Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG -
Gesetz Nr. 1157
Vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511).
- Auszug -
Erster Abschnitt. Grundlagen
§ 1 Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken) tragen alle Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ergeben, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Deckung ihrer Ausgaben stehen den Gemeinden und den Gemeindeverbänden die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Diese Einnahmen werden ergänzt durch die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.
(3) Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Lastenverteilung zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden und Gemeindeverbänden andererseits kann nur durch Gesetz geändert werden.
Zweiter Abschnitt. Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes
Dritter Abschnitt. Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften
Vierter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen
Fünfter Abschnitt. Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
Sechster Abschnitt. Schlussbestimmungen