der Straße durch § 21 StrG generell zuerkannten Widmungszweck "Verkehr". Darunter wird nach heute herrschender Meinung nicht nur der Verkehr im engeren Sinne der Ortsveränderung, sondern auch der sogenannte kommunikative Verkehr verstanden, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, NJW 1987, 1839 = VBlBW 1987, 137 DÖV 1987, 160, m. w. Nachw.; vgl. ferner z. B. OVG Lüneburg, DÖV 1985, 688; OLG Hamm, NJW 1980, 1702; umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bei Stock, Straßenkommunikation als Gemeingebrauch, 1979, S. 16 ff.; Kodal-Krämer, StraßenR, 4. Aufl., S.492 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rdnrn. 38 ff.). Vor allem innerörtliche Straßen und Plätze sind zugleich Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte. In besonderem Maße gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche; die Befriedigung des kommunikativen Verkehrs und des Ruhebedürfnisses der Menschen ist ein wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird (so Kodal-Krämer, S. 492). Insoweit hat sich auch im Rahmen der Verkehrsanschauung ein Wandel vollzogen, der u. a. wieder eine Rückbesinnung auf historische Gewachsenheit und Herkommen des Gemeingebrauchsbegriffs darstellt (vgl. Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Rdnr. 38; Würkner, NVwZ 1987, 848).

7.

In seinem Urteil vom 26. 6. 1986 hat der 1. Senat des erkennenden Gerichts (NJW 1987, 1839) allerdings den (landes—)straßenrechtlichen Verkehrsbegriff insoweit eingeschränkt, als er kommunikative Aktivitäten allenfalls als Nebenzweck der Straßennutzung i. S. einer individuellen Begegnung, nicht aber als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck umfasse, wie er bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Darbietung von Straßenmusik verwirklicht werde. Ob dieser ausdrücklich nur an das Landesrecht anknüpfenden, einengenden Auslegung des Verkehrsbegriffs zu folgen wäre, mag dahinstehen. Der Gemeingebrauch auch an solchen Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind, ist nämlich zugleich bundes-(verfassungs-)rechtlich geregelt, und zwar nicht nur insoweit, als er in seinem Kern von der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 II, 3 I und 14 I GG erfaßt wird (vgl. z. B. BVerwG, DVBl. 1979, 74; GewArch 1987, 330), sondern als darüber hinaus auch andere Grundrechte wie Art. 5 I, III 1, Art. 8 I und Art. 21 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Begriffe‘ "Verkehr" und "Gemeingebrauch" gebieten (vgl. Kodal-Krämer, S.493 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Rdnr. 38; Hufen, DÖV 1983, 355; Würkner, NVwZ 1987, 848, und NJW 1987, 1793 ff.). So zählt wegen Art. 5 I GG nach überwiegender Ansicht das Verteilen von Flugblättern politischen Inhalts, die politische Hand-zu-Hand-Werbung, zum kommunikativen Verkehr (vgl. u. a. BVerwGE 56 [56] = NJW 1978, 1937; 56; Kodal-Krämer, S. 494 f.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, aaO, Rdnr. 41 m. zahlreichen Rechtsprechungsnachw.; a. M. Steinberg, NJW 1978, 1898).

8.

Die (landes-)straßenrechtlichen Begriffe "Verkehr" und "Gemeingebrauch" sind auch durch die (bundes-)verfassungsrechtliche Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 III 1 GG überlagert und im Lichte dieses Grundrechts auszulegen und abzugrenzen. Der 1. Senat des erkennenden Gerichts hat sich im erwähnten Urteil vom 26. 6. 1986 mit dieser Rechtsfrage nicht befaßt, sondern – gewissermaßen erst im 2. Schritt – im einzelnen geprüft, ob die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 III 1 der Anwendung von Vorschriften entgegensteht, welche die (zuvor angenommene) Sondernutzung auch zur Ausübung der Kunst einer Erlaubnispflicht unterwerfen, und in welcher Weise sich die Freiheit der Kunst auf die zu treffende Ermessensentscheidung auswirkt. Auch das BVerwG hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf diese Fragen beschränkt, weil "die Beschwerde insoweit" (d.h. hinsichtlich der bundesrechtlichen Regelung des Gemeingebrauchs) "keine Zulassungsgründe geltend macht" (vgl. GewArch 1987, 330).

9.

