Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 11.1.2005
 - 22 ZB 04.3246
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 (weitere Fundstellen: NVwZ-RR 2005, 315 f.)

 

 

Zum Sachverhalt:

1.

Der Kl. wendet sich als Inhaber des Reiterhofs Schloss X. gegen Geräuscheinwirkungen durch Glockengeläut, das von der unmittelbar benachbarten evangelischen St. Georgs-Kirche ausgeht. Der dortige Glockenturm, der in ähnlicher Form seit dem 15. Jh. besteht, besitzt vier Schallaustrittsöffnungen, von denen eine auf die ca. 30 m entfernten Räume im zweiten Obergeschoss des Schlossgebäudes hin ausgerichtet ist. Für den am Rand des dörflich geprägten Ortsteils gelegenen Bereich des Schlosses und der Kirche besteht kein Bebauungsplan. Zur Begründung seiner Klage trug der Kl. im Wesentlichen vor, das liturgische Morgenläuten, das in den Nachbargemeinden erst um 7:00 Uhr beginne, setze hier schon um 6:00 Uhr ein und dauere ca. 2 Min. und 50 Sek. Dadurch fühlten sich die Bewohner des Schlosses, zu dem auch ein Beherbergungsbetrieb gehöre, erheblich gestört. Für ein so frühes Morgengeläut bestehe kein hinreichender Grund, da es keine entsprechende landeskirchliche Anordnung gehe und auch die örtliche Bevölkerung nicht auf ein mehrminütiges Läuten angewiesen sei. Durch Erweiterungen und Umbauten im Glockenturm während der 70er Jahre und eine Vorverlegung des Morgenläutens von 7:00 auf 6:00 Uhr im Jahr 1986 habe sich die Lärmbelastung durch das Glockenläuten gegenüber früheren Zeiten erheblich erhöht. Neben der Unterlassung des frühmorgendlichen Läutens gehe es dem Kl. auch darum, für sonstiges Läuten aus liturgischem Anlass ein Zeitlimit vorzugehen, das z. B. der fußläufigen Entfernung zwischen Kirche und Friedhof entsprechen könne. Damit solle ein Dauerläuten von 30 bis 40 Minuten verhindert werden, das dann entstehe, wenn stark geh- behinderte Fußgänger vor oder nach einer Beerdigung den Gottesdienst in der Kirche aufsuchten. Das VG holte zur Frage der Geräuschbelastung des klägerischen Anwesens ein auf örtlichen Messungen beruhendes schalltechnisches Gutachten der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt ein (Lärmbetrachtung vom 18. 5. 2004, Nachbetrachtung vom 26. 7. 2004), das in der mündlichen Verhandlung am 28. 9. 2004 ergänzt und erläutert wurde. Der Gutachter führte dabei u. a. aus, durch die mittlerweile vorgenommene Schließung der zum Schloss hin gelegenen Schallöffnung ergebe sich eine Pegelminderung um etwa 5 dB(A).

2.

Das VG wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

 

Aus den Gründen:

3.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 II Nr. 1 VwGO). Das VG hat zutreffend angenommen, dass auch das liturgische Läuten von Kirchenglocken den immissionsschutz-rechtlichen Grundpflichten nach § 22 I 1 BImSchG unterliegt (BVerwGE 68, 62 [67] = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L; VGH München, BayVBl 2003, 241). Bei der Frage einer möglichen Unzumutbarkeit der Geräuschimmissionen, ohne deren Bejahung es auf die Frage ihrer technischen Vermeidbarkeit gar nicht erst ankommt, ist das Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der TA Lärm vom 26. 8. 1998 (GMBl S. 503) ausgegangen und hat dabei die für liturgisches Läuten geltenden Besonderheiten berücksichtigt (BVerwG, NVwZ 1997, 390 f.; VGH München, BayVBl 2003, 241). Die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen, für die es nicht des erstmals im Berufungszulassungsverfahren geforderten Augenscheins mit „Hörprobe" bedurfte, sind auch in Anbetracht des jetzigen Vorbringens des Kl. nicht zu beanstanden.

