Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 19.08.1994
- 1 B 149/94
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 (weitere Fundstellen: NVwZ-RR 1995, 283 f.)

 

 

Zum Sachverhalt:

1.

Die Kl. war zum Ersatz von Beerdigungskosten für die Bestattung ihres Bruders herangezogen worden.

2.

Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des OVG blieb erfolglos.

 

Aus den Gründen:

3.

Die Kl. wirft zunächst die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf, ob eine landesrechtliche Verordnung Bundesrecht brechen kann". Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie beantwortet sich unmittelbar aufgrund des Art. 31 GG, nach dem Bundesrecht Landesrecht bricht. Die Kl. zeigt auch nicht auf, daß die Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall klärungsbedürftige Zweifel begründet. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das BerGer. hat die Ansicht vertreten, daß die von ihm angewendeten landesrechtlichen Vorschriften mit Bundesrecht vereinbar seien. Die Frage, ob dies der Fall ist, eröffnet die Revision nur dann, wenn das Bundesrecht klärungsbedürftig ist. Dafür macht aber die Beschwerdebegründung nichts ersichtlich.

4.

Auch die von der Kl. außerdem angesprochene Frage, "ob ein gewohnheitsrechtliches Institut entgegen gesetzlicher Vorschrift eine Kostentragungspflicht begründen kann", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Berufungsentscheidung beruht nicht auf der Auffassung, daß ein gewohnheitsrechtliches Institut entgegen gesetzlicher Vorschrift eine Kostentragungspflicht begründet habe. Eine Rechtsfrage, die für die Berufungsentscheidung nicht maßgeblich war, ermöglicht nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Das OVG hat dargelegt, die Kl. sei nach der dem Landesrecht Nordrhein-Westfalens zugehörenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 7. 8. 1980 (GVNRW S. 756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. 11. 1984 (GVNRW S. 670), verpflichtet gewesen, für die Bestattung ihres Bruders zu sorgen. Da sie diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei die Behörde "im Wege des Sofortvollzuges" rechtmäßig eingeschritten und deswegen auch berechtigt, von der Kl. als der Bestattungspflichtigen Ersatz der Auslagen für die durch Ersatzvornahme erfolgte Beerdigung zu verlangen. Diese Rechtsauffassung bedeutet entgegen dem Beschwerdevorbringen keine "Abänderung" der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (vgl. §§ 1968, 1360a III, 1615 II, 1615m BGB). Die öffentlichrechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlichrechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Ebenso wie die zivilrechtliche Kostentragungspflicht die von dem Bestattungspflichtigen gegenüber einem Beerdigungsunternehmer eingegangene Verpflichtung nicht berührt, schließt sie auch öffentlichrechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (vgl. Siegmann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1968 Rdnr. 6; s. ferner § 15 BSHG). Derartige öffentlichrechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Das alles bedarf nicht erst der Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

5.

Die Beschwerde zeigt nicht in der nach § § 133 III 3 VwGO gebotenen Weise auf, inwiefern das Bundesrecht insoweit klärungsbedürftigen Zweifeln unterliegt.