Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz des Bundes

Anmerkung: Seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene (Bundes-)Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Eine solche Ersetzung ist bislang nur in Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfolgt (s. Höfling/Krohne, JA 2012, 734 f.). In Anbetracht der aus den Grundrechten abgeleiteten Vorgaben des BVerfG und der damit einhergehenden unitarisierenden Wirkung der Grundrechte im Bereich des Versammlungsrechts wird dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung der Reglungsbereiche Verbot bzw. Auflösung von und Auflagen für Versammlungen jedoch kaum Spielraum verbleiben (siehe hierzu Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.).

 

Land Vorschrift Abkürzung
Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

VersGZuV

Bayern Eigenes Versammlungsgesetz, s. hier
Berlin Eigenes Versammlungsgesetz, s. hier  
Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

ZustVO VersamG

Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz

VersammlGZustVO
Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht

 

Hessen

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

HSOG-DVO

Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz

VersG-ZustVO

Niedersachsen Eigenes Versammlungsgesetz, s. hier
Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

VersammlGZustV NW

Rheinland-Pfalz

***

 

Saarland Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz  
Sachsen Eigenes Versammlungsgesetz, s. hier
Sachsen-Anhalt Eigenes Versammlungsgesetz, s. hier
Schleswig-Holstein Eigenes Versammlungsgesetz, s. hier
Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

 

Sollte ein Link nicht funktionieren, können Sie die jeweilige Rechtsvorschrift hier recherchieren: http://www.saarheim.de/Diverses/linkliste.htm.


© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)