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Leitsätze: |
1. |
Allein das Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre kann nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor eine Zurückstellung verfügt worden war, die zwischenzeitlich aber abgelaufen ist. |
2. |
Wird der Zeitraum einer Zurückstellung mit einem bestimmten Termin - hier: ein Jahr nach Zustellung - begrenzt, so hat die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Zurückstellung keinen Einfluss auf den Fristablauf. |
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Aus den Gründen: |
1. |
Die Dauer der Zurückstellung ergibt sich aus dem Zurückstellungsbescheid des Beklagten v. 1.3.1988, nachdem die Zurückstellung für zwölf Monate ab Zustellung gelten solle. Da die Zustellung am 10.3.1988 erfolgt ist, endete die Zurückstellung mit dem 10.3.1989. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat auf diesen Fristenlauf der Suspensiveffekt der gegen die Zurückstellung eingelegten Rechtsmittel keinen Einfluss. Er verhindert zwar die Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Zurückstellung, kann jedoch nicht den exakt festgelegten zeitlichen Inhalt des Bescheids verändern. Wäre dagegen die vom Beklagten für richtig gehaltene Verknüpfung von Wirksamkeit des Bescheids mit Fristbeginn gewollt gewesen, so hätte die Frist ausdrücklich an das Wirksamwerden oder die Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheids geknüpft werden müssen. |
2. |
Auch die für den Ablauf der Zurückstellungsfrist angestellten Hilfserwägungen des Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Wenn der Beklagte meint, aus der Rechtsprechung des BVerwG zur individuellen Berechnung von Zurückstellungszeiträumen eine Fortdauer der Zurückstellungswirkung oder eine Vorwirkung der erst danach beschlossenen Veränderungssperre ableiten zu können, so ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Beschluss des BVerwG v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62 (in Anschluss an das Urt. v. 10.9.1976 - 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 7), denn diese Entscheidung setzt eine wirksame Veränderungssperre voraus, die an sich durch eine nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB gebotene Anrechnung von Zurückstellung oder faktischer Zurückstellung ausgeschöpft war und deren Dauer für einzelne Betroffene wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verlängerung gleichsam perpetuiert werden konnte. Aus diesen Überlegungen zur Wirksamkeit einer Veränderungssperre lässt sich jedoch nichts für die vom Beklagten für richtig gehaltene Vorwirkung einer Veränderungssperre für einen Zeitraum zwischen dem Ablauf einer Zurückstellung und dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre ableiten. |
3. |
Auch die weitere These, die Klägerin könne sich auf den Ablauf der Zurückstellung nicht berufen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlägen, lässt sich mit dem geltenden Recht nicht in Einklang bringen, weil allein das Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre ein zulässiges Vorhaben nicht unzulässig machen kann. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob zuvor eine Zurückstellung ausgesprochen worden war oder nicht, denn die vom Beklagten für möglich gehaltene automatische Verlängerung einer Zurückstellung ist im Gesetz nicht vorgehen und lässt sich aus diesem auch nicht im Wege der Ausdehnung einer grundsätzlich zugunsten des Bauherrn geltenden Vorschrift (§ 17 Abs. 1 S. 2 BauGB) ableiten. |
4. |
Es ist also mit dem VG daran festzuhalten, dass weder die Zurückstellung noch die nach dem 16.6.1989 wirksam gewordene Veränderungssperre der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin am 11.4.1989 entgegenstanden. |