Saarländisches
Gaststättengesetz (SGastG)
Gesetz Nr. 1745
Vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S.
206),
geändert durch das Art. 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2639)
Erster Teil. Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) verabreicht oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
(2) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in ihrer jeweils geltenden Fassung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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(1) Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt. Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde. Für die Nachschau nach § 7 Absatz 2 ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.
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§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 betreiben will, hat die nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme zu erstatten. Dabei sind ergänzende Angaben über die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke zu machen, insbesondere, ob alkoholische Getränke angeboten werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Inbetriebnahme einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle sowie für die Verlegung der Betriebsstätte entsprechend.
(3) Die nachträgliche Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke begründet die Anzeigepflicht entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer den nur vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebs anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeige unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde. Im Falle des Absatzes 4 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zu erfolgen.
(6) Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
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(1) Bei Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1, die alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten beabsichtigen, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 3 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, BGBl. 1985 I S.195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde,
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde und
eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die zuständige Behörde kann von der Vorlage im Einzelfall absehen. § 35 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann den Ausschank nach Absatz 1 untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen oder die beantragten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Dies gilt auch, wenn sich aus vorliegenden Unterlagen oder aus anderen Umständen Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, die eine weitere Prüfung erforderlich machen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Können die Nachweise gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht erbracht werden, weil die Gewerbetreibenden nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, haben sie die in Absatz 1 genannten Nachweise durch Vorlage vergleichbarer Unterlagen zu erbringen. Gibt es diese nicht, so haben sie mindestens den Nachweis ihres Wohnsitzlandes zu erbringen,
- dass ihnen die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet ist und
- gegen sie keine Vorstrafen vorliegen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Betrieb der Gaststätte ist zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber oder die Betreiberin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind insbesondere Personen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten werden oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes, insbesondere des Nichtraucherschutzes, nicht einhalten werden.
(5) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen im laufenden Betrieb eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Auf Antrag bescheinigt die Behörde Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1. Diese Bescheinigung kann bei weiteren Zuverlässigkeitsprüfungen als Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit angesehen werden, sofern die Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist.
(7) Bescheinigungen im Sinne des Absatzes 6, die von Behörden anderer Länder ausgestellt wurden und nicht älter als drei Jahre sind, können als Nachweis gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass die Unterlagen nach Absatz 1 herangezogen wurden und keine Negativerkenntnisse erbrachten.
(8) Die Verfahren nach § 3 und § 4 Absatz 1 und 3 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5 Ausnahmen zur Überwachung bei Ausschank alkoholischer Getränke
(1) Sofern nur der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt ist, kann die Behörde in Einzelfällen von der Überprüfung nach § 4 Absatz 1 absehen.
(2) § 4 Absatz 1 gilt nicht für das Angebot von alkoholischen Getränken
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§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann auf Antrag für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
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§ 7 Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 sowie das im Betrieb beschäftigte Personal haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin des Gaststättenbetriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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§ 8 Beschäftigte Personen
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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§ 9 Anordnungen und sonstige Bestimmungen
Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen zum Schutze der Gäste, insbesondere gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282), in der jeweils geltenden Fassung und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Pflichten der Gewerbetreibenden aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere baurechtliche Vorschriften zum Schutze der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft und der Umwelt sowie Rechtsvorschriften zur Lebensmittelhygiene und zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, bleiben unberührt.
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Zweiter Teil. Ergänzende Vorschriften
§ 10 Allgemeine Verbote
Verboten ist im Gaststättengewerbe nach § 1 Absatz 1
das Angebot von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
das Angebot alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise für Speisen zu erhöhen,
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben,
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten. Das ist in der Regel der Fall, wenn alkoholische Getränke zu einem einmal zu entrichtenden Preis (Festpreis) oder erheblich unter dem marktüblichen Preis verabreicht werden.
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(1) Die Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 und öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen im Sinne des § 1 des Saarländischen Spielhallengesetzes beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
(2) Die Sperrzeit für Jahrmärkte und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr.
(3) Die Sperrzeit für Rummelplätze, Kirmessen, Trinkhallen, Imbissstände und für andere, nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Betriebe, die in ähnlicher Art geführt werden, beginnt um 23 Uhr und endet um 7 Uhr.
(4) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Gemeinden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen.
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(1) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 oder Dritte dürfen auch außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben.
(2) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 dürfen zum alsbaldigen Verzehr und Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihrem Vertrieb ausschenken oder verabreichen, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren über die Straße abgeben.
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Dritter Teil. Anwendungsbereich, Zuständigkeit und Verfahren
§ 13 Anwendungsbereich
Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
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§ 14 Vereine und Gesellschaften
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Dies gilt nicht für den Ausschank an beschäftigte Personen dieser Vereine oder Gesellschaften.
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§ 15 Zuständigkeit und Verfahren
Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Anzeigen und Untersagungen, regeln.
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Vierter Teil. Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig nachkommt,
der Angabepflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bei Inbetriebnahme nicht nachkommt,
der Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 3 der zuständigen Behörde gegenüber nicht unverzüglich nachkommt und nach Inbetriebnahme alkoholische Getränke anbietet,
die nach § 4 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen nicht zeitgleich mit der Anzeige vorlegt,
entgegen einer Untersagung nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Gaststättengewerbe betreibt,
der Mitteilungspflicht nach § 4 Absatz 5 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke anbietet oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,
entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
Personen entgegen einer Untersagung nach § 8 beschäftigt,
einer Anordnung nach § 9 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 10 Nummer 1 das Anbieten von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise für Speisen erhöht,
entgegen § 10 Nummer 2 das Anbieten alkoholfreier Getränke von der Bestellung abhängig macht oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
entgegen § 10 Nummer 3 Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten ausschenkt oder abgibt,
entgegen § 10 Nummer 4 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt,
entgegen § 10 Nummer 5 alkoholische Getränke in einer Weise anbietet oder vermarktet, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten,
gegen die Festlegungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 sowie § 11 Absatz 3 und 4 verstößt,
entgegen den Festlegungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 als Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, obwohl die oder der Gewerbetreibende, eine in deren oder dessen Betrieb beschäftigte Person oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person sie oder ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
einer aufgrund § 11 Absatz 5 festgelegten vollziehbaren Anordnung über die Festlegung der Sperrzeit zuwiderhandelt,
über den in § 12 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung ist die Gemeinde.
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Fünfter Teil. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17 Übergangsvorschrift
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 befugt ausübt, hat dies nicht erneut nach § 3 anzuzeigen.
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§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt mit seinem Inkrafttreten die Regelungen des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), soweit es das stehende Gaststättengewerbe betrifft.
(2) Gleichzeitig treten die Gaststättenverordnung vom 27. April 1971 (Amtsbl. S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387) mit Ausnahme der §§ 17 bis 19, soweit sie Sperrzeiten für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten regeln, und § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Mittelstadtverordnung vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft.
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