Bundesgerichtshof
Urteil vom 5.10.1989
- IX ZR 265/88
-

 (weitere Fundstellen: NJW 1990, 899 f.)

 

Tatbestand

1.

Die Bekl. ist Inhaberin eines Antiquitätengeschäfts und erwarb am 26. 4. 1986 auf einer Auktion des Kunsthauses A für 2107,80 DM einen Handstempel zum Siegeln von Urkunden (Siegeltypar), der im Auktionskatalog wie folgt beschrieben war:

2.

"2402 Stadtsiegel von Hamburg, Bronze, vergoldet. Runde Plakette mit dem Wappen der Stadt und mit umlaufendem Schriftband. Rückseitig kleine Öse. Dazu original gestickte Tasche. D. 9 cm. (83086). Hamburg. 18.Jahrh. Abb. Tafel 527: 1800DM." Der Auktionskatalog war zahlreichen Museen – auch solchen in Hamburg – und dem Bundeskriminalamt vor der Auktion zugeleitet worden. Auf diese war auch in den überregionalen Tageszeitungen (z. B. FAZ, SZ, Welt) hingewiesen worden. Auftraggeber des für die Versteigerung von Kunstgegenständen und Antiquitäten öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators war ein Ehepaar, das den Stempel viele Jahre vorher auf einem Trödelmarkt in Braunschweig erworben hatte. Die Bekl. bot ihrerseits das Siegeltypar auf einer Kunstmesse in Köln im Jahre 1987 für 6800 DM an. Darauf bat die Kl. um nähere Aufschlüsse über diesen Gegenstand. Die Bekl. übersandte der Kl. am 22. 6. 1987 verschiedene Fotos von dem Siegeltypar und bot es ihr zum Kauf an. Die Kl. stellte fest, daß es sich um das Original des sogenannten IV. Hamburgischen Stadtsiegels handelte, das nachweisbar bereits im Jahr 1306 zum Siegeln einer Urkunde verwendet worden und bis 1810 in Gebrauch war. Danach wurde das Typar zusammen mit einer Aufbewahrungstasche aus dem 18.Jahrhundert archiviert und nicht mehr verwendet. Das Hamburgische Archiv war während des letzten Krieges ausgelagert und wurde Ende 1945 unter englischer Bewachung nach Hamburg zurückgebracht. Dort wurde festgestellt, daß Kisten erbrochen und Teile des Archivs entwendet worden waren. Ob auch das streitige Siegeltypar dabei entwendet wurde, ist wahrscheinlich, der Täter ist aber nicht mehr feststellbar. Die Kl. hat als Eigentümerin Herausgabe des Siegeltypars von der Bekl. verlangt.

3.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nachdem ein sofort vollziehbarer Leistungsbescheid auf Herausgabe des Siegeltypars seitens der Kl. gegen die Bekl. im Verwaltungswege ergangen war, der vor dem VG Hamburg angefochten worden ist, hat die Kl. im Berufungsverfahren ihren Klageantrag weiterverfolgt und hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht beantragt. Das OLG hat die Berufung der Kl. kostenpflichtig zurückgewiesen und den Rechtsstreit an das VG Köln verwiesen, soweit die Klage auf öffentlichrechtliche Herausgabeansprüche gestützt werde. Die – zugelassene – Revision der Bekl. hatte Erfolg, diejenige der Kl. wurde zurückgewiesen.

 

Aus den Gründen:

4.

I. 1. Mit der Klage hat die Kl. als Eigentümerin ihren Herausgabeanspruch geltend gemacht (§ 985 BGB). Dieser bürgerlichrechtliche Anspruch gehört vor die ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG).

5.

2. Das BerGer. hat offengelassen, ob das Ehepaar, das das Siegeltypar auf einem Flohmarkt erworben hat, aufgrund gutgläubig erlangten Eigenbesitzes über eine Zeit von länger als zehn Jahre hin Eigentum durch Ersitzung erlangt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß es sich um das originale IV. Stadtsiegel von Hamburg handelt und daß dieses Siegel nicht durch Ersitzung in das Eigentum der Vorbesitzer der Bekl. übergegangen ist.

6.

