Verwaltungsgericht Leipzig
Beschluss vom 6.6.2014
- 1 L
398/14 -

 

 

Aus den Gründen:

1.

 Der Antrag der Antragstellerin vom 5.6.2014,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5.6.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.6.2014 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

2.

Die Antragstellerin meldete am 23.5.2014 bei der Antragsgegnerin eine Versammlung unter dem Thema/Motto "World Naked Bike Ride L... 2014" am 7.6.2014 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr an der S... Brücke im ...-...-Park in L... an. Kundgebungsmittel seien Fahrräder, Lastenräder, Fahnen, Lautsprecher, Megafon, Farbe und Pinsel. Nach dem Flyer der Antragstellerin ist beabsichtigt, ab 14.00 Uhr eine Radtour zu einem L...er See zu unternehmen. Am 28.5.2014 fand ein Kooperationsgespräch statt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.6.2014 lautet:

"I. Zu dem von Ihnen am 23.5.2014 für den 7.6.2014 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr angemeldeten Aufzug unter dem Motto 'World Naked Bike Ride L... 2014' erlässt die Stadt L... folgende Verfügung:

1. Die für den 07.06.2014 in L... angemeldete Versammlung unter dem Motto 'World Naked Bike Ride L... 2014' wird verboten.

2. Dieses Verbot gilt zugleich für jede andere Versammlung unter freiem Himmel (Aufzug, Kundgebung, Mahnwache), die Sie stattdessen ebenfalls mit nackten Versammlungsteilnehmern unter einem anderen Motto, an einem anderen als dem angemeldeten Ort in L... oder zu einer anderen als der angemeldeten Uhrzeit und Zeitraum am 07.06.2014 durchführen (Ersatzveranstaltung). ..."

3.

Unter II. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Die Antragstellerin legte am 5.6.2014 Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

4.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch hier, da gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 3.6.2014 angeordnet wurde. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, wiederherstellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Inter-esse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung des Sofortvollzugs ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und das eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Andererseits überwiegt das Interesse der Antragstellerin, wenn sich schon bei der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass das eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Daran gemessen hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5.6.2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 3.6.2014 keinen Erfolg.

5.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziffern 1 und 2 im Bescheid vom 3.6.2014 formell in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat genügend einzelfallbezogen aufgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus zwingendem übergeordnetem öffentlichem Interesse geboten sei. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung beschränkt. In Bezug auf § 80 Abs. 3 VwGO ist entscheidend, ob der Behörde der Ausnahmecharakter dieser Entscheidung bewusst gewesen ist (Warnfunktion), während es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ankommt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Bereich des Versammlungsrecht typischerweise das Ziel einer Verbotsverfügung nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden kann, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. VG Köln, Beschl. v. 31.8.2009 - 20 L 1310/09 -, juris).

6.

Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Denn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3.6.2014 bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7.

Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin erlassene Verfügung ist § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz - SächsVersG -.

8.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Versammlungsgesetz auf die Veranstaltung der Antragstellerin anwendbar ist. Es handelt sich um eine Versammlung, nämlich eine Personenmehrheit mit einem verbindenden Zweck. Die Aktion ist durch gemeinschaftliche Kommunikation geprägt und zielt auf die Teilhabe an einer öffentlichen Meinung ab. Durch die von der Antragstellerin beabsichtigte Bekanntmachung der Veranstaltung und die Darbietung nackter Körper der Veranstaltungsteilnehmer wird jedoch nach außen ausreichend deutlich, dass über die Nacktheit die Einstellung der Versammlungsteilnehmer – u.a. Protest gegen den motorisierten Verkehr - kommuniziert werden soll.

9.

Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde, hier die Stadt L..., die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind subjektive Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt sowie die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten. Dazu gehört vor allem die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Denn die Ausübung der Versammlungsfreiheit gibt keine Rechtfertigung für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten. Gemessen daran ist hier das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen, weil durch die Nacktradelaktion der Antragstellerin die Begehung von Ordnungswidrigkeiten hier "Belästigung der Allgemeinheit" nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - droht (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 2.6.2005, - 2 K 1058/05 -, juris).

10.

