(weitere Fundstellen: Kommunale Steuer-Zeitschrift 1975, 198 f.)
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Aus den Gründen: |
1. |
Die Klage muß Erfolg haben, da die vom Kl. betriebenen Geräte nicht unter § 2 Nr. 6 VStG 65 fallen. |
2. |
Bei den streitigen Geräten handelt es sich zwar um Apparate. Unter einem Apparat ist, ausgehend vom Wortsinn, ein Mechanismus zu verstehen, der eine durch Zusammenbau bewirkte Verbindung von Einzelheiten darstellt, bei der wenigstens ein Teil zur Erreichung eines vorgeplanten Effektes beweglich sein muß, sei es durch Muskelkraft, sei es durch Auslösung sonstiger Energie.
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3. |
Geräte der vom Kl. betriebenen Art erfüllen diese Voraussetzungen, da sie so konstruiert sind, daß sich auf einem festen Sockel eine durch elektrische Energie in Auf- und Ab- oder sonstige Bewegung versetzbare, zum Darauf- oder Darinsitzen geeignete Vorrichtung in Form eines Tieres, Autos, Bootes o. ä. befindet. Ein Apparat braucht nicht, wie der Kl. meint, einen komplizierten technischen Mechanismus darzustellen. So sind beispielsweise die gebräuchlichen Tischfußballspiele, bei denen die Spielfiguren von den Spielern selbst manuell bewegt werden, während der Automat lediglich gegen Geldeinwurf die Bälle freigibt, mit einem wesentlich primitiveren Mechanismus ausgestattet als die hier streitigen Geräte. Gleichwohl kann die Zugehörigkeit dieser Tischfußballspiele zu den Spielapparaten im Sinne von § 2 Nr. 6 VStG 65 nicht ernsthaft bezweifelt werden. |
4. |
Kinderreitgeräte sind zunächst nicht den in § 2 Nr. 6 VStG 65 ausdrücklich aufgeführten Arten von Apparaten zuzuordnen. Es handelt sich bei ihnen insbesondere nicht um Spielapparate im Sinne dieser Vorschrift.
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5. |
Der Sen. hat in seinem Urteil vom 7.2.1974, aaO, ausgeführt, daß unter "Spiel" im Sinne der genannten Vorschrift nicht jede Belustigung oder Vergnügung mittels einer mechanischen Anlage verstanden werden kann. Hierunter fällt vielmehr nur ein Geschehen, das sich entweder wettkampfartig unter mehreren Spielern abwickelt (etwa an einem Tischfußballspiel oder an einer Tischkegelbahn) oder bei dem ein Spieler mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht den Mechanismus eines Apparates betätigt, um sich dessen Reaktion zu seiner Unterhaltung zunutze zu machen (etwa bei einem Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit oder einem Flipper), wobei der Mechanismus des Apparates gewissermaßen den "Gegner" des Spielers bildet, den es zu überlisten gilt. Dieser Gesichtspunkt scheidet bei den Geräten der hier in Rede stehenden Art, die lediglich der Betätigung des kindlichen Bewegungsdranges dienen, aus. |
6. |
Daß es sich bei den vom Kl. betriebenen Apparaten nicht um Musik-, Schau-, Scherz- oder Geschicklichkeitsapparate handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. |
7. |
Der Kl. betreibt schließlich auch keine "ähnlichen" Apparate im Sinne von § 2 Nr. 6 VStG 65. Die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Apparate der herkömmlichen, bekannten Art, wie wie sich an den im Gesetz aufgeführten Aufstellungsorten, ferner in sogenannten Spielhallen befinden, haben das Gemeinsame, daß die "Vergnügung", die den eigentlichen Steuergegenstand bildet, (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18.5.1971 - I BvL 7 und 8/69 -, BVerfGE 31, 119 [127] durch die akustischen, optischen und sonstigen unterhaltenden Reaktionen des vom Benutzer betätigen Apparates hervorgerufen wird. In keinem Fall besteht die "Vergnügung" jedoch darin, daß der Apparat den Benutzer zu seiner Belustigung bewegt, wie es bei Kinderreitgeräten der Fall ist. Diese weisen vielmehr eher Ähnlichkeit mit Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art, wie etwa Karussells oder Schaukeln, auf. Derartige Volksbelustigungen unterfielen bis zum Inkrafttreten des VStG 65, das sich von der in § i Abs. 1 VStG 56 enthaltenen Generalklausel abgewandt hat und zum Enumerationsprinzip übergegangen ist, nicht mehr vergnügungssteuerpflichtig sind. Diese Einschränkung der vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestände zwingt zu einer einengenden Auslegung des in § 2 Nr. 6 VStG 65 verwandten Begriffs "ähnliche Apparate" (vgl. Urteil des Sen. vom 7.2.1974, aaO), die es nach Auffassung des Sen. verbietet, nicht nur die in einem Vergnügungspark stationär betriebenen Anlagen zur Volksbelustigung, wie Gocarts, Scooter, Miniatureisenbahnen und Karussells, die den Gegenstand des bereits zitierten Urteils vom 7.2.1974 bildeten, sondern auch die vom Kl. betriebenen Kinderreitgeräte hierunter zu subsumieren. |
8. |
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der in letzter Zeit zu beobachtenden zunehmenden Tendenz zum Abbau der Vergnügungssteuer, die sich auch in anderen Bundesländern vollzieht (vgl. im einzelnen: Wildt, Ende der Vergnügungssteuer?, BB 1972, 229). |
9. |
In NW ist nicht nur der Katalog der vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestände durch das VStG 65 gegenüber dem VStG 56 erheblich reduziert worden, sondern es ist auch noch nach Inkrafttreten des VStG 65 eine weitere Einschränkung insoweit eingetreten, als die ursprünglich nach dessen § 2 Nr. 3 bestehende Vergnügungssteuerpflicht für Veranstaltungen, an denen Berufssportler mitwirken, aufgrund des ÄndGes. vom 16.6.1970, GV NW 437, entfallen ist. |
10. |
Der Sen. hat schließlich bei der Auslegung des Begriffs "ähnliche Apparate" - wenn auch nicht entscheidungserheblich - berücksichtigt, daß der Vergnügungssteuer von der historischen Entwicklung her gesehen ein gewisser prohibitiver Charakter zukommt. Von der Vergnügungssteuer sollten ursprünglich vermeidbare Aufwendungen für die Teilnahme an Vergnügungen erfaßt werden, um auf diese Weise dem Überhandnehmen von Vergnügungen entgegenzuwirken (vgl. Flämig in HWStR, 1972, Bd. II, S. 1184). Dieser Gesichtspunkt mag auf die in § 2 Nr. 6 VStG 65 genannten Apparate, insbesondere auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, in gewissem Umfang noch zutreffen; es besteht jedoch keine Notwendigkeit, Betrieb und Benutzung von Geräten der vom Kl. unterhaltenen Art einzuschränken. |