4.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat auf Grund von Schallmessungen für das nächstgelegene Fenster des klägerischen Schlosses einen durch das Läuten der Glocken bewirkten Spitzenpegel von 89,0 dB(A) errechnet. Dieser Wert, der noch vor dem Schließen der schlossseitigen ermittelt wurde, lag schon damals unterhalb des in (festgesetzten oder faktischen) Dorfgebieten für „einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen" geltenden Immissionsrichtwerts von 90 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 lit. c und Satz 2 TA Lärm). Das VG hat daher mit Recht angenommen, dass gegen das Glockenläuten unter dem (für die Beurteilung der Zumutbarkeit vorrangigen) Gesichtspunkt des Wirk- bzw. Spitzenpegels keine Bedenken bestehen. Der Umstand, dass das den Schallmessungen zu Grunde liegende Angelusläuten insgesamt drei Minuten und das Beerdigungsläuten sogar noch einige Minuten länger anhält, ändert nichts an der „Spitzenpegelfähigkeit" der hier zu betrachtenden einzelnen Glockenschläge und begründet daher entgegen dem Vorbringen des Kl. keine methodischen Zweifel an den getroffenen Feststellungen.

5.

Nachdem im vorliegenden Fall ein regelmäßiges liturgisches Glockenläuten nur dreimal am Tag in Form des Angelusläuten stattfindet, war bei der Prüfung der Zumutbarkeit in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräuschs abzustellen, während dem daraus errechneten Mittelwert nur eine nachrangige Bedeutung zukam (vgl. BVerwGE 68, 62 NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L). Eine lediglich geringe Überschreitung der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm als Richtwert vorgegebenen Mittelungspegel kann ohnehin angesichts einer grundsätzlich bestehenden Geräuschvorbelastung in der Regel noch nicht zur Unzumutbarkeit der Schallimmissionen führen; insoweit wird die Erheblichkeitsschwelle maßgeblich auch von den Wertungsgesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der gesellschaftlichen Akzeptanz bestimmt (vgl. VGH München, BayVBl 2003, 241 f. m. w. Nachw.). Für einen atypischen Fall, in dein durch einen planerischen Fehler bei der Errichtung des Glockenturms eine baulich vermeidbare und aus den liturgischen Zwecken des Läutens nicht zwingend hervorgehende Konfliktlage entstanden ist (VGH München, BayVBl 2003, 241) ist hier im Übrigen nichts ersichtlich. Die ursprüngliche Verbindung des Schlosses mit dem benachbarten Kirchengebäude, das nach Angaben des Kl. von den früheren Schlossherren gestiftet und mitunterhalten wurde, begründet eher eine erhöhte nachbarrechtliche Duldungsverpflichtung der heutigen Schlossbewohner, die sich demzufolge jedenfalls auf kein berechtigtes Vertrauen in den (Fort-)Bestand einer besonders lärmarmen Umgebungsbebauung berufen können.

6.

Aus dem dreimal täglich stattfindenden Angelusläuten ergab sich hier ursprünglich nach Auskunft des Sachverständigen für die nächstgelegenen Wohnräume des klägerischen Anwesens ein Mittelungspegel von 66,1 dB(A), der sich aber durch das mittlerweile erfolgte Verschließen der westlichen Schallaustrittsöffnung um etwa 5 dB(A) auf knapp über 61 dB(A) vermindert hat. Damit wird der für Dorfgebiete geltende Richtwert von 60 db(A) gegenwärtig während der meisten Tage des Jahres nahezu eingehalten. Nur bei den im Durchschnitt ein- oder zweimal im Monat stattfindenden Beerdigungen kann sich der Mittelungspegel durch das Glockenläuten während des Zugs der Trauergemeinde vom Friedhof zur 600 bis 700 m entfernten Kirche in Einzelfällen um etwa 5 dB(A) erhöhen. Auch der für diese besonderen Anlässe zu errechnende Tagesmittelwert von 66 bis 67 dB(A) liegt aber noch nicht so weit oberhalb des für ein unvorbelastetes Dorfgebiet geltenden Tagesrichtwerts von 60 dB(A), dass die damit verbundenen zeitweiligen Störungen nach den hier vorliegenden Gesamtumständen für den Kl. und die weiteren Bewohner des Schlosses bereits unzumutbar wären. Ein vergleichbar hoher Mitteilungspegel von 66,6 dB(A) wurde von der Rechtsprechung selbst im Falle eines allgemeinen Wohngebiets (Richtwert 55 dB[A]) und sogar bei täglichem Erreichen dieses Werts für noch zumutbar erklärt hat (OVG Lüneburg, v. 13. 5. 1996 – 6 L 1093/94, Juris; bestätigt durch BVerwG, NVwZ 1997, 390).

