(weitere Fundstellen: NVwZ-RR 2009, 347 f.)
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Zum Sachverhalt: |
1. |
Zum Sachverhalt: Die Kl. begehren die Verurteilung der Bekl., den Betrieb eines Fitness-Studios durch die Beigel. (die stadteigene A.) zu unterlassen. |
2. |
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. |
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Aus den Gründen: |
3. |
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
4. |
1. Durch den Betrieb des Fitness-Studios in den Räumlichkeiten des Sport- und Freizeitzentrums durch die stadteigene A. sind die Kl. nicht in eigenen Rechten aus den § 116, 123 SachsAnhGO vom 5. 10. 1993 (GVBl, 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. 2. 2008 (GVBl, 40), – SachsAnhGO – verletzt. Ihnen steht – über die Bekl. – mithin kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Fitness-Studios zu. |
5. |
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch als Ausdruck subjektiver Rechte ist nur dann gegeben, wenn die Verwaltung Grundrechte oder eine einfach-gesetzliche Norm verletzt hat, die den Dritten als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem infrage stehenden rechtswidrigen Akt eines Hoheitsträgers schützen will (BVerwGE 52, 122 [128] = NJW 1978, 62). |
6. |
Die Regelungen der §§ 116 1, 123 SachsAnhGO, auf deren Verletzung sich die Kl. berufen, schützen den privaten Konkurrenten einer sich wirtschaftlich betätigenden Gemeinde indes nicht. |
7. |
Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat, hängt davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können. Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung ermitteln (BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592 = DVBl 1999, 100 [102] = NVwZ 1999,414 L). |
8. |
Aus dem Wortlaut des § 116 I SachsAnhGO ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Rechtspositionen Einzelner oder einzelner Unternehmen derart zu schützen beabsichtigte, dass derjenige bei Verstoß der öffentlichen Hand gegen diese Vorschrift ihre Einhaltung verlangen kann. |
9. |
Die durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz vom 16. 7. 2003 (GVBl, 158) eingeführte und der aktuellen Rechtslage entsprechende so genannte verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 I 1 Nr. 3 SachsAnhGO), wonach sich die Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung … betätigen kann, wenn sie ... nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein Anderer erfüllt oder erfüllen kann, dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber (VGH Mannheim, NJW 1984, 251; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1990, 506; OVG Münster, NVwZ 2003, 1520; VGH München, BayVBl 1976, 628; OLG Karlsruhe, DÖV 2001, 431). Ausdrücklich werden im Übrigen private Unternehmen in § 116 I 1 Nr. 3 SachsAnhGO schon nicht als Schutzobjekt aufgeführt oder mittelbar benannt. Die Formulierung „als ein anderer" bezeichnet lediglich allgemein den Vergleichsmaßstab der Subsidiaritätsklausel, ohne individualisierende Tatbestandsmerkmale zu benennen, denen sich – als notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Drittschutz – überhaupt ein einschlägiger, von der Allgemeinheit zu unterscheidender Personenkreis entnehmen ließe, der geschützt werden soll (BVerwG, NJW 1993, 3002 = DVBl 1994, 478 f.). Selbst wenn im Übrigen eine Individualisierung erfolgen würde (vgl. § 108 I 2 Nr. 3 NdsGO), ließe sich daraus ein Drittschutz nicht zwangsläufig herleiten (vgl. OVG Lüneburg; NVwZ 2009, 258). |
10. |