Kunst, vor allem auch die sogenannte Straßenkunst, der die Tätigkeit der Kl. zuzurechnen ist, ist wie die Schutzgüter der anderen "Kommunikationsgrundrechte" öffentlichkeitsbezogen und daher auf öffentliche Wahrnehmung angewiesen. Die Freiheitsverbürgung des Art. 5 III 1 GG beinhaltet subjektiv-rechtlich ein individuelles Freiheitsrecht (Abwehrrecht) gegenüber staatlichen Eingriffen und Bevormundungen sowie objektivrechtlich die Verpflichtung des Staates, den freiheitlichen Lebensbereich "Kunst" erstens zu schützen und zweitens insbesondere auch zu fördern (kulturstaatliche Komponente). Der Schutzbereich umschließt die Herstellung des Kunstwerks, d.h. den kreativen Akt (Werkbereich), das Ergebnis dieser Bemühungen (das Kunstwerk selbst) ebenso wie dessen kommunikative Vermittlung (Wirkbereich). Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit; ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 [189] = NJW 1971, 1645).

10.

Dem "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist nicht nur seine Darbietung und Verbreitung, sondern u. a. auch das Kommunikationsmittel Werbung zugeordnet (vgl. BVerfG, NJW 1988, 325 = DVBl. 1988, 146). Während die Meinungsfreiheit den Schranken der allgemeinen Gesetze unterliegt, kommt eine Einschränkung der Kunstfreiheit nur zum Schutz gleichrangiger, also verfassungsrechtlicher Rechtsgüter in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für den Werk- wie den Wirkbereich. In seinem Beschluß vom 3. 11. 1987 (NJW 1988, 325) hat das BVerfG hierzu im einzelnen ausgeführt:

"Da die Kunstfreiheit um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet wird, demgegenüber die Vermittlung des Kunstwerks dienende Funktion hat, entspricht es allerdings den Wertvorstellungen des Verfassungsgebers, den Werkbereich, die eigentliche Kunstschöpfung, grundsätzlich für weniger einschränkbar zu halten als die ebenfalls notwendige Kommunikation zwischen dem Künstler und der Außenwelt. Die eigentliche Kunstschöpfung ist zudem von der Natur der Sache her regelmäßig weniger geeignet, die Rechte Dritter oder andere bedeutende Rechtsgüter zu beeinträchtigen als die Vermittlung des Kunstwerks, die zwangsläufig Außenwirkung beansprucht. Daraus läßt sich allerdings nicht eine nach Werk- und Wirkbereich trennende Stufentheorie für die Einschränkung der Kunstfreiheit in dem Sinne entwickeln, daß für den Werkbereich ausschließlich die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter als Schranken heranzuziehen sind, für den Wirkbereich dagegen die allgemeine Rechtsordnung maßgeblich ist, die nicht auf grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter zurückgeführt werden muß, sondern sich mit der Privilegienfeindlichkeit der demokratischen Rechtsordnung begründen läßt ... Gegen eine solche Abstufung spricht nicht nur, daß, wie das Beispiel des Anachronistischen Zuges zeigt (BVerfGE 67, 213 ff. = NJW 1985, 261), bei bestimmten Kunstäußerungen Werk- und Wirkbereich zusammenfallen, die Übergänge zwischen beiden Bereichen vielfach fließend sind, dem Wirkbereich eine je nach Art der Kunstgattung höchst unterschiedliche Bedeutung zukommt und die kunst- vermittelnden Handlungen selbst mehr oder weniger Bezug zum Kunstwerk haben können. Eine so abgestufte Schrankenlösung scheitert auch daran, daß die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist und daß dies auch für den Wirkbereich gilt, wenn dieser – wie dargelegt – von der Freiheitsgarantie erfaßt wird. Aus dieser Erkenntnis heraus hat das BVerfG bereits in der "Mephisto"-Entscheidung klargestellt, daß die Kunstfreiheitsgarantie in gleicher Weise den Werkbereich und den Wirkbereich betrifft und beide Bereiche eine unlösbare Einheit bilden (vgl. BVerfGE 30, 173 [189] = NJW 1971, 1645).

Daraus folgt indessen nicht, daß alle Handlungen, die Art. 5 III 1 GG abdeckt, desselben Schutzes bedürfen. Sie können durchaus unterschiedliche "Außenwirkung" haben; deshalb sind staatliche Eingriffe um so weniger zuzulassen, je näher die umstrittene Handlung dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr sie sich im Bereich des Schaffens abspielt. Daraus ergibt sich jedoch nur eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kunstfreiheit im Werkbereich eher Vorrang genießt als im Wirkbereich. Erforderlich bleibt es immer, im Einzelfall festzustellen, ob die jeweilige konkrete Tätigkeit unter Beachtung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze in der geschehenen Weise eingeschränkt werden darf. Der Prüfungsmaßstab bleibt also in jedem Fall derselbe, gleichgültig ob die Handlung in den Werk- oder Wirkbereich fällt. Die tatsächlichen Umstände, der Grad der Außenwirkung und die Stärke des Kunstbezuges, beeinflussen lediglich die Gewichtung der verfassungsrechtlich geschützten Belange und damit das Abwägungsergebnis".