7.

Das VG hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Trauergeläute, das dem Verstorbenen die letzte Ehre erweisen soll, um einen mit dem Beerdigungsgottesdienst im Zusammenhang stehenden kirchlichen Brauch handelt, der damit dem besonderen Schutz der Religionsfreiheit unterliegt. Der hiergegen gerichtete Einwand des Kl., wonach die evangelische Kirche ein solches „Dauerläuten" nicht durch eine für alle Pfarreien gleichermaßen geltende Läuteordnung vorschreibe, geht ins Leere. Die Wahrnehmung des in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 III WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verlangt keine zentralistischen Einheitsregelungen auf der jeweils höchsten organisatorischen Ebene, sondern lässt es zu, den örtlichen Kirchengemeinden die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Religionsausübung zu überlassen (vgl. Korioth in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140 Rdnr. 19 zu Art. 137 WRV).

8.

Besteht daher wie im Falle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern keine kirchenrechtliche Bestimmung über das liturgische Läuten bei Beerdigungen, so liegt es im Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Gemeinde, ihre eigenen Vorstellungen und Bräuche zu entwickeln und sich danach in ihrer liturgischen Praxis zu richten. Auch eine ungeschriebene örtliche Läuteordnung genießt demnach den vollen Schutz des Art. 137 III 1 WRV.

9.

Angesichts dieser rechtlichen Autonomie der einzelnen Kirchengemeinde kann sich der Kl. auch nicht darauf berufen, dass das morgendliche Angelusläuten in einer Reihe anderer evangelischer Gemeinden und (in früheren Jahren) zeitweise sogar in W. erst um 700 Uhr statt um 6:00 Uhr begonnen hat. Allgemein mag zwar im öffentlichen Bewusstsein die Tendenz bestehen, die Stunde zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr noch als Ruhezeit zu betrachten. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht handelt es sich aber gleichwohl schon um den Beginn der Tagzeit (Nr. 6.4 TA Lärm), für den in einer dörflichen Umgebung bei der Immissionsberechnung nicht einmal ein Pegelzuschlag wegen erhöhter Empfindlichkeit anzusetzen ist (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm). Dass die Bekl. gemäß einer jahrhundertealten Tradition gerade diesen Zeitraum für ihr als Gebetsaufruf zu verstehendes Angelusläuten nutzt, ist von ihrem Selbstbestimmungsrecht gedeckt und stellt überdies einen vom Schutz des Art. 4 II GG erfassten Akt freier Religionsausübung dar (vgl. BVerwGE 68, 62 [67f.j = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L).

10.

Die vorliegenden Umstände geben auch keinen Hinweis darauf, dass die Läutzeiten entsprechend der Vermutung des Kl. vorrangig im Sinne einer gegen ihn gerichteten „Kirchenstrafe" bzw. einer Machtdemonstration festgelegt worden wären. Gegen eine solche Absicht, die das frühe Läuten als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würde (vgl. § 226 BGB), spricht hier bereits der Umstand, dass jedenfalls ein beträchtlicher Teil der örtlichen Bevölkerung an der Tradition des 6:00-Uhr-Läutens festhalten will, wie der bei den Akten befindliche Zeitungsbericht vom März 2004 belegt.

11.

2. Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 II Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der Zumutbarkeit liturgischen Läutens ergeben sich aus den zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen; einen darüber hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt das Vorbringen des Kl. im vorliegenden Verfahren nicht auf.

12.

Seine Aussage, dass die staatskirchlichenrechtliche Privilegierung des liturgischen Läutens in jedem Einzelfall einer Vergewisserung bedürfe, weist nicht auf einen erhöhten rechtlichen Problemgehalt hin, sondern belegt nur die Abhängigkeit der zu treffenden Abwägungsentscheidung von den jeweils vorliegenden Einzelumständen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14. 10. 2002 – 7 B 55/02; in: Beck Rs 2003, 20098).