Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 13.3.1989
- 4 B 86.03127
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(weitere Fundstellen: BayVBl. 1986, S. 143 ff.)

Leitsatz:

Zur Klage eines Stadtratsmitglieds auf Unterlassung als herabsetzend empfundener Äußerungen des ersten Bürgermeisters.

Zum Sachverhalt:

1.

Der Kläger ist Mitglied des Stadtrats der Stadt W. Der Freie Bürgerblock W-A, für den der Kläger in den Stadtrat gewählt ist, verteilte Ende 1984 an alle Haushalte in W. ein als "Bürgerinformation Nr. 1" bezeichnetes Flugblatt, in dem u. a. der Beklagte, der erste Bürgermeister der Stadt W., angegriffen wurde. Dabei wurden vier verschiedene Fragen hinsichtlich der Errichtung eines Campingplatzes durch die Stadt aufgeworfen und der Beklagte aufgefordert, diese Fragen im "Amtsboten" klar und eindeutig zu beantworten. Der Beklagte richtete daraufhin am 14. 1. 1985 ein Schreiben mit dem Briefkopf "Verwaltungsgemeinschaft W-Stadt W." und der Amtsbezeichnung "erster Bürgermeister" unter seiner Unterschrift an den Unterzeichner des erwähnten Flugblatts, den 1. Vorsitzenden des Freien Bürgerblocks W-A. Unter Nr. 2 ist in diesem Schreiben ausgeführt:

"2. Die von Ihnen gestellten Fragen Nrn. 1 bis 4 wurden am 30. 7. 1984, 18 Uhr, in einem von mir veranlaßten interfraktionellen Gespräch eingehend diskutiert. Auch wurden dabei alle in diesem Zusammenhang stehenden Akten und sonstigen Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Stadtrat des FBB, Herr S, war zu diesem Gespräch mit eingeladen und anwesend. Alle gestellten Fragen wurden klar beantwortet. Die Stadträte bescheinigten einstimmig Bürgermeister und Verwaltung in diesen Punkten absolut korrektes Verhalten. Es drängt sich die Frage auf: Weiß Herr S, wenn er zu seinen Parteifreunden kommt, nicht mehr, wie er als Stadtrat handelte, was Tatsachen sind, oder ist es sein oder Ihr Bestreben, entgegen jeder politischen Gepflogenheit und ohne jeden Respekt vor anderen, öffentlich polemisch und verleumderisch aufzutreten"

2.

Wegen der in diesem Abschnitt des Schreibens gegen den Kläger enthaltenen Vorwürfe forderte dieser vom Beklagten die Unterzeichnung einer Entschuldigungs- und Unterlassungserklärung, die der Beklagte jedoch nicht abgab. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Landgericht mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Zwangsgeldes für jeden Einzelfall, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, in Zukunft die Behauptungen zu unterlassen, der Kläger habe an einem interfraktionellen Gespräch am 30. 7. 1984 um 18 Uhr in W. teilgenommen und würde entgegen jeder politischen Gepflogenheit und ohne jeden Respekt vor anderen öffentlich und polemisch und verleumderisch auftreten.

3.

Das Landgericht verwies den Rechtsstreit mit Einverständnis beider Parteien an das Verwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Streitkomplexes einer Teilnahme des Klägers am Gespräch vom 30. 7. 1984 in der Hauptsache für erledigt. Hinsichtlich des rechtshängig gebliebenen Unterlassungsbegehrens im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

4.

[...] Der Beklagte ist für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht passivlegitimiert. Unabhängig davon sind die Anspruchsvoraussetzungen eines derartigen Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt

5.

An der Passivlegitimation des Beklagten, d. h. an seiner zutreffenden Inanspruchnahme hinsichtlich des streitbefangenen Rechts, fehlt es deshalb, weil er seine angegriffene schriftliche Äußerung vom 14. 1. 1985 nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung als erster Bürgermeister gemacht hat und diese im Hinblick darauf der Stadt als Organträger zugerechnet werden muß (vgl. BVerwG, DÖV 1968, 429; BVerwG, Buchholz 436.51 § 38 JWG Nr. 1; BGHZ 34, 99 (107); VGH München, BayVBl 1985, 498 (499); VGH Kassel, NJW 1988, 1683). Dabei spricht für ein Handeln des Beklagten in amtlicher Eigenschaft nicht nur die mit der Verwendung des Briefkopfs der Stadt und der Beifügung der Amtsbezeichnung zur Unterschrift in Anspruch genommene amtliche Autorität, sondern auch der sachliche, amtsbezogene Zusammenhang, in dem die beanstandeten Formulierungen stehen: Im einschlägigen, mit Nr. 2 bezeichneten Abschnitt des Schreibens vom 14. 1. 1985 sind nämlich solche Fragen hinsichtlich eines Campingplatzes verbeschieden worden, die Mitwirkungsakte des Beklagten in seiner Eigenschaft als erster Bürgermeister betreffen. Diese Fragen - einschließlich anklingender Vorwürfe einer möglichen Überschreitung von mit dem Bürgermeisteramt verbundenen Befugnissen - bezogen sich, wie auch die Behandlung in einem interfraktionellen Gespräch vom 30. 7. 1984 belegt, auf die Art der Amtsführung durch den Beklagten Die Gegenäußerung des Beklagten darauf ist deshalb - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht als nur gelegentlich der Dienstgeschäfte in rein persönlicher oder parteipolitischer Absicht abgegeben, sondern als dienstlich veranlaßt einzustufen (vgl. auch OVG Koblenz, NJW 1987, 1660 (1661); Kopp, VwGO, 8. Aufl. (1989), § 40 Rdnr. 28 m. w. Nachw.). - Eine Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht an das Verwaltungsgericht, weil dadurch - unbeschadet der Bindung in der Rechtswegfrage (§ 41 II VwGO) - keine Präjudizierung in weiteren Zulässigkeitsfragen oder gar in Sachfragen eingetreten ist (vgl. Kopp, § 41 Rdnr. 16).

6.

Unabhängig davon sind die inhaltlichen Voraussetzungen eines öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs analog § 1004 BGB, wie ihn der Kläger mit seinem Hauptantrag und seinem neuerdings gestellten Hilfsantrag verfolgt, deshalb nicht erfüllt, weil es an der Wiederholungsgefahr und - zumindest im Zusammenhang mit den vorangegangenen Angriffen gegen den Beklagten - an einer rechtswidrigen Ehrverletzung fehlt.

7.

Zutreffenderweise hat der Kläger einer Unterlassungsanspruch, und nicht einen Widerrufsanspruch, erhoben, weil mit letzterem allein Tatsachenbehauptungen bekämpft werden könnten, nicht jedoch subjektive Wertungen, die nur falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sind; im konkreten Fall überwiegt - jedenfalls in dem noch umstrittenen Teil der Äußerung des Beklagten - die subjektive Wertung die tatsächliche Komponente (vgl. VGH München, BayVBl 1985, 498 (499) m. w. Nachw.). Ein solcher Unterlassungsanspruch setzte voraus, daß zu besorgen ist, der Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wiederum rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen (vgl. § 1004 I 2 BGB).

8.

Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist hier, obwohl der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung abgelehnt hat, nach den objektiven Gesamtumständen des Falles dennoch zu verneinen (vgl. Medicus, in: MünchKomm, Bd. 4, 2. Aufl., (1986), § 1004 Rdnr. 81). Der Beklagte hat nämlich einerseits am Ende seines Schreibens vom 14. 1. 1985 zu erkennen gegeben, daß er damit die ihm gestellten Fragen als beantwortet betrachte und nicht beabsichtige, öffentlich auf die Angriffe einzugehen; eine Veröffentlichung des Briefes kündigte der Beklagte nur für den Fall an, daß der Adressat "nach wie vor darauf bestehe". Andererseits hat der Beklagte, soweit bekannt, seine jetzt schon mehr als vier Jahre zurückliegende umstrittene Äußerung zwischenzeitlich nicht mehr wiederholt und kann daran auch künftig bei verständiger Würdigung außer wegen des Zeitfaktors deshalb kein Interesse mehr haben, weil der Freie Bürgerblock W-A in einem als "Bürgerinformation Nr. 2" bezeichneten Flugblatt seinerseits die einschlägigen Passagen des Schreibens vom 14. 1. 1985 veröffentlicht hat.

9.

Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die streitbefangene Äußerung des Beklagten den Tatbestand einer Ehrverletzung erfüllt. In der von ihm gewählten Formulierung wurden das Erinnerungsvermögen des Klägers in Zweifel gezogen und sein politischer Umgangsstil hart gerügt. Allerdings geschah dies nicht aufgrund einer eindeutigen Bejahung bestimmter dem Kläger zugeschriebener Handlungsmotive, sondern im Rahmen einer Fragestellung. Die Frage ließ trotz ihres einseitigen Charakters noch einen Rest an Ungewißheit darüber offen, ob die beiden genannten Vorwürfe wirklich berechtigt seien und welcher von ihnen, die wahlweise erhoben waren, dann stichhaltig wäre. Damit war, insbesondere durch die mit umfaßte Fragestellung nach einem polemischen und verleumderischen Auftreten des Klägers in der Öffentlichkeit, eine Abwertung seiner Person zwar deutlich angelegt, aber deren Gewicht war im gleichen Zuge wenigstens in gewissem Umfang wieder relativiert worden. Es mag sein, daß ein flüchtiger Leser die etwas versteckten Differenzierungen in der Formulierung des Beklagten möglicherweise nicht erkannt hätte; darauf darf jedoch bei der Subsumtion zumindest nicht vorrangig abgestellt werden, weil die Äußerung (nur) in einem Brief an den 1. Vorsitzenden des Freien Bürgerblocks W-A als einen sachkundigen und zu aufmerksamer Lektüre geeigneten Leser gerichtet waren (vgl. BVerfGE 43, 130 (140)).