11.

Im folgenden hebt das BVerfG nochmals hervor, daß es bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Verfassungswerte nicht ausreicht, die Einschränkung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts formelhaft etwa mit dem "Schutz der Verfassung" zu rechtfertigen. "Eine solche pauschale Betrachtung würde dem hohen Rang dieser Grundfreiheit sowie dem Umstand nicht gerecht, daß das Grundgesetz auf verfassungsrechtlicher Ebene nur ganz bestimmte Vorkehrungen zu ihrem Schutz vorsieht. Es ist daher geboten, anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen die konkret verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter festzustellen, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 III 1 GG widerstreiten, und diese in Konkordanz zu diesem Grundrecht zu bringen." (vgl. auch zum Prinzip praktischer Konkordanz Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 15. Aufl., Rdnrn. 72, 317 ff.).

12.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst, daß die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 III 1 GG stets in erster Linie ein Abwehrrecht ist und deshalb nicht nur vornehmlich als "Element der objektiven Rechtsordnung" (so Steinberg, NJW 1978, 1902) oder als "Grundrechtsverwirklichung i. S. einer objektiven Wertentscheidung" (vgl. Bismark, NJW 1985, 250 f.) Auswirkung auf die Ermessensausübung im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. Hufen, DCV 1983, 354 f.; Würkner, NJW 1987, 1797 f.). Daraus folgt des weiteren, daß bei einer verfassungskonformen Abgrenzung des Gemeingebrauchs (von der Sondernutzung) jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden muß, ob durch die Kunstausübung auf der Straße die Grenze der Gemeinverträglichkeit deshalb überschritten ist, weil grundrechtlich geschützte Positionen Dritter in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Die Grenzziehung muß daher im jeweiligen konkreten Falle verhältnismäßig sein und darf nicht weiter gehen als es notwendig ist, um die Konkordanz der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter herzustellen (vgl. Hesse, Rdnr. 72; Hufen, DÖV 1983, 357 f. Würkner, NJW 1987, 1799 und NVwZ 1987, 849). Es muß geklärt werden, ob die der Kunstausübung entgegenstehenden Grundrechtspositionen Dritter derart schwerwiegend sind, daß die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (vgl. BVerfGE 67, 213 [228] NJW 1985, 261). Als Grundrechtspositionen Dritter kommen vor allem in Betracht der durch Art. 21 GG geschützte Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen sowie die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Anlieger, ferner das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (etwa bei Störungen der Nacht- oder Mittagsruhe, bei besonderer Intensität einer Musikveranstaltung oder bei Gefahr für die Sicherheit, des Straßenverkehrs), aber z. B. auch die Kunstfreiheit anderer (Straßen-)Künstler. Die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der Sondernutzung im jeweiligen Einzelfall der Kunstausübung auf der Straße verbietet es andererseits den Gemeinden nicht, etwa durch Satzung inhaltsbestimmende Regelungen für die Ausübung des Gemeingebrauchs zu erlassen (vgl. hierzu Hufen, DÖV 1983, 358 ff.).

13.

Unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich das Herstellen von Silhouetten durch die Kl. im Bereich der Fußgängerzone der Bekl. nicht als Sondernutzung qualifizieren. Zu Unrecht stellt dabei das VG auf die abstrakte Gefahr der Kollision von Grundrechten verschiedener Rechtsträger ab. Umstände für eine konkrete und unverhältnismäßige Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen Dritter sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, daß durch die Tätigkeit der Kl. andere an der Ausübung des Gemeingebrauchs in unzumutbarer Weise gehindert werden, zumal da die Kl. ihre Staffelei und einen Stuhl außerhalb des öffentlichen Straßenraumes abstellt. Selbst wenn letzteres nicht der Fall wäre, käme es im Einzelfall darauf an, ob etwa wegen der Enge des konkret zur Verfügung stehenden Straßenraumes die Grenze der Gemeinverträglichkeit überschritten würde. Soweit die Kl. den Straßenraum zur Werbung und zum Verkauf in Anspruch nimmt, fallen auch diese Tätigkeiten in den verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereich und sind als Gemeingebrauch einzustufen, weil nichts dafür erkennbar ist, daß dadurch Grundrechtspositionen Dritter in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden.