Verwaltungsgericht Neustadt
Beschluss vom 21. Mai 1992
- 7 L 1271/92
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 (weitere Fundstellen: NVwZ 1993, 98 f.)

 

Zum Sachverhalt:

1.

Der Ast. wendet sich mit seinem Antrag gegen eine gegenüber der GmbH ergangene Untersagungsverfügung. Die GmbH betreibt in G. einen Freizeit- und Unterhaltungspark mit Discothek. Mit Datum vom 6. 12. 1989 hatte die Ag. ihrem Geschäftsführer gem. § 33a GewO Schaustellungen von Personen erlaubt. Nach dem Inhalt dieser Erlaubnis erstreckt sich diese nicht "auf weitergehende einschlägige Vorführungen oder auf Schaustellungen, die den guten Sitten zuwiderlaufen". Aufgrund eines Hinweises fragte das rheinland-pfälzische Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit am 13. 5. 1992 bei der Ag. an, ob ihr etwas über einen am 21. 5. 1992 geplanten "Zwergenweitwurf" bekannt sei. Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Ag. ergaben, daß in der von der GmbH betriebenen Discothek tatsächlich am 21. 5. 1992 eine solche Veranstaltung stattfinden sollte. Für die Veranstaltung wurde mit einem Plakat folgenden Inhalts geworben: "Die neue Sensation aus den USA, Zwergenweitwurf, zuerst bei Gottschalk, jetzt live in Eurer Disko, Bonsai-Warrior, ..." Mit Schreiben vom 13. 5. 1992 bat der Staatssekretär im Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in seiner Eigenschaft als Landesbehindertenbeauftragter die Ag., schnellstmöglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Veranstaltung zu verhindern. Er sehe in einer solchen Veranstaltung eine entwürdigende Behandlung eines Menschen, die mit der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde nicht zu vereinbaren sei. Der Staatssekretär wies zudem auf eine Entschließung des Europäischen Parlament mit allen "kleinwüchsigen" Menschen und ihren Vereinigungen solidarisch erklärt habe, welche es dankbar aufgenommen hätten, daß eine so demütigende und gefährliche Sportart wie das "Zwergenwerfen", das bereits seit geraumer Zeit in einigen europäischen Ländern praktiziert werde, im Europäischen Parlament verurteilt worden sei. Das Europäische Parlament habe in dieser Entschließung zudem gefordert, daß etwaige Wettkämpfe und Vorführungen verboten werden, bei denen ein Mensch von einem anderen, weitaus stärkeren Menschen möglichst weit geworfen werden müsse, wie dies normalerweise mit Sportgeräten geschehe. Mit Verfügungen vom 18. 5. 1992 versagte die Ag. der GmbH die Erlaubnis zur Durchführung der am 21. 5. 1992 in ihrer Discothek geplanten Veranstaltung "Zwergenweitwurf" (Nr. 1 der Verfügung) und untersagte ihr die Durchführung der Veranstaltung (Nr. 2 der Verfügung). Hinsichtlich der Untersagung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3) und für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 die Unterbindung der Veranstaltung durch polizeilichen Zwang angedroht (Nr. 4). Der Ast. hat am 20. 5. 1992 Widerspruch gegen die Verfügung der Ag. eingelegt. Zugleich hat er beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das VG hat den Antrag abgelehnt.

 

Aus den Gründen:

2.

... Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ist zulässig. Der Ast. ist insbesondere antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, daß die Untersagungsverfügung der Ag. nicht an den Ast., sondern an die GmbH als Veranstalterin gerichtet ist, denn dies schließt das Anfechtungsrecht des Ast. noch nicht aus. Anfechtungsberechtigt kann auch ein Dritter sein, wenn er durch den an den Adressaten gerichteten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird. Im Hinblick auf den Vortrag des Ast. zu seiner Tätigkeit wird nur die Zuerkennung der Antragsbefugnis dem in Art. 19 IV GG statuierten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gerecht. Der Ast. hat vorgetragen, daß er den Beruf des Artisten in der Form des "Zwergenweitwurfs" gewählt habe und bei seiner Berufsausübung darauf angewiesen sei, vor Publikum aufzutreten. Wird nun dem jeweiligen Veranstalter die Zurschaustellung des Ast. verboten, so wirft sich dieses Verbot unmittelbar auch auf die Berufsausübung des Ast. aus. Dem Ast. wird es dadurch unmöglich gemacht, dem von ihm gewählten Beruf nachzugehen. Diesen hoheitlichen Eingriff kann der Ast. auch nicht anderweitig gerichtlich überprüfen lassen. Zu beachten ist schließlich, daß jedenfalls dann, wenn bei ausschließlich belastenden Verwaltungsakten durch die Zuerkennung der Anfechtungsbefugnis an einen Dritten der Kreis der Anfechtungsberechtigten begrenzt und überschaubar bleibt, im Zweifel diejenige Interpretation den Vorzug verdient, die dem Bürger einen Rechtsschutz einräumt.

3.

Der Antrag führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Die Ag. hat die Untersagung in einer den Anforderungen des § 80 III VwGO genügenden Weise für sofort vollziehbar erklärt. Die Begründung, daß die Wirksamkeit der Untersagung im Falle eines Widerspruchs wegen des unmittelbar bevorstehenden Termins für die Veranstaltung nicht gewährleistet wäre, falls der Sofortvollzug nicht angeordnet werde, bezeichnet in hinreichender Weise das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.

4.

Die im gerichtlichen Eilverfahren vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse des Ast. daran, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagung zurückstehen muß. Denn bei der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagung als offensichtlich rechtmäßig. Ein schützenswertes Interesse daran, eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung vorerst nicht beachten zu müssen, kann aber von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden.

5.

Die Ag. hat die Untersagung der Veranstaltung "Zwergenweitwurf" zu Recht auf die Vorschrift des § 15 II GewO gestützt. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.

6.

Für die von der GmbH geplante Veranstaltung des "Zwergenweitwurfs" ist gem. § 33a I GewO eine Erlaubnis erforderlich. Nach dieser Bestimmung bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die GmbH stellt in ihrem Freizeit- und Unterhaltspark, also in ihren Geschäftsräumen, fortgesetzt Personen zur Schau und ist damit nach § 33a I GewO erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung des "Zwergenweitwurfs" entfällt auch nicht gem. § 33a I 2 GewO. Danach sind lediglich Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem. Akrobatischem oder ähnlichem Charakter erlaubnisfrei. Bei dem geplanten "Zwergenweitwurf" handelt es sich aber um keine Darbietung im Sinne dieser Vorschrift. Maßgebend ist nämlich der Gesamtcharakter der Veranstaltung (vgl. Landmann-Rohmer, GewO I, Stand: April 1991, § 33a Rdnr. 4), wobei es nicht darauf ankommt, daß der Ast. sicherlich auch über ein gewisses artistisches Geschick verfügt. Bei dem "Zwergenweitwurf" steht eindeutig nicht der sportliche oder akrobatische Charakter im Vordergrund. Kennzeichnend für diese Veranstaltung ist vielmehr, daß Personen aus dem Publikum - wohl überwiegend kräftige Männer - den Ast. zum Zwecke der allgemeinen Belustigung möglichst weit werfen, wobei die Veranstaltung ihre besondere Note auch durch die Kleinwüchsigkeit des Geworfenen erhält. Mit professionellen akrobatischen Vorführungen im Zirkus ist diese Veranstaltung nach ihrem Gesamtcharakter nicht vergleichbar; es handelt sich vielmehr um eine derbe Volksbelustigung.

7.

Die für die geplante Veranstaltung erforderliche Erlaubnis war auch nicht bereits in der Erlaubnis vom 6. 12. 1989 enthalten. Danach sind nämlich Schaustellungen ausgenommen, die den guten Sitten zuwiderlaufen. Diese Ausnahme entspricht der Bestimmung des § 33a II Nr. 2 GewO, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden.

8.

Die Veranstaltung eines sogenannten "Zwergenweitwurfs" verstößt gegen die guten Sitten. Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessens- noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Abzuheben ist also nicht auf das Empfinden von kleinen Minderheiten. Andererseits ist nicht erforderlich - und praktisch auch so gut wie ausgeschlossen -, daß die Wertvorstellungen von sämtlichen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Maßgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische Überzeugung. Den Kern des maßgeblichen sozialethischen Ordnungsgefüges bilden die wertethischen Prinzipien, über deren Verbindlichkeit die Rechtsgemeinschaft im Verfassungskonsens befunden hat. Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit. Ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widerspricht, verstößt gegen die guten Sitten. Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Veranstaltungen i. S. des § 33a GewO, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzten, sind sittenwidrig (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).

9.

Art. 1 I GG schützt den personalen Eigenwert des Menschen. Die Menschwürde ist verletzt, wenn die einzelne Person zum Objekt herabgewürdigt wird. Dabei kann der die Menschenwürde verletzende Angriff auch von privaten Personen ausgehen. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist der Staat in einem solchen Falle gehalten, die mit der Rechtsanwendung gegebenen Möglichkeiten zur Abwehr eines derartigen Angriffs auszuschöpfen (vgl. BVerwG, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 664 = NVwZ 1982, NVWZ Jahr 1982 Seite 193 L = GewArch 1982, 139).

10.

Der "sogenannte "Zwergenweitwurf" verletzt die Würde des Menschen. Bei dieser Veranstaltung geht es darum, daß Personen aus dem Publikum einen - hier kleinwüchsigen - Menschen möglichst weit werfen. Dadurch, daß der Geworfene hierbei wie ein Sportgerät gehandhabt wird, wird ihm eine entwürdigende, objekthafte Rolle zugewiesen. Der geworfene Mensch - sei er nun kleinwüchsig wie der Ast. oder auch besonders leicht - wird zum Zwecke der allgemeinen Belustigung zum bloßen Objekt der Werfer aus dem Publikum gemacht. Die Attraktivität der Darbietung liegt nicht in der vom Ast. in den Vordergrund gerückten artistischen Leistung, der professionellen Beherrschung des Flugverhaltens, sondern in der vom Veranstalter gebotenen Möglichkeit, unter dem Beifall des Publikums seine körperliche Überlegenheit an einem Menschen zu demonstrieren, der sich dies gegen Geld gefallen und wie ein Objekt behandeln läßt. Ein solcher Umgang mit Menschen ist herabwürdigend und trägt nicht zuletzt das beachtliche Risiko des Abbaus von Hemmschwellen im Umgang mit anderen Menschen in sich. Allein das Werfen eines Menschen wie ein Sportgerät begründet deshalb bereits das Urteil der Sittenwidrigkeit. Im konkreten Fall kommt als besonders anstößiges Moment hinzu, daß es sich bei dem Geworfenen um einen kleinwüchsigen Menschen handelt, wobei in diskriminierender Weise dieser als "Zwerg" und die Veranstaltung als "Zwergenweitwurf" bezeichnet wird.

