Saarländisches Wassergesetz (SWG)

Gesetz Nr. 714

I.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994),
zuletzt geändert durch Art.  173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2639)

- Auszug -

VII. Abwasserbeseitigung

§ 49 (zu § 54 WHG) Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen der §§ 49 bis 54 dieses Gesetzes gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnliche Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.

(2) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

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§ 49a (zu § 55 Abs. 2 WHG) Beseitigung von Niederschlagswasser

(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und nicht auf Grund der kommunalen Abwassersatzung der Gemeinde vorbehalten ist. Die erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Gemeinde soll das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 beseitigen, wenn dies den Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht möglich ist.

(3) Die Gemeinde setzt in ihrer Abwassersatzung fest, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(4) Niederschlagswasser, das in einer vorhandenen Kanalisation gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 außer Verhältnis zu dem dabei angestrebten Erfolg steht.

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§ 50 (zu § 56 WHG) Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften

(1) Die Abwasserbeseitigung im Saarland obliegt dem Entsorgungsverband Saar (EVS) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und den Gemeinden nach den Bestimmungen des § 50 a dieses Gesetzes.

(2) Der EVS und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften im Sinne von § 18 a Abs. 2 WHG. Für Gemeinden gilt dies auch, wenn sie überörtliche Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 EVSG wahrnehmen. Überträgt eine Gemeinde Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist diese abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Der EVS und die Gemeinden bestimmen durch Satzung oder im Einzelfall, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist, insbesondere ob das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(4) Der EVS und die Gemeinden informieren und beraten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser.

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§ 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden

(1) Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.

(2) Die Gemeinden haben

1. das anfallende Abwasser zu sammeln und grundsätzlich erst nach Entlastung vom Niederschlagswasser den Anlagen des EVS zuzuleiten. § 2 Abs. 3 Nr. 3 EVSG bleibt unberührt.

2. die hierfür erforderlichen Anlagen, insbesondere Kanäle, Pumpwerke, Entlastungsanlagen und Rückhalteeinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Erhalten die Gemeinden zu Aufwendungen für Investitionen für Entlastungsanlagen weniger als 50 vom Hundert an Zuwendungen des Landes, leistet der EVS den entsprechenden Ausgleich.

3. ein Abwasserkataster zu erstellen, fortzuschreiben, den Wasserbehörden und dem EVS zur Einsichtnahme bereitzuhalten, das

a) die in Nummer 2 aufgeführten Anlagen enthält,

b) Aufschluss über die Belastung durch den Einleiter nach Abwassermenge und Abwasserbeschaffenheit gibt und

c) aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen besteht.

(3) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage. Das Gleiche gilt für den Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.

(3a) In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben. § 48 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.

(4) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Die Satzungen der Gemeinden nach Satz 1 gelten auch für Abwassererzeuger, die weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser täglich unmittelbar den Anlagen des EVS zuleiten. Sie sollen in der Satzung wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen, insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen. Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen.

(5) Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind. § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EVSG ist spätestens ab dem 1. Januar 2000 entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. 2 Satz 6 EVSG, bezogen auf die vor der Umstellung gemäß Satz 2 geltenden Gebühren, und § 14 Abs. 4 EVSG sind entsprechend anwendbar.

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§ 50b Pflichten der Abwassererzeuger

(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für

1. Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zutage gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt,
2. Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es anfällt, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,
4. verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz entnommen und nach seiner Behandlung wieder verrieselt, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,
5. Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.

(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.

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