Auch dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass privaten Konkurrenten der Gemeinde subjektive Rechte gewährt werden sollten. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung ergibt sich zwar, wie die Kl. zu Recht einwenden, dass es das erklärte Ziel des Gesetzes sei, eine Entlastung der Wirtschaft herbeizuführen und im Gegenzug die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Bedarfsdeckung durch kommunale Unternehmen besser und wirtschaftlicher geleistet werden könne (LT-Dr 4/610 v. 5. 3. 2003, S. 21 f.). Aus der Intention des Gesetzgebers, die Privatwirtschaft insgesamt vor ungehemmter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde zu schützen, folgt jedoch nicht, dass die Vorschrift des § 116 I 1 Nr. 3 SachsAnhGO auch dem Schutz des einzelnen privaten Konkurrenten der Gemeinde dienen und ihm deshalb ein Abwehrrecht verliehen werden sollte. Eine derartige Regelungsabsicht lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip einen Schadensersatzanspruch zu normieren, weil der durch die letzte Gesetzesänderung verschärften Subsidiaritätsklausel des § 116 I 1 Nr. 3 SachsAnhGO nach seiner Auffassung „insoweit keine drittschützende Wirkung beizumessen sei" (LT-Dr 4/610 S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Vorschrift des § 116 I 1 Nr. 3 SachsAnhGO jedenfalls hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausnahmsweise eine beschränkte drittschützende Wirkung gegenüber privaten Unternehmen beimessen wollte, bestehen nicht. Da subjektive Rechte verleihende Normen ebenso wie Grundrechte grundsätzlich dazu geeignet sind, sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche auszulösen, lassen sich daraus vielmehr, wie das VG zutreffend ausgeführt hat, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme herleiten, dass dem einzelnen privaten Unternehmer gerade nicht das Recht zukommen sollte, die Einhaltung der Vorschriften verlangen zu können. |
11. |
Auch die mit den § 116, 123 SachsAnhGO verbundene Zielsetzung lässt nicht den Schluss zu, die Vorschriften bezweckten auch den Schutz Dritter. § 116 I SachsAnhGO gibt den Gemeinden die rechtliche Möglichkeit zur wirtschaftlichen Betätigung. Das Abstellen auf den öffentlichen Zweck (Absatz 1 S. 1 Nr. 1) und die Leistungsfähigkeit (Absatz 1 S. 1 Nr. 2) bringt die kommunalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Interesse des Allgemeinwohls einzuschränken. Auch wenn man der Vorschrift den wirtschaftspolitischen Zweck beimisst, einer ungehemmten wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden zu Lasten der Privatwirtschaft vorzubeugen, kann dem einzelnen privaten Konkurrenzunternehmer kein subjektives Recht zuerkannt werden. Denn geschützt werden sollte nicht der einzelne Betroffene, sondern es sollte – abstrakt – einer Konfliktsituation, wie sie aus dem ungehemmten Wettbewerb mit der Privatwirtschaft insgesamt entstehen könnte, begegnet werden. |
12. |
Schließlich hat das VG zutreffend ausgeführt, dass sich auch aus der systematischen Stellung der Vorschriften der §§ 116 I, 123 SachsAnhGO die Gewährung eines subjektiven Rechts des privaten Konkurrenten der Gemeinde nicht entnehmen lässt, weil die die Verhältnisse der Gemeindewirtschaft regelnden Vorschriften des dritten Abschnitts des dritten Teils der Sachsen-Anhaltinischen Gemeindeordnung ein ausschließlich an die Gemeinde gerichtetes objektives Verhaltensrecht normieren. |
13. |
2. Grundrechtlich fundierte Abwehransprüche der Kl. hat das VG ebenfalls zu Recht verneint; denn die Grundrechte aus Art. 12 I, Art. 14 I und Art. 2 I GG geben den Kl. weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau einen Anspruch auf Unterlassung des Fitness-Studio-Betriebs. |
14. |
