Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz - BestattG)

Vom 22. Januar 2021 (Amtsbl I, 992), zuletzt geändert durch Art. 140 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2639)

- Auszug -

Erster Abschnitt: Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die als würdige Ruhestätte Verstorbener und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 3 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.

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§ 2 Rechte und Pflichten von Friedhofsträgern

(1) Friedhofsträger können sein:

1. die Gemeinden
2. Einrichtungen des Landes oder Eigenbetriebe der Gemeinden sowie
3. Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Den Friedhofsträgern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 steht nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 und 2 das Recht zu, Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten. Daneben steht das Recht zur Anlegung und Unterhaltung eines Waldstücks als Friedhof nach § 1 Absatz 2 auch einem Friedhofsträger nach Absatz 1 Nummer 2 zu.

(3) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.

(4) Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner sowie für in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz die Bestattung der Leichen oder die Beisetzung der Asche auf ihren Friedhöfen.

Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern, welche mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie jeweils bis zum zweiten Grades verwandt sind, zum Todeszeitpunkt jedoch nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann.

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§ 8 Friedhofssatzung

(1) Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere

1. Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen,
2. die auf dem Friedhof zur Verfügung stehenden Grabarten und Bestattungsformen (wie Baumbestattung, anonyme Bestattung und Ähnliches),
3. die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten,
4. die infektionshygienischen, technischen und baulichen Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern,
5. die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung,
6. die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie
7. die Verfahrensweise im Umgang mit noch vorhandenen Leichen- oder Ascheresten bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bzw. nach Ablauf der Ruhefrist.

(2) Einrichtungen des Landes, die Eigenbetriebe der Gemeinden und die Religionsgemeinschaften haben im Falle der Trägerschaft eines Friedhofs eine Friedhofsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erlassen.

Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.

(3) Sowohl der Erlass als auch die Änderung einer Friedhofssatzung bzw. einer Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von einem Monat ab Eingang aller für die Erteilung der Genehmigung notwendigen Anträge, Unterlagen und Stellungnahmen der Friedhofsträger keine Einwände erhoben werden.

(4) Der Friedhofsträger kann durch Friedhofssatzung bzw. Friedhofsordnung bestimmen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(5) Der Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 1 kann erbracht werden durch

1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(6) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.

 

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§ 9 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.

(2) Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Die gebotene Ehrfurcht vor den verstorbenen Menschen muss gewahrt werden. Die Lage des Grundstücks sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.

(3) Bestattungseinrichtungen müssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner benachbarter Grundstücke, keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.

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§ 11 Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, in denen ausschließlich sich in Särgen befindliche Leichen der Einäscherung zugeführt werden dürfen. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie betrieben werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(2) Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Beginn und unter Vorlage der Beschreibung der Maßnahme ebenfalls dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen und von diesem nach Maßgabe des Absatzes 1 zu genehmigen.

(3) Die bestattungsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

(4) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

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Zweiter Abschnitt: Leichenwesen

Dritter Abschnitt:  Bestattung von Leichen und Beisetzung von Aschen Verstorbener, Ausgrabung und Umbettung

§ 22 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) Eine vor Erreichung der 24. Schwangerschaftswoche tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) ist bei Verlangen mindestens eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten bzw. beizusetzen. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat der Träger der Einrichtung sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

Liegt kein Bestattungswunsch eines Elternteils vor, so ist die verstorbene Leibesfrucht, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung ist, von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern, aufzubewahren und einer Beisetzung zuzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte (Ungeborene) gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Fehlgeburten und Ungeborene, welche nicht bestattet werden, dürfen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit der vorherigen Zustimmung mindestens eines Elternteils zulässig. Sobald die verstorbenen Leibesfrüchte nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen, hat der Träger der wissenschaftlichen Einrichtung auf dessen Kosten dafür zu sorgen, dass diese einer Bestattung bzw. Beisetzung zugeführt werden.

(5) Abgetrennte Körperteile nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und zu bestatten, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen. Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

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§ 23 Bestattungspflichtige

(1)Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. die Ehefrau/der Ehemann
2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister oder Halbgeschwister,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder.
8. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Sind Bestattungspflichtige nach Absatz 1

1. nicht vorhanden oder
2. sind diese innerhalb der Frist des § 29 Absatz 2 Satz 1 nicht zu ermitteln oder kommen sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nach und
3. veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

so hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

(3) Im Übrigen bleiben auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen, die Bestattungskosten zu tragen, unberührt.

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§ 25 Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) Leichen und Aschen Verstorbener dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet bzw. beigesetzt werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Absatz 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.

(2) Die Asche kann auf Wunsch der/des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

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§ 26 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.

(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.

(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 23 Absatz 1.

(4) Wenn die Ortspolizeibehörde nach § 23 Absatz 2 die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung des Verstorbenen nach Absatz 2 soll, wenn möglich berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist.