10.

Ginge man trotz dieser gegenläufigen Gesichtspunkte noch vom Tatbestand einer Ehrverletzung aus, so wäre diese jedenfalls nicht als rechtswidrig einzustufen. Der Beklagte hätte - unabhängig von der Frage, ob sich ein erster Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft unmittelbar auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 110 BayVerf.) berufen kann (vgl. BayVerfGHE 21, 362 (372); BayVerfGHE 37, 119 (124); BVerwGE 64, 202 (205)) - in Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. den Rechtsgedanken des § 193 StGB) gehandelt, wobei die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für den Prozeß öffentlicher Meinungsbildung - hier über die Amtsführung des Bürgermeisters - zu berücksichtigen war.

11.

Die Äußerung des Beklagten enthielt zwar ein scharfes und übersteigertes Werturteil über die Person des Klägers, aber noch keine böswillige oder gehässige Schmähkritik, und ist deshalb im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes hinzunehmen (BVerfGE 61, 1 (7 f.)). Die Klägerseite hat nämlich selbst durch vorherige scharfe Angriffe gegen den Beklagten dessen Reaktion hervorgerufen. Die Wählergruppe, der der Kläger angehört und deren auf die Arbeit der Stadtorgane bezogene Äußerungen ihm als Stadtrat zuzurechnen sind, hat nämlich in der "Bürgerinformation Nr. 1" dem Beklagten vorgeworfen, er habe während des Kommunalwahlkampfes sich eines Amtsblattes bedient, um Wahlargumente der Wählergruppe zum Campingplatzprojekt zu erwidern; weiter wurden im Zusammenhang mit diesem Projekt die aufgeworfenen Fragen nach den finanziellen Verpflichtungen für die Stadt bei den "Grundstücksgeschäften" als noch nicht klar und eindeutig beantwortet bewertet. Damit wurde die Art der Amtsführung des Beklagten deutlich kritisiert und eine Überschreitung von mit dem Bürgermeisteramt verbundenen Befugnissen als zumindest nicht ausgeschlossen dargestellt. Gegen solche weitreichenden Vorwürfe durfte sich der Beklagte seinerseits mit drastischen Formulierungen zur Wehr setzen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die von der Wählergruppe erhobenen Vorwürfe in der Sache berechtigt waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger seinerseits an dem Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt und sich damit aus eigenem Entschluß den Regeln dieses Meinungskampfes unterworfen hat; zu diesen Regeln gehört im Gefolge von harten Vorwürfen auch die Möglichkeit einer scharfen Reaktion (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); BVerfGE 66, 116 (150 f.)).

12.

Nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen muß nicht nur der Hauptantrag, sondern auch der Hilfsantrag des Klägers erfolglos bleiben. Dieser beinhaltet, dem Beklagten die noch streitbefangene Äußerung ohne den Satzteil "entgegen jeder politischen Gepflogenheit und ohne jeden Respekt vor anderen" zu untersagen, und zielt damit darauf ab, wenigstens die Formulierung "... oder ist es sein ... Bestreben, ..., öffentlich polemisch und verleumderisch aufzutreten" abzuwehren. Aber auch diese Formulierung ist in der erwähnten Form noch als Reaktion im öffentlichen Meinungskampf gedeckt.

13.

Die Berufung war deshalb in der Sache zurückzuweisen. Lediglich der Kostenausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts bedarf der Ergänzung hinsichtlich der durch die anfängliche Anrufung des Landgerichts entstandenen ausscheidbaren Mehrkosten. Diese Kosten trägt entsprechend dem Grundgedanken des § 155 IV VwGO (vgl. auch § 281 III 2 ZPO) ebenfalls der Kläger (BVerwGE 25, 299 (305); Kopp, § 155 Rdnr. 17). Dabei ist insoweit von der Erhebung von Gerichtskosten gem. § 9 II GKG abzusehen, weil die Klageerhebung vor dem Landgericht nicht auf einer verschuldeten Unkenntnis der Rechtslage beruhte. Die Rechtsprechung zu Unterlassungs- und Widerrufsbegehren wegen ehrverletzender Äußerungen öffentlicher Amtsträger war - zumindest seinerzeit - nicht ganz übersichtlich und legte Zweifel an der zutreffenden Rechtswegewahl nahe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl. (1987), § 9 GKG Anm. 3 A).