2.1. Art. 14 GG, der dem Schutz vermögenswerter Güter dient (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]), wird durch die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nicht berührt. Weder erfasst die Norm Erwerbs- oder Wettbewerbschancen (BVerfGE 17, 232 [248] = NJW 1964, 1067; BVerfGE 28, 119 [142] = NJW 1970, 1363) noch gibt sie Schutz vor Konkurrenz (BVerwG, NJW 1978, 1539). Der in der Rechtsprechung als Ausnahme hiervon angesehene Fall, dass der Konkurrent durch die hoheitliche Tätigkeit eine Monopolstellung erlangt (BVerwGE 39, 329 [337]), ist hier angesichts des Betriebs der beiden kl. Fitness-Studios im Stadtgebiet der Bekl. von vornherein nicht gegeben. |
15. |
2.2. Art. 12 I GG gewährleistet keinen Konkurrentenschutz, auch nicht gegenüber der öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns (BVerwGE 39, 329; BVerwG, NJW 1995, 2938 = NVwZ 1996, 61 L). Durch die. wirtschaftliche Betätigung der Beigel. wird die Berufs- und Gewerbefreiheit der Kl. nicht beeinträchtigt; denn die Beigel. vermindert durch ihre Teilnahme am Wettbewerb – als eine natürliche Folge jeden Wettbewerbs – lediglich die Erwerbschancen der Unternehmen der Kl. Jedenfalls macht die Beigel. nicht schon dadurch, dass sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich (vgl. BVerwGE 39, 329). |
16. |
2.3. Die Kl. behaupten schließlich die Verletzung ihrer speziell von Art. 2 I GG geschützten unternehmerischen Dispositionsfreiheit durch den Fitness-Studio-Betrieb der Beigel., die insbesondere nicht mit kostendeckenden (subventionierten) Gebühren arbeite. Zwar ist als Teil der durch Art. 2 I GG geschützten Handlungsfreiheit auch die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb geschützt (BVerwGE 30, 191 [198] = NJW 1969, 522). Ein Eingriff in diese Freiheit ist jedoch erst dann gegeben, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit der Kl. zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wäre, dass ihre Möglichkeit, sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt würde (BVerfGE 27, 375 [384]; BVerwG, NJW 1982, 2513). Verfassungsrechtlich relevant wird der Eingriff in die Dispositionsfreiheit anderer Unternehmer demnach, wenn die Freiheit des Handelns in unerträglichem Maße eingeschränkt wird (BVerwG, NJW 1978, 1539), regelmäßig also dann, wenn ein Verdrängungswettbewerb stattfindet oder es zu einer Auszehrung der Konkurrenz infolge einer marktbeherrschenden Stellung der öffentlichen Hand kommt. |
17. |
Hiernach ist zutreffend, dass das von der Beigel. betriebene Fitness-Studio zwar den Konkurrenzdruck zwischen den Anbietern erhöht, jedoch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dadurch jegliche private Konkurrenz unmöglich oder die Beigel. eine Monopolstellung anstrebt oder erreichen wird. Von einer marktbeherrschenden Stellung der Beigel., d. h. einer Auszehrung der Konkurrenz, kann hier bei einem Marktanteil von etwa 25% von vornherein nicht die Rede sein. Es gibt auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beigel., wie die Kl. einwenden, durch aggressiven Preiswettbewerb die kl. Fitness-Studios vom Markt verdrängen will. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung der Beigel. – monatlicher Mitgliedsbeitrag bei 12-monatiger Mitgliedschaft 37 Euro („Ballhaus-Basic") oder 51,90 Euro („Ballhaus-Premium") – die Absicht erkennen ließe oder auch nur objektiv geeignet wäre, die Kl. durch Preisunterbietungen vom Markt auszuschließen; denn der vergleichbare Mitgliedsbeitrag beträgt nach eigenen und in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben im Betrieb des Kl. zu 1. 