Hinweis zur Prüfung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsaktes

(Stand der Bearbeitung: 10. Dezember 2022)

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

In Verbindung bleiben mit Saarheim auf Facebook

 

Nicht immer ist eindeutig, welcher Regelungsgehalt einem bereits erlassenen Verwaltungsakt zukommt, was also genau von ihm geregelt wird (zur Prüfung der Frage, wann eine bestimmte bereits erlassene Maßnahme einen Verwaltungsakt darstellen kann, siehe diesen Hinweis). Typischerweise stellt sich diese Frage

Im Grundsatz bestimmt sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB. Maßgebend für den Inhalt der Erklärung ist somit nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen durfte.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 76 ff.

Im Einzelnen bedeutet dies:

Anmerkung: So bereits (!) RGZ 9, 202, 206.

Lässt sich der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes nach diesen Auslegungsschritten nicht verlässlich bestimmen, ist der Verwaltungsakt zu unbestimmt und somit wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmung des konkret anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetzes) rechtswidrig. Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmung des konkret anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetzes) liegt demgegenüber nur vor, wenn der Verwaltungsakt in sich widersprüchlich oder völlig unverständlich ist.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 44 Rn. 114; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 7.

Ergebnis einer Prüfung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts kann auch sein,

Richtet sich eine Klage gegen eine solche Doppelmaßnahme, liegt in beiden Fällen streng genommen eine (im Regelfall unproblematisch zulässige objektive) Klagehäufung vor. Im ersten Fall bedarf dies allerdings - anders als im zweiten Fall - regelmäßig keiner Erwähnung.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,  § 35 Rn. 45 und diesen Hinweis zur Klagehäufung.