3. Das BerGer. ist der Auffassung, die Bekl. habe gutgläubig Eigentum erworben. Das Siegeltypar stelle keine "res extra commercium" dar, die nicht rechtsverkehrsfähig sei. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch, an der bürgerlichrechtliches Eigentum begründet werden könne. Ob eine öffentlichrechtliche Belastung einen Herausgabeanspruch nach dem öffentlichen Recht begründen könne, sei in dem Verfahren vor den Zivilgerichten nicht zu prüfen. Die Bekl. habe bei einer öffentlichen Versteigerung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator für Kunst und Antiquitäten das Siegeltypar gutgläubig erworben. Damit habe sie das Eigentum nach § 935 II BGB erlangt. Auch die sogenannte freiwillige Versteigerung werde von § 935 II, 383 III BGB erfaßt. Dafür, daß die Bekl. grob fahrlässig das von ihr bei der Versteigerung erworbene Stück nicht als wertvolles Original des aus dem 14.Jahrhundert stammenden Stadtsiegels erkannt habe, spreche nichts. Im Gegenteil zeige das Verhalten der Bekl. nach ihrem Erwerb, daß sie sich über die Bedeutung und den Wert des Stückes nicht im Klaren gewesen sei. Selbst wenn aus der ursprünglich öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung des Siegeltypars ein Versäußerungsverbot hergeleitet werden könne, ginge der gutgläubige Rechtserwerb der Bekl. einem solchen vor (§ 135 II BGB).

7.

4. a) Die Revision meint, öffentliche Versteigerungen i. S. von § 935 II BGB seien nur diejenigen Fälle einer Versteigerung, die in einem Gesetz besonders genannt würden; denn einen sachlichen Grund, im Falle einer freiwilligen Versteigerung die Rechtsposition des wahren Eigentümers einzuschränken, gebe es nicht. Eine freiwillige Versteigerung, auch wenn sie tatsächlich öffentlich durch einen öffentlichen Versteigerer durchgeführt werde, könne einen Eingriff in das Eigentum (Art. 14 GG) nicht rechtfertigen.

8.

b) Das BerGer. habe auch zu Unrecht angenommen, daß die Bekl. nicht grob fahrlässig in Unkenntnis über den Wert des erworbenen Stückes gewesen sei. Hier hätten die Umstände mit auffallender Deutlichkeit dafür gesprochen, daß es sich um einen offiziellen Siegelstempel gehandelt habe, der der früher siegelführenden Stelle abhanden gekommen sei.

9.

c) Schließlich sei der Herausgabenanspruch auch aufgrund von § 1007 II BGB begründet, weil das Siegeltypar der Kl. als früherer Besitzerin abhanden gekommen sei.

10.

II. 1. Eine körperliche Sache, die durch Widmung für einen öffentlichen Zweck, hier Kenntlichmachung von amtlichen Urkunden durch Siegel, zur öffentlichen Sache geworden ist, wird damit nicht zur "res extra commercium", Sie bleibt vielmehr Objekt des Privateigentums und tritt nicht aus der Geltung des Bürgerlichen Rechts heraus (Forsthoff, VerwR AT, 10. Aufl., S. 379 m. w. Nachw.). Der von der Kl. vertretenen Auffassung, an dem Siegeltypar, das seit 179 Jahren nicht mehr in Gebrauch ist, könne auf ewige Zeiten bürgerlichrechtliches Eigentum nicht erworben werden, ist nicht zu folgen.

11.

2. Das Gesetz läßt einen gutgläubigen Eigentumserwerb auch an gestohlenen, verlorengegangenen und sonst abhanden gekommenen Sachen zu, soweit diese im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 II BGB).

12.

a) Der Erwerber einer Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß eine Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB). Daß die Bekl. das Siegeltypar als echt erkannt und seine Herkunft gekannt habe, hat auch die Kl. nicht behauptet. Dafür spricht nichts. Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich, hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 77, 274 [276] = NJW 1980, 2245 LM § 932 BGB Nr. 33; BGHZ 10, 14 [16] = NJW 1953, 1139 = LM § 932 BGB Nr. 2). Ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 77, 274 [276] = NJW 1980, 2245 = LM § 932 BGB Nr. 33; BGHZ 10, 14 [16] = NJW 1953, 1139 = LM § 932 BGB Nr. 2).

13.

b) Das BerGer. hat als Tatrichter das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Versteigerungserwerb der Bekl. verneint. Die Revision versucht hier – ohne einen Verfahrensverstoß aufzeigen zu können – ihre Sicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das ist ihr verwehrt. Dafür, daß die Echtheit des Siegeltypars mühelos erkennbar gewesen sei, wie die Revision meint, spricht nach dem festgestellten Sachverhalt nichts.

14.

