Gesetz Nr. 1490
Vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S.938),
zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2639)
- Auszug -
Teil 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Errichtung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen", der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz.
Teil 2 - Allgemeine Vorschriften
§ 5 Informationsrecht der Medien
(1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
Teil 3 - Vorschriften über die Presse
Teil 4 - Vorschriften über den Rundfunk
Teil 5 - Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung
Teil 6 - Schlussvorschriften