Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 3.6.1958
- II B 572/58 -
(weitere Fundstellen: ZMR 1958, 371)
Aus den Gründen:
1.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, von ihr bei unbeteiligten Dritten in Anspruch genommenen Räume wieder freizumachen, sobald sie die darin untergebrachten Obdachlosen in eigenen Unterkünften unterbringen kann. Das ist der Fall. Zur Beseitigung der sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren genügt es, das Unterkunft in allereinfachster Form zur Verfügung gestellt wird. Diese braucht, da sie nur für einen vorübergehenden Zweck bis zur Erlangung einer ordnungsmäßigen Wohnung bestimmt ist, den für ein längeres Wohnen erwünschten und üblichen und an eine angemessene Wohnung gestellten Anforderungen nicht zu genügen. Der Antragsteller muß sich daher auch mit der Unterbringung in nur einem Raum zusammen mit seiner Familie (8 Personen) abfinden, der bei seiner beträchtlichen Größe (35,77 qm) auch ausreichende Unterkunft bietet. Gegebenenfalls für eine geeignete und rechtzeitige anderweitige Unterbringung der schwangeren Tochter des Antragstellers zur Verhütung gesundheitlicher und sittlicher Gefahren im Hinblick auf ihre Niederkunft zu sorgen, hat sich die Antragsgegnerin allerdings auch, soweit die Stadtverwaltung Gesundheitsaufsichts- und Fürsorgebehörde ist, angelegen sein zu lassen. Der gegenwärtigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die Räumung der bisher in Anspruch genommenen Räume zu sorgen, und der Zumutbarkeit des angebotenen Obdachs für den Antragsteller steht dies aber nicht im Wege. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.