49 Euro; und im Betrieb der Kl. zu 2. und 3. je 51,90 Euro. Ein nach Einschätzung der Kl. ruinöser Preiswettbewerb der Beigel. gegenüber den privaten Wettbewerbern ist hierin angesichts des relativ geringen Preisunterschiedes nicht zu sehen, auch wenn in besonderen Fällen – z. B. bei „Altverträgen" und „Komplettangeboten" – oder kurzfristig („Sommerangebot") günstigere Preise vorgesehen sind oder Mitarbeitern ausnahmsweise eine kostenfreie Nutzung ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang bleiben die Kl. mit ihrem Vorbringen, dass sich ihre (nicht kostendeckende) Preisgestaltung an den (subventionierten) Preisen der Beigel. ausrichten müsse, um überhaupt existieren zu können, ohne Erfolg. Soweit sie dabei eine Vergleichsbetrachtung anstellen und dabei auf erzielbare (marktgerechte) Preise in anderen Städten Bezug nehmen, wird dadurch ihre Behauptung, dass die Beigel. eine (ruinöse) Preisunterbietung betreibe, nicht in ausreichender Weise belegt. Vielmehr wird die Preisgestaltung in dem in Rede stehenden Bereich durch vielfältige Faktoren wie etwa Ausstattung der Einrichtung, Lage, Erreichbarkeit, personelle und sächliche Ausstattung, Ausbildungsstand des Personals, Service- und Zusatzleistungen, Managementkompetenzen, Konkurrenzsituationen sowie die Kaufkraft des potentiellen Benutzerkreises bestimmt. So betreiben etwa die Kl. zu 2. und 3. ihr Fitness-Studio ausweislich der Homepage im Internet auch als „Wellnessclub" mit zusätzlichen Angeboten im sportlich-medizinischen Bereich (u. a. Rückenfitness, Yoga). Es besteht daher die Möglichkeit, Kunden trotz eines Konkurrenzangebotes weiterhin zu binden, weil die Zielgruppen auf Grund der jeweiligen Besonderheiten in den Betrieben der Beigel., des Kl. zu 1. und der Kl. zu 2. und 3. variieren, insgesamt lässt die Vielfalt der auf die Preisgestaltung einwirkenden (unterschiedlichsten) Umstände und die damit einhergehende mangelnde Vergleichbarkeit von Fitness-Unternehmen – auch wenn sie entsprechend den Ausführungen der Kl. im Franchiseverbund tätig sind – nicht den Schluss zu, dass vorliegend die Beigel. mit ihrem im Vergleich zu den von den Kl. aufgezeigten Unternehmen niedrigen Preisniveau die Absicht verfolgt, die Kl. vom Markt zu verdrängen. Da auch die absolute Höhe der von der Beigel. geforderten Preise keinesfalls „Dumpingcharakter" trägt, sind nach alledem hinreichend tragfähige Anhaltspunkte für eine Verdrängungsabsicht der Beigel. nicht gegeben. Auf die von den Kl. geltend gemachten schlechten Betriebsergebnisse, die im Übrigen auch nicht zwangsläufig auf eine Konkurrenzsituation zu der Beigel. zurückzuführen sein müssen, sondern möglicherweise auch im Konkurrenzverhältnis der Kl. untereinander sowie in „hausgemachten" Einflussgrößen eine Erklärung finden können, ist damit nicht vertiefend (gutachterlich) einzugehen. |
18. |
Die nach Ansicht der Kl. bestehenden Marktvorteile der Beigel. aufgrund der generellen Subventionierung des Gesamtobjektes und der Einbindung des Fitness-Bereichs in das Sport- und Freizeitzentrum lassen nicht darauf schließen, dass die öffentliche Hand einen Verdrängungswettbewerb führt. Dabei ist der Einsatz öffentlicher Mittel (auch) zu Wettbewerbszwecken grundsätzlich zulässig. Wettbewerbswidrig kann allenfalls die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterbietung privater Mitbewerber sein, wenn dies in der Absicht erfolgt, die Mitbewerber durch eine Preisunterbietung vom Markt zu verdrängen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind hierfür tragfähige Anhaltspunkte nicht gegeben, zumal offensichtlich auch das Haushaltsgebaren der Bekl. von der Kommunalaufsicht unbeanstandet geblieben ist (vgl. OLG Hamm, GRUR 1993, 840). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 39, 329) verstößt im Übrigen eine Kopplung zwischen der hoheitlichen Tätigkeit einer Gemeinde und des von ihr privatwirtschaftlich wahrgenommenen Aufgabenbereichs grundsätzlich nicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen der privaten Wettbewerber, weil gerade der Vorteil, den die Gemeinde aus der Verbindung ihrer privatwirtschaftlichen und ihrer hoheitlichen Tätigkeit zieht – vorliegend die gemeinsame Bewirtschaftung aller Teilbereiche des Sport- und Freizeitzentrums einschließlich des zum Zwecke der Daseinsvorsorge vorgehaltenen Schwimmbads –‚ einer der Gründe sein kann, die das wirtschaftliche Unternehmen der Beigel. rechtfertigt. |