Nach § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine grob ungehörige Handlung liegt dann vor, wenn die Handlung in einem so deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht, dass sie jeder billig denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber jedem Mitbürger ansehen würde, sie sich also gleichsam als eine Missachtung der durch die Gemeinschaftsordnung geschützten Interessen darstellt. Solch ein schutzwürdiges Interesse ist auch das Schamgefühl. In der Schamhaftigkeit offenbart sich vor allem die Scheu des Menschen, die eigene Nacktheit unberufenen fremden Blicken auszusetzen. Ihr kann es aber auch widerstreben mit nackten, fremden Menschen konfrontiert zu werden. Die Anschauung darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit in diesem Sinne tangiert wird, ist freilich zeitbedingt und damit dem Wandel unterworfen. Die Rechtsprechung hat sich bei dieser Beurteilung weder nach den Auffassungen besonders prüder noch ungewöhnlich liberaler Kreise zu richten. Allerdings sind tiefgreifende und nachhaltige Änderungen der sittlichen Wertvorstellungen der Allgemeinheit die von einer gegenüber früheren Zeiten unbefangener und freieren Auffassung hinsichtlich der Konfrontation mit menschlicher Nacktheit gezeichnet sind, zu berücksichtigen. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. An diesem Maßstab orientiert, steht das unbekleidete Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nach wie vor regelmäßig im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung. Denn das Verhalten der Antragstellerin und der übrigen Versammlungsteilnehmer ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie Benutzern öffentlicher Straßen und Wege den Anblick ihrer nackten Körper aufdrängen, ohne dass diese frei entscheiden können, ob sie mit deren Anblick konfrontiert werden wollen oder nicht. Gerade die unfreiwillige Konfrontation an Orten, an denen die Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten ist, berührt aber auch noch heute allgemein vorherrschender Vorstellung das Schamgefühl in besonderer Weise (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 2.6.2005, a. a. O.). Dabei soll vorliegend an der S... Brücke im ...-...-Park um 12.00 Uhr eine Veranstaltung mit aktionskünstlerischen Elementen wie Körperbemalung und Darstellung aus Artistik- und Kleinkunstbereich stattfinden. Um 14.00 Uhr soll eine gemeinsame Fahrradausfahrt von dort aus zum C... See unternommen werden. Die Demonstration wurde mit Plakaten und Flyern beworben, die sich auch in der Verwaltungsakte befinden. Aus der Bebilderung der Flyer im Zusammenhang mit der textlichen Darstellung geht hervor, dass die Versammlungsteilnehmer teils nackt, teils leicht bekleidet an der Versammlung teilnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, dass für die Versammlung ein stadtnaher Park für das Treffen genutzt wird, örtliche Wald- und Wiesenwege für die Ausfahrt und ein bekannter Badesee als Abschlussort. Soweit die Antragstellerin vorträgt, körperliche Freizügigkeit werde im ...-...-Park das ganze Jahr über (vornehmlich in den Sommermonaten) von Groß und Klein praktiziert, kommt es darauf nicht an.

11.

Die Antragstellerin verkennt, dass es einen Unterscheid macht, ob eine Versammlung einberufen wird, in der die Teilnehmer sich grundsätzlich dazu berufen fühlen, sich zu entkleiden, oder ob das durch vereinzelte Personen geschieht. Diese drängen sich üblicherweise nicht an die Öffentlichkeit, um mit ihrer Nacktheit für oder gegen etwas zu demonstrieren, sondern wollen ggf. unbekleidet sonnenbaden. Die S... Brücke ist kein abgeschlossenes FKK-Areal, sondern eine von jedermann zugängliche Brücke im ...-...-Park, die an Parkwege angrenzt. Dort muss nicht üblicherweise jeder Parkbesucher mit einer Versammlung entblößter Menschen rechnen. Damit geht es der Antragstellerin darum, an einem Ort, an dem man völlige Nacktheit nicht unbedingt erwartet, jedermann mit ihrer Lebenseinstellung zu konfrontieren. Dass die Betroffenen das ganz übersehen oder wegschauen könnten, stellt die unfreiwillige Konfrontation nicht infrage. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dessen Ausführungen sich die Kammer teilweise zu Eigen macht, ist auch vorliegend heranziehbar, obwohl es inhaltlich wohl, soweit ersichtlich, um die Kundgabe einer anderen Meinung ging. Denn auch in diesem Beschluss hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht inhaltlich mit der vertretenen Meinung auseinandergesetzt, sondern den Aufzug wegen der Nacktheit an sich, und nicht wegen der dahinter stehenden politischen Einstellung untersagt. Wenn die Antragstellerseite den Eindruck vermitteln will, dass ein Verbot des Nacktradeln nicht mehr dem Zeitgeist entspreche und sich darauf beruft, dass in anderen Städten, auch in Deutschland, Nacktradelveranstaltungen stattgefunden hätten, so ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welchen anderen Städten in legaler Weise Nacktradelaktionen durchgeführt wurden. Ausweislich eigener Recherchen der Kammer im Internet gab es in Deutschland bis zum Tag der Entscheidung keine genehmigten Nacktradelveranstaltungen. Die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich der Nacktheit in der Öffentlichkeit hat sich in den letzten neun Jahren seit Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe diesbezüglich nicht grundlegend geändert. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin der Ansicht ist, dass Nacktheit zwar eine erhöhte Aufmerksamkeit bewirke, in ihrem Fall aber nicht aufdringlich sei. Hier kommt es darauf an, wie diese von der Allgemeinheit verstanden wird. Wenn alle Menschen bekleidet sind, sticht eine Gruppe nackter Menschen hervor.

