Bundesverfassungsgericht
Kammerbeschluss vom 16.05.1990
- 1 BvR 450/90
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 (weitere Fundstellen: GewArch 1990, 275 f.)

 

 

Aus den Gründen:

1.

Im Rahmen der eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 32, 311 <316>; st. Rspr.) läßt die angefochtene Entscheidung keinen verfassungsrechtlich erheblichen Verstoß gegen die von den Beschwerdeführern gelten gemachten Grundrecht erkennen.

2.

1. Das in erster Linie als Prüfungsmaßstab in Betracht kommende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar muß auch die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit (hierzu BVerfGE 71, 183 <201> m.w.N.) ausgelegt und angewendet werden. Indes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die von § 33 a Abs. 1 Nr. 2 GewO vorausgesetzte Sittenwidrigkeit zu bejahen ist. Insbesondere läßt sich aus diesem Grundrecht nichts dafür herleiten, daß eine bestimmte Peep-Show von den zuständigen Fachgerichten nicht als sittenwidrige Veranstaltung im Sinne des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO beurteilt werden darf. Anhaltspunkte dafür, daß das angefochtene Revisionsurteil unter dem dann allein noch in Betracht kommenden Gesichtspunkt des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 15, 226 <234>) gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

3.

2. Auch der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung greift nicht durch. Insoweit verkennen die Beschwerdeführer insbesondere, daß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Zulassung einer gemäß § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrigen und deshalb nicht erlaubnisfähigen Veranstaltung nicht schon dann gewährt, wenn eine ebenfalls sittenwidrige Veranstaltung vergleichbarer Art im Einzelfall rechtswidrig geduldet worden sein sollte.

4.

3. Art. 14 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil die mit dem angegriffenen Revisionsurteil bestätigte Verfügung die berufliche bzw. wirtschaftliche Betätigung selbst, nicht aber das nach Art. 14 Abs. 1 GG allein geschützte Ergebnis dieser Betätigung betrifft (vgl. BVerfGE 30, 292 <334 f.>; 77, 84 <117 f.> m.w.N.). Art. 2 Abs. 1 GG kommt im vorliegenden Fall neben Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG als selbständiger Prüfungsmaßstab aus Subsidiaritätsgründen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 30, 292 <336>; 59 128 <163>).

5.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.