(5) Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat grundsätzlich eine Erdbestattung zu erfolgen. Eine Feuerbestattung ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 zulässig.

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§ 29 Bestattungsfristen

1) Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.

(2) Spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes ist eine Erdbestattung durchzuführen. Soll die Leiche in eine andere Gemeinde verbracht werden, so muss sie innerhalb dieser Frist auf den Weg gebracht werden und ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestattungsort zu bestatten. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die einer klinischen oder anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.

(3) Aschen von Verstorbenen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.

(4) Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann in begründeten Fällen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung genehmigen,

1. wenn jedenfalls offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
2. wenn neben den Vorgaben der Nummer 1 gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.

(5) Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann auch eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten ist, sowie ein Abweichen von der Frist des Absatzes 2 genehmigen, wenn hierdurch keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

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§ 31 Särge und Urnen, Ausnahme von der Sargpflicht

(1) Die Erdbestattung einer Leiche darf nur in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.

(2) Die Friedhofsträger können in ihren Friedhofssatzungen Regelungen zur Ausnahme von der Sargpflicht (sarglose Bestattung) für Verstorbene aufnehmen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt. Dies gilt nur, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. Auch in den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

Ist zu besorgen, dass Leichen in Särgen innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden, dass

1. dass Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,
2. Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden.

(3) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Alternativ kann die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.

Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(4) Die Asche Verstorbener ist in ihrer Gesamtheit in verschlossenen Urnen aus festem, gegebenenfalls leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urnenkapsel muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.

(5) Wird die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw. auf hoher See beigesetzt, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(6) Für die Bestattung konservierter Leichen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.

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Vierter Abschnitt: Leichenbeförderung

Fünfter Abschnitt: Sektionen

§ 44 Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.

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§ 45 Zulässigkeit

(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

1. ssie Zwecken der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen oder den Zwecken der medizinischen Forschung dient,
2. die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
3. die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt

Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung von Fachpersonal (Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Anatomie und anatomisch ausgebildeten Dozentinnen/Dozenten sowie Präparatorinnen/Präparatoren) vorgenommen werden.

(2) § 42 Absätze 4 und 5 sowie § 43 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.

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§ 46 Durchführung

(1) Die Leiterin/Der Leiter der Prosektur fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 an. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie fertigt darüber eine Niederschrift an. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 44 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

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Sechster Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt,
2. entgegen § 7 Absatz 2 einen privaten Bestattungsplatz vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht nur Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt
4. entgegen § 13 der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
5. entgegen den §§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 als Ärztin/Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt,
6. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Ärztin/Arzt nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
7. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 als Ärztin/Arzt eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
8. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem sich die Leiche befindet,
9. entgegen § 16 Absatz 2 als Ärztin/Arzt eine Todesbescheinigung nicht vollständig, nicht korrekt oder ohne Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten ausfüllt,
10. als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht,
11. als Angehörige/-r der Heil- und Heilhilfsberufe, die/der die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt hat, oder Person, mit der die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes hat, entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
12. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten öffnet oder offen lässt bzw. entgegen Absatz 3 Aschen öffentlich ausstellt,
13. entgegen § 20 eine Leiche konserviert,
14. entgegen § 21 Absatz 3 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde transportiert,
15. eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseiteschafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
16. als Träger einer Einrichtung entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt,
17. entgegen § 22 Absatz 4 Fehlgeburten und Ungeborene zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken oder ohne Zustimmung beider Elternteile nutzt,
18. gegen das Betätigungsverbot nach § 24 Absatz 1 verstößt,
19. bei Ansteckungsgefahr entgegen § 24 Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen umsetzt oder entgegen § 24 Absatz 4 nicht auf die Ansteckungsgefahr hinweist,
20. entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person außerhalb eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes bestattet oder bestatten lässt oder eine Feuerbestattung (Einäscherung) nach § 11 Absatz 1 außerhalb einer Feuerbestattungsanlage durchführt oder durchführen lässt,
21. gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 28 verstößt,
22. entgegen § 29 Absatz 1 eine Leiche vorzeitig oder entgegen § 30 Absatz 1 ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen bestattet oder bestatten lässt,
23. als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 23 Absatz 1) entgegen § 29 Absatz 2 die Bestattungsfrist nicht einhält oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die Anordnung der Bestattung nicht befolgt,
24. entgegen § 33 Absatz 1 die Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt,
25. entgegen § 34 eine Leiche ohne Leichenpass befördert oder befördern lässt,
26. entgegen § 35 Absatz 1 Leichen befördert,
27. Urnen entgegen § 36 Absatz 4 Satz 3 befördert,
28. eine Leiche entgegen § 37 Absatz 1 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
29. gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der klinischen Sektion nach § 41, der anatomischen Sektion nach § 45 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Bezug auf Absatz 2 Nummer 2 die Gemeinden.

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Siebter Abschnitt : Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

(2)  Gleichzeitig tritt das Bestattungsgesetz vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), außer Kraft.

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