3. § 383 III BGB gibt eine gesetzliche Definition der öffentlichen Versteigerung. Danach hat eine Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen zur Versteigerung befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich, also für jedermann zugänglich, zu erfolgen. Zuständig für die Abhaltung einer öffentlichen Versteigerung sind die von den Landesbehörden gem. § 34 b V GewO bestellten Personen (vgl. Neufassung der VersteigererVO v. 1. 6. 1976 – BGBl I, 1345 i. V. mit Art. 7 der VO v. 28. 11. 979 – BGBl I, 1986). Auch ein Erwerb in freiwilliger Versteigerung wird, soweit die in § 383 III BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gem. § 935 II BGB geschützt (Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 935 Rdnr. 14; Dünkel, Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970, S. 69 f.). Das gilt ebenso für im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Fälle einer öffentlichen Versteigerung. Das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, "sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Tüchtigkeit bieten" (BVerwGE 5, 95 [96] = NJW 1957, 1248). "Das Vertrauen auf die unter öffentlicher Autorität vorgenommene Veräußerung" soll bei einer Versteigerung nicht gefährdet werden (Mot. zum BGB III, 349). Dem Eigentümer wird der Verlust seiner Sache und das damit verbundene Risiko, auch mit der ihm gegen den Verkäufer zustehenden Ersatzforderung leer auszugehen, aufgebürdet, weil demgegenüber das Interesse des oftmals wirtschaftlich von der Veräußerung betroffenen Dritten an der Wirksamkeit des Steigerungsverkaufs eine Bevorzugung des gutgläubigen Erstehers fordert (Dünkel, S.70). Dieses vom Gesetz gewollte Ergebnis der Privilegierung des gutgläubigen Erwerbers in der öffentlichen Versteigerung hält sich innerhalb der gesetzlich möglichen Schranken der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I GG. Daß hier die Versteigerung, in der die Bekl. das Siegeltypar erworben hat, öffentlich bekanntgemacht und daß jedermann zu ihr zugelassen war, ist vom BerGer. festgestellt und von der Revision nicht angezweifelt. Dann hat aber die Bekl. durch den Zuschlag in dieser Versteigerung gutgläubig Eigentum erworben (§§ 932, 935 II BGB).

15.

4. Dem von der Revision geltend gemachten petitorischen Herausgabeanspruch nach § 1007 II BGB (vgl. BGHZ 7, 208 [215] = NJW 1952, 1410 = LM § 987 BGB Nr. 2) kann die Bekl. entgegenhalten, daß sie durch den Zuschlag in der Versteigerung gutgläubig Eigentümerin geworden und damit zum Besitz berechtigt ist (vgl. BGH, LM § 855 BGB Nr. 3). Soweit die Kl. demgegenüber Besitzrechte aus dem öffentlichen Sachenrecht geltend macht, kann sie damit vor den ordentlichen Gerichten nicht durchdringen. Insoweit handelt es sich nämlich um einen Anspruch aus dem öffentlichen Recht, der vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen ist.

16.

III. Die Revision der Bekl. wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das VG Köln und meint, daß eine Teilverweisung wegen eines einzelnen Klagegrundes, für den der gewählte Rechtsweg nicht gelte, unzulässig sei.

17.

1. Das BerGer., das über alle möglichen bürgerlichrechtlichen Ansprüche der Kl. und die Verfahrenskosten entschieden hat, hält eine Teilverweisung wegen eines im öffentlichen Recht liegenden Klagegrundes für praktischer und interessengerechter als eine Sachentscheidung über die hier allein zu klärenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche.

18.

2. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dann, wenn nur für einen von mehreren Klagegründen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, für eine Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit kein Raum bleibt (BGHZ 5, 105 [107] = NJW 1952, 619 = LM § 67 VVG Nr. 2; BGHZ 13, 145 1531 = NJW 1954, 1321 = LM § 13 GVG Nr. 29; BGH, NJW 1971, 564; NJW 1984, 2531 [2533] = LM § 26 DRiG Nr. 26). Von diesem Grundsatz sind auch für ihren Bereich das BVerwG (BVerwGE 18, 181 [182]; 22, 45 [46]) und das BAG (BAGE 6, 300 [306] = NJW 1959, 260) ausgegangen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der dagegen erhobenen Kritik (vgl. Kissel, GVG, § 13 Rdnrn. 81 f.; Stein, MDR 1972, 735) fest. Auf die Revision der Bekl. wird deshalb die Verweisung des Rechtsstreits an das VG Köln aufgehoben.