11.

Für die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des "Zwergenweitwurfs" mit den guten Sitten kommt es nicht darauf an, daß sich der Ast. freiwillig werfen läßt und die Veranstaltung selbst nicht als entwürdigend empfindet. Die Würde des Menschen ist ein unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann. Aufgrund des gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehaltens untersteht die Art und Weise der Ausübung der von der GmbH beabsichtigten Veranstaltung auch der unmittelbaren Mitverantwortung des Staates, dessen Behörden nach Art. 1 I 2 GG nach näherer Maßgabe der Gesetze zum Schutze der Menschenwürde verpflichtet sind. Dieser Schutz verlöre seine normative Kraft und seine für die verfassungsmäßige Ordnung des sozialen Zusammenlebens konstitutive Bedeutung, wenn die Frage, ob sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen durch die Art und Weise ihrer Darbietung die Menschenwürde des Darstellers verletzten, dem Belieben des Unternehmers oder des Darstellers anheimgegeben würde (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).

12.

Hat nun die GmbH konkret beabsichtigt, im Rahmen der ihr ansonsten erlaubten Schaustellung von Personen eine nicht erlaubte und auch nicht erlaubnisfähige Schaustellung in ihren Geschäftsräumen zu veranstalten, so konnte die Veranstaltung von der Ag. untersagt werden. Die Ag. hat diese Verfügung zu Recht auf § 15 II GewO gestützt. Zwar wird in der Kommentierung zu § 15 GewO (vgl. Landmann-Rohmer, § 15 Rdnr. 13) die aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleiteten Auffassung vertreten, daß § 15 II 1 GewO nur Platz greife, wenn ein Gewerbe als solches ohne die erforderliche Zulassung betrieben werde; einzelne gewerbliche Handlungen im Rahmen eines erlaubnisfreien oder eines mit der erforderlichen Erlaubnis betriebenen Gewerbes, die entweder verboten seien oder einer besonderen Erlaubnis bedürften, könnten hingegen nicht aufgrund des § 15 II 1 GewO unterbunden werden. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen. Das Gesetz läßt nach seinem Wortlaut die Verhinderung der Fortsetzung des gesamten Betriebes zu, wenn ein zulassungspflichtiges Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird. Nimmt ein Gewerbetreibender nun aber nur eine einzelne gewerbliche Handlung vor, die nicht zugelassen ist, so muß auch eine Möglichkeit der Verhinderung dieser einzelnen Handlung bestehen. Die Untersagung einer einzelnen Handlung stellt einen geringeren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar als eine Untersagung des gesamten Betriebes und muß unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls möglich sein.

13.

Die Untersagung konnte aber auf jeden Fall deshalb zu Recht erfolgen, weil die Voraussetzungen zum Einschreiten aufgrund des Polizeiverwaltungsgesetzes vorlagen und insoweit dieselben Ermessenserwägungen anzustellen waren. Dadurch, daß die GmbH plante, am 21. 5. 1992 die erlaubnispflichtige, aber weder erlaubte noch erlaubnisfähige Veranstaltung des "Zwergenweitwurfs" durchzuführen, bestand eine konkrete Gefahr sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für die öffentliche Ordnung (§ 1 BhPf PVG). Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand darin, daß entgegen der - bußgeldbewehrten (vgl. § 144 I Nr. 1c GewO) - Bestimmung des § 33a GewO eine Schaustellung von Personen ohne die erforderliche Erlaubnis stattfinden sollte. Gegen die öffentliche Ordnung, bei der es sich um die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit handelt, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird, wäre durch den sittenwidrigen Charakter der Veranstaltung verstoßen worden. Diese Gefahr hat die Ag. in nicht zu beanstandender Weise dadurch abgewehrt, daß sie der Veranstalterin als Handlungsstörerin (§ 4 RhPfPVG) die Vorführung untersagte. Ein milderes Mittel zur Abwehr stand hierbei nicht zur Verfügung.

14.

Die Untersagungsverfügung ist auch im Lichte des Art. 12 I GG nicht zu beanstanden. Art. 12 I GG garantiert zwar die Berufsfreiheit. Diese ist allerdings nur insoweit gewährleistet, als die Berufsausübung nicht den guten Sitten zuwiderläuft. Die Vorschrift des § 33a II Nr. 2 GewO ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, GewArch 1990, 275).