Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 30.6.1987
- 5 Ss (OWi) 212/87 - 158/87 I
-

 (weitere Fundstellen: NVwZ 1988, 94 f.)

 

Zum Sachverhalt:

1.

Am 8. 10. 1986 ließ der Betroffene seinen Hund in der Grünanlage N in Düsseldorf unangeleint umherlaufen, obwohl er wegen der dort aufgestellten Hinweisschilder wußte, daß Hunde angeleint auf den Wegen zu führen waren.

2.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 5 II, 14 Düsseldorfer Straßenordnung (DStO), § 31 I NRWOBG eine Geldbuße von 50 DM festgesetzt. Der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Aus den Gründen:

3.

1. § 5 II DStO bestimmt, daß in Grünanlagen Hunde nur auf den Wegen geführt werden dürfen und angeleint sein müssen. Das AG hat den Betr. daher zu Recht wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift verurteilt.

4.

2. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser bis zum 31. 12. 2004 (§ 15 I DStO) geltenden Bestimmung bestehen nicht. Sie ist nicht etwa wegen Verstoßes gegen höherrangiges Bundes- oder Landesrecht unwirksam.

5.

a) Die Düsseldorfer Straßenordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 NRWOBG i. d. F. vom 13. 5. 1980 (GV S. 528/SGV 2060). Für örtliche, auf landesrechtlichen Ermächtigungen beruhende Verordnungen ist allerdings dann kein Raum, wenn der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließenden Gebrauch gemacht hat. Dies hat er mit dem Straßenverkehrsgesetz getan, auf dessen Ermächtigung die ebenfalls als Bundesrecht geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) beruht (vgl. Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 29. Aufl., Einl. Rdnr. 46 m. w. Nachw.; Senat, VerkMitt 1983, 78; NPA Nr. 923 StVO § 32, Blatt 11).

6.

Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt den Verkehr unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und hat zum Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, VerkMitt 1980, 70, 71; Senat, aaO). Die Teilnahme von Tieren am Straßenverkehr unter diesen Gesichtspunkten ist in § STVO § 28 StVO und in der Generalklausel des § 1 II geregelt (vgl. Senat, VerkMitt 1983, 78).

7.

§ DSTO § 5 DSTO § 5 Absatz II DStO greift in den Regelungsbereich dieser Vorschriften nicht ein, denn er regelt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Präambel der Düsseldorfer Straßenordnung DStO), wie Hunde in Grünanlagen und nicht etwa im Straßenverkehr zu führen sind.

8.

b) § 5 II DStO ist auch nicht wegen Verstoßes gegen landesrechtliche Regelungen unwirksam. Das Landesimmissionsschutzgesetz (NRWImSchG) i. d. F. vom 19. 3. 1985 (GV S. 292) regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen (§ 1 I NRWImSchG). Im Hinblick auf das Halten von Tieren regelt 12 NRWImSchG, daß sie so zu halten sind, daß niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Immissionen sind auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§§ 3 II BImschG, 2 S. 1 NRWImschG). Der der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende § 5 II DStO greift in diesen Regelungsbereich nicht ein.