Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland
Saarländische Laufbahnverordnung (SLVO)

(Art. 1 der Verordnung) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778).

- Auszug -

 

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), verordnet die Landesregierung:

Abschnitt I. Allgemeines

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

(1) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.

(2) In den Laufbahngruppen (§ 10 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

1. Allgemeiner Verwaltungsdienst,

2. Technischer Verwaltungsdienst,

3. Steuerverwaltungsdienst,

4. Justizdienst,

5. Gesundheits- und sozialer Dienst,

6. Agrar- und Umweltdienst,

7. Naturwissenschaftlicher Dienst,

8. Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst,

9. Allgemeiner wissenschaftlicher Dienst,

10. Ärztlicher Dienst,

11. Tierärztlicher Dienst.

(3) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verwendet werden.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der anderen Länder finden Sie hier.


§ 3 Befähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn, wenn

1. sie erfolgreich einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von der Prüfung abgesehen werden kann,

2. sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 erfüllen,

3. sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 18 Nummer 2, des § 25 Nummer 2 oder des § 33 Nummer 2 erfüllen,

4. diese nach § 17 des Saarländischen Beamtengesetzes anerkannt wurde,

5. sie eine Einführungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Aufstiegsprüfung bestanden haben,

6. ihnen im Wege des Praxisaufstiegs ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe verliehen wurde oder

7. sie ihnen in den Fällen des § 17 Absatz 3 und des § 24 Absatz 3 zuerkannt wurde.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erworben werden (§ 18 des Saarländischen Beamtengesetzes).

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes).

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der anderen Länder finden Sie hier.


Abschnitt II. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

1. Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Vorbereitungsdienste

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Wird die Ausbildung für eine Laufbahn in Teilen an geeigneten Ausbildungsstätten bei dem Bund oder in anderen Bundesländern durchgeführt, kann die Laufbahnprüfung nach dem dort geltenden Recht abgelegt werden. In diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als im Saarland abgelegt.

(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern. Das Nähere können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der anderen Länder finden Sie hier.


2. Einfacher Dienst

3. Mittlerer Dienst

§ 17 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der anderen Länder finden Sie hier.


4. Gehobener Dienst

5. Höherer Dienst

Abschnitt III. Andere Bewerberinnen und Bewerber

Abschnitt IV. Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

§ 41 Fortbildung von Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamten soll in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Fortbildung gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an bestimmten Fortbildungsangeboten besteht nicht. Nach längerer, insbesondere urlaubsbedingter Abwesenheit, soll die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften der anderen Länder finden Sie hier.


Abschnitt V. Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Abschnitt VI. Ergänzende Vorschriften

Abschnitt VII. Ausnahmen

Abschnitt VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften