LVG Düsseldorf
Beschluss vom 5.12.1953
- 10 L 20/53
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 (weitere Fundstellen: DÖV 1954, 221)

 

Leitsatz:

 

§ 14 PVG gibt keine rechtliche Handhabe, außenpolitische Gefahren zu verhindern oder zu beseitigen.

 

Aus den Gründen:

1.

Die Kammer verkennt nicht, daß der Film "Bis fünf Minuten nach zwölf" im Auslande in den dem deutschen Volke gegenüber nicht wohlwollenden Kreisen, vor allem im gegenwärtigen Zeitpunkt, möglicherweise ungünstig aufgenommen wird und zu außenpolitischen Nachteilen für die Bundesrepublik führen kann. Es muß aber dahingestellt bleiben, welche Wirkungen der Film im Ausland hervorrufen könnte. Denn derartige außenpolitischen "Gefahren" können nicht mit polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des § 14 PVG beseitigt oder verhindert werden. § 14 PVG gibt seinem Wortlaut und Sinne nach lediglich eine Handhabe zur Abwendung der im Inlande drohenden Gefahren. Die Verhinderung und Beseitigung "außenpolitischer Gefahren" ist nicht die Aufgabe örtlich zuständiger Polizei- oder Verwaltungsdienststellen, sondern eine Aufgabe der für die Pflege der außenpolitischen Beziehungen besonders geschaffenen Staatseinrichtungen auf "höchster Ebene" (Parlament, Außenministerium). Zudem ist die Kammer der Auffassung, daß ein örtlich beschränktes Filmverbot im Inlande auch kein geeignetes Mittel darstellt, um ein Bekanntwerden des Filmes im Ausland zu verhindern. Mit einem Verbot im Inland könnte allenfalls erreicht werden, daß den in das Inland gekommenen Ausländern die Möglichkeit genommen wird, den Film im Inland zu sehen. Dagegen kann aber mit einem solchen Verbot nicht verhindert werden, daß der Film ins Ausland gelangt und dort in beliebigem Umfange aufgeführt wird. Das Verbot im Inlande kann für eine Verbreitung des Films im Ausland möglicherweise sogar einen besonderen Anreiz bieten und damit das Gegenteil von dem bewirken, was es bezwecken soll.