19. |
Auch wird auf Grund des nach Auffassung der Kl. nicht kostendeckenden Entgeltsystems der Beigel. die wirtschaftliche Stellung der kl. Unternehmen nicht in dem vorgenannten Sinne unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt. Es ist jedenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne einer auf Verdrängung der Kl. abzielendes Verhalten der Beigel. nicht erkennbar. Die wirtschaftliche Betätigung der Beigel. stellt insbesondere keinen einer unerlaubten Monopolstellung vergleichbaren Markteingriff dar; denn die kl. Unternehmen haben sich auch nach dem Auftreten des in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten – ungeachtet der von ihnen geltend gemachten Verluste – seit Jahren am Markt behaupten können. Es ist insbesondere auch kein faktisches Monopol der Beigel. entstanden (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2938 = NVwZ 1996, 61 L). Auch nach Übernahme des Sport- und Freizeitzentrums A.-Stadt durch die Beigel. im Jahr 2004 stiegen die Mitgliederzahlen der Betriebe der Kl. wieder an; bei dem Kl. zu 1. erhöhte sich die Zahl der Mitglieder von 307 im Jahr 2003 auf 334 im Jahr 2004 und 350 im Jahr 2005, im Betrieb der Kl. zu 2 und 3 stieg die Zahl der Mitglieder von 760 im Jahr 2003 auf 775 im Jahr 2004 und 819 im Jahr 2005 an (Beiakte B). |
20. |
2.4. Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, den der Senat im vorliegenden Verfahren zu prüfen hat (§§ 17a V, 17 II 1 GVG), liegt nicht vor. Zwar kann es sich bei der konkurrenzwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Verwaltung im Einzelfall um unlauteren Wettbewerb handeln, dem nur durch eine Untersagung der gesamten konkurrenzwirtschaftlichen Betätigung wirksam begegnet werden kann. Eine nach den § 3, 4 UWG, zu missbilligende Ausnutzung der hoheitlichen Stellung, hier durch eine Subventionierung des Fitness-Studios durch öffentliche Mittel, ist indes nicht ersichtlich. |
21. |
Preisunterbietungen von Unternehmen der öffentlichen Hand sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht auf einer Vernichtungs- und Verdrängungsabsicht beruhen oder objektiv dazu geeignet sind, den Bestand des Wettbewerbs völlig oder nahezu aufzuheben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 24. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 13.34). Insbesondere ist eine Preisunterbietung nicht schon deshalb unlauter, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche (Sach-, Personal- und Finanz-)Mittel zurückgreifen kann oder ihre Kostenstruktur günstiger als die der Mitbewerber ist. Auch ist es der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen „Randnutzung" einer Verwaltungseinrichtung auf, vorhandene öffentliche Sach- und Personalmittel zurückzugreifen (Hefermehl, u. a. § 4 UWG, Rdnr. 13.32 m. w. Nachw.). |
22. |
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Preisgestaltung der Beigeladenen, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, den Wettbewerbsbestand zu gefährden. Eine Verdrängungsabsicht ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Insbesondere ist das Abwerben von Mitarbeitern eines Unternehmens, gleichgültig, ob dieses auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, grundsätzlich erlaubt