12.

Insbesondere lässt sich auch der Jugendschutz gemäß § 7 Satz 1 Jugendschutzgesetz - JuSchG - nur durch ein Verbot der Versammlung realisieren. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3.6.2014 zutreffend ausgeführt hat, wird der ...-...-Park insbesondere am Wochenende vermehrt durch Familien genutzt, so dass damit zu rechnen ist, dass auch Kinder in größerer Anzahl mit dem Fahrradaufzug konfrontiert würden. Diese dürfen jedoch vor allem nicht durch das Auftreten der Versammlungsteilnehmer irritiert und in ihrem Scham- und Anstandsgefühl verletzt werden. Vorliegend könnten sich Jugendliche oder Kinder der im ...-...-Park stattfindenden Versammlung nicht entziehen. Die Veranstalterin kann nicht dafür Sorge tragen, dass sie nicht mit dem Aufzug konfrontiert werden.

13.

Schließlich kann dahinstehen, dass am Pfingstwochenende das Gotik-Treffen in der Stadt L... stattfindet, wo auch andere Formen der Selbstverwirklichung anzutreffen sein werden. Diese wird aber mit besonderer Kostümierung und nicht mit Nacktheit einhergehen.

14.

Die grobe Ungehörigkeit der Handlungen der Antragstellerin ist auch geeignet, gerade die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte, nicht individuell abgrenzbare Mehrheit von Personen zu belästigen. Rechtlich ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob ein Teil der betroffenen Bürger eine Begegnung mit den unbekleideten Radlern billigend, gleichgültig oder belustigend hinnehmen würde. Bei der Frage, ob Handlungen der Antragstellerin geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen, kommt es nur auf das Werturteil an, das die Gesamtheit des an der Verkehrssitte interessierten Publikums über den Vorgang fällt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 2.6.2005, a. a. O.). Dabei geht es vorliegend auch nicht um eine Bewertung der Versammlung im Sinne einer Sexualmoral, entscheidend ist, dass durch die Art und Weise der Demonstration eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Ziel der Demonstration ist es, durch Nacktheit auf die Interessen der Antragstellerin an einer Reduzierung des motorisierten Verkehrs aufmerksam zu machen. Dabei kommt es nur darauf an, dass die Nacktheit als Instrumentarium benutzt wird.

15.

Vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten ist die Eignung der Versammlung der Antragstellerin zur Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung zu bejahen, die einzelnen Merkmale des Tatbestands des § 118 Abs. 1 OWiG überschneiden sich insoweit (vgl. Karlsruhe, Beschl. v. 2.6.2005, a. a. O.).

16.

Nach alledem durfte die Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 SächsVersG die Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erschienen, um der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen. Das vollständige Verbot der Versammlung und jedweder anderen Versammlung unter freiem Himmel, die stattdessen mit nackten Versammlungsteilnehmern durchgeführt würde, ist gemessen an § 114 VwGO, § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in ermessensfehlerfreier Weise, erfolgt. Insbesondere ist das vollständige Verbot verhältnismäßig, denn ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. So wird aus der Verwaltungsakte deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin im Rahmen eines Kooperationsgespräches auch am 28.5.2014 Überlegungen dazu angestellt hat, ob die Versammlung mit zumindest leicht bekleideten Versammlungsteilnehmern durchgeführt werden kann, indem Männer Badehosen und Frauen Bikinis trügen. Die Antragstellerin meldete diesbezüglich Bedenken wegen des Zeitgeistes an. Außerdem vermutete sie, dass die alternative Szene, die sich als frei von Hierarchien verstehe, evtl. Weisungen der Versammlungsleitung nicht folgen würde bzw. dass die Versammlungsleitung nicht ausreichend Einfluss auf die Versammlungsteilnehmer werde nehmen können.

17.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin rechtmäßig. Denn die Antragstellerin beabsichtigt ausweislich des vorliegenden Flyers nach Abschluss der Versammlung um 14.00 Uhr eine Ausfahrt der – unbekleideten – Versammlungsteilnehmer zum C... See. Diese wäre aus den oben angestellten Erwägungen ebenfalls zu verbieten. Insoweit ergibt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verbotsverfügung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Entscheidung überwiegt, weil das Versammlungsverbot nach der vorgenommenen summarischen Prüfung rechtlichen Bedenken nicht unterliegt.