Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG)

Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts

vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 224-5.

- Auszug -

 

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. (1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Denkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

(3 und 4) [...].

§ 19 Örtliche Gestaltungsvorschriften. (1) Die Gemeinden können zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele durch Satzung Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Gestaltungsvorschriften bedürfen keiner Genehmigung [...].

(2) Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels und die §§ 214 bis 215 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. [...],

7. einer nach [...] § 19 erlassenen Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die [...] Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) [...]

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 250.000,- Euro geahndet werden [...].

(4 bis 6) [...].