Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 03.08.1998
- 5 Ss (OWi) 155/98 - (OWi) 67/98 I
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 (weitere Fundstellen: NVwZ-RR 1999, 309)

 

 

Leitsatz:

 

Der Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das an diesen Tagen nach § 3 Satz 1 FeiertG NW geltende Arbeitsverbot.

 

Aus den Gründen:

1.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf freigesprochen, an Sonntagen durch den Betrieb eines Waschsalons gegen das Arbeitsverbot des § 3 S. 1 Feiertagsgesetz NW verstoßen zu haben. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

 

I.

2.

Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge betreibt der Betroffene unter anderem in D einen Waschsalon. Der Salon ist mit 22 Waschmaschinen und 14 Trocknern ausgestattet, die durch Münzeinwurf in Betrieb gesetzt werden. Er liegt an einer verkehrsreichen Straße mit geschlossener Bebauung und ist an allen Tagen von 6 Uhr bis 23 Uhr geöffnet. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Arbeitsverbot an Sonntagen freigesprochen, weil der Betrieb des Waschsalons nicht geeignet sei, die äußere Ruhe des Sonntags zu stören.

 

II.

3.

Die Entscheidung des Amtsgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

4.

1. Nach § 3 S. 1 FeiertagsG NW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Die Feiertagsgesetze anderer Bundesländer enthalten nahezu wortgleiche oder jedenfalls inhaltsgleiche Regelungen (vgl. § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, § 6 Abs. 1 BaWüFTG, § 3 Abs. 2 FtG Rhld.-Pf.). Aus verwaltungs rechtlicher Sicht – Störung der öffentlichen Ordnung – wird der Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons allgemein zu den an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten gezählt (OVG Münster GewArch 1986, 277; GewArch 1994, 264; Hess. VGH GewArch 1992, 355; GewArch 1994, 160; OVG Rhld.-Pf. GewArch 1986, 277). Die gegenteilige Entscheidung des VG Frankfurt a. M. in der dortigen Hauptsache (der in GewArch 1992, 79 abgedruckte Beschluß, den das Amtsgericht angeführt hat, betraf den einstweiligen Rechtsschutz) hat der Hess. VGH aufgehoben (GewArch 1994, 160 (rechtskräftig durch Nichtzulassungsbeschluß des BVerwG vom 10. Juni 1994, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 55; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluß vom 8. August 1994 – 1 BvR 1337/94 – nicht angenommen)).

5.

2. Der Senat teilt die Ansicht der Oberverwaltungsgerichte, daß der Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons an Sonn- und Feiertagen durch § 3 S. 1 FeiertagsG NW und die entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern verboten ist. Wer wie der Betroffene gegen dieses Verbot verstößt, handelt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 FeiertagsG NW ordnungswidrig.

6.

a) Daß das Verhalten der Kunden– das für die Frage der Vereinbarkeit eines Betriebs mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage erheblich ist (vgl. BVerwGE 90, 337 = GewArch 1993, 13, 15 – Bräunungsstudio) – in der Einschätzung wesentlicher Teile der Bevölkerung als öffentlich bemerkbare Arbeit anzusehen ist, steht außer Frage; davon ist auch das Amtsgericht ausgegangen. Ob, wie das Amtsgericht meint, Waschsalons "zunehmend der Pflege sozialer Kontakte durch Gespräche zwischen den Kunden" dienen, mag dahinstehen. Die Tätigkeit des Wäschewaschens, deretwegen der Waschsalon besucht und genutzt wird, ist jedenfalls nach allgemeiner Einschätzung ein typisch werktäglicher Vorgang und kann nicht ernsthaft als Freizeitgestaltung angesehen werden. Deshalb scheidet entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die Anwendung der Grundsätze "freizeitorientierter gewerblicher Arbeit" aus (vgl. OVG Münster GewArch 1994, 264).

7.

b) Daraus folgt zugleich, daß der Betroffene als Inhaber des Waschsalons eine öffentlich bemerkbare Arbeit ausführt. Der Betrieb eines Waschsalons ist eine gewerbliche Tätigkeit und damit Arbeit. Ob und in welchem Umfang dabei Personal eingesetzt wird, ist unerheblich. Die Arbeit ist öffentlich bemerkbar, weil schon allein durch den Kundenverkehr eine unbestimmte Anzahl von Menschen wahrnehmen kann, daß der Waschsalon an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist und der übliche Geschäftsverkehr stattfindet (vgl. Hess. VGH GewArch 1994, 160).

8.

c) Der Betrieb eines Waschsalons ist auch geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Ansicht des Amtsgerichts, das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen solle heute vor allem ungestörte Religionsausübung schützen – die hier nicht konkret beeinträchtigt sei –, trifft nicht zu. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind durch Art. 139 WRV, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, und durch Art. 25 Abs. 1 Landesverf. NW nicht nur als Tage der "Gottesverehrung" (Art. 25 Abs. 1 Landesverf. NW), sondern auch als solche der Arbeitsruhe, der seelischen Erhebung und der körperlichen Erholung gesetzlich geschützt. An diesen Tagen soll das öffentliche Leben, soweit möglich, seiner werktäglichen Elemente entkleidet und ihre Begehung "als Nicht-Werktage" ermöglicht werden (vgl. BVerwG a.a.O.). Das Gefühl des einzelnen, daß es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer beeinträchtigt werden, die üblicherweise an Werktagen erfolgt. Der Betrieb eines Waschsalons läuft dem Schutzgut des Arbeitsverbots an Sonn- und Feiertagen zuwider, weil er sich nach seinem Zweck, seiner Ausgestaltung und seinem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben erkennbar als ein typisch werktäglicher Vorgang darstellt.

 

III.

9.

Nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO ist das angefochtene Urteil wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.