Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats)
Beschluss vom 10. September 1987

- 1 BvR 1112/87 -

(weitere Fundstellen: NJW 1987, 3245)

 

Gründe:

 

I.

1.

Der Beschwerdeführer teilte Ende Juli 1987 der zuständigen Behörde seine Absicht mit, in der Zeit vom 8. bis 10. September 1987 eine Tag und Nacht ununterbrochene Mahnwache vor dem Elternhaus des Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H in N/Saarland zu veranstalten. Für den Nachmittag des 10. September 1987 ist dort ein Besuch des Vorsitzenden des Staatsrates vorgesehen. Dessen Schwester bewohnt heute das Haus.

2.

Die angemeldete Versammlung wurde durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 31. August 1987 verboten. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 3. September 1987 Widerspruch ein. Am gleichen Tage beantragte er beim Verwaltungsgericht, das Versammlungsverbot aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer blieb in beiden Instanzen erfolglos.

3.

Mit seiner am 9. September 1987 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 GG. Zugleich beantragt er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung wiederherzustellen.

 

II.

4.

Die gegen die Anordnung des Sofortvollzuges gerichtete zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5.

Die Verwaltungsgerichte haben die hier maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 GG (vgl. BVerfGE 69, 315 <339 ff.>) ausgelegt und angewandt. Diese Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Verwaltungsgerichte, welche der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind (BVerfGE 18, 85 <92>), lassen eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen.

6.

1. Soweit die Mahnwache am 8. und 9. September 1987, also an den beiden Tagen vor dem Besuch des Staatsratsvorsitzenden erfolgen soll, steht ihr nach Meinung des Verwaltungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Schwester des Staatsratsvorsitzenden als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen. Die vor dem Hausanwesen entweder diesseits oder jenseits der Straße geplante Mahnwache verfolge den erklärten Zweck, den Staatsratsvorsitzenden wegen seiner behaupteten persönlichen Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen durch Organe der Deutschen Demokratischen Republik anzuprangern. Durch die Auswahl des Bereichs unmittelbar vor der Wohnung der Schwester werde diese infolge des verwandtschaftlichen Verhältnisses in die politische Demonstration einbezogen. Wegen der Nähe und der Dauer der Mahnwache sei auch die Befürchtung berechtigt, daß sich die Schwester unter psychischen Druck gesetzt sehen werde. Mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG fließenden allgemeinen Persönlichkeitsrechtes habe die Behörde daher zu Recht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG angenommen.

7.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Begründung unter Bezugnahme auf Art. 2 § 7 EntlG gefolgt und hat ergänzend bemerkt: Auch unter Beachtung des von der Beschwerde hervorgehobenen "Brokdorf-Urteils" ..., wonach ein Versammlungsverbot nach § 15 VersG nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf..., ist diesen Anforderungen bei summarischer Betrachtung genügt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, daß die Schwester des Staatsratsvorsitzenden durch eine derart lange Demonstration vor ihrem Privathaus psychisch in einer Weise unter Druck gesetzt wird, die ihr nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Soweit man mit dem Antragsteller die Schwester nicht allein als Privatperson, sondern als gegenwärtig herausgehobene Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ansieht, verdient die Rechtsauffassung des OVG Koblenz (Beschluß vom 24. Mai 1986, NJW 1986, S. 2659) Zustimmung, daß auch unter Beachtung der Grundsätze des "Brokdorf-Urteils" der Schutz des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung das Verbot einer Kundgebung von einiger Dauer, die unmittelbar vor der Privatwohnung einer herausgehobenen Persönlichkeit des öffentlichen Lebens stattfindet, grundsätzlich rechtfertigt. Der von dem Antragsteller wohl angestrebte besondere Beachtungserfolg, den eine Tage dauernde Demonstration unmittelbar vor dieser Privatwohnung hätte, ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet.  

8.

2. Für den Besuchstag selbst, den 10. September 1987, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei dem Besuch handele es sich um eine vom Schutz der öffentlichen Sicherheit umfaßte Veranstaltung des Staates. Deren Ablauf wäre ersichtlich gefährdet, wenn sich Demonstranten in unmittelbarster körperlicher Nähe des Staatsratsvorsitzenden aufhalten könnten, so daß dieser objektiv Anlaß hätte, um seine Sicherheit besorgt zu sein. Auf die Möglichkeit der Durchführung der Mahnwache außerhalb des Bereichs des elterlichen Wohnhauses sei nicht einzugehen, da sich weder die Anmeldung noch die Verfügung der Behörde auf einen solchen Ausweichort bezögen.

9.

Zu dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ergänzend dargelegt:

10.

Auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Sicherheitsgründe erscheinen überzeugend, da die Mahnwache nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Nähe des Staatsratsvorsitzenden stattfinden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem "Brokdorf-Urteil" ... einen Entscheidungsspielraum der Behörde bei der Abgrenzung von Schutzmaßnahmen, insbesondere Straßensperren anerkannt und eine dort von den Beschwerdeführern befürwortete enger gezogene "Bannmeile" von nur etwa 2 km um den Bauplatz herum... nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen. Gemessen an diesen - allein für eine Großbaustelle bestimmten - Absperrungsmaßnahmen erscheint es verfassungsrechtlich nicht unverhältnismäßig, durch polizeiliche Absperrmaßnahmen (lediglich) zu verhindern, daß Demonstranten in emotionalisierende Nähe eines politischen Besuchers gelangen.

11.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Beurteilung der Verwaltungsgerichte das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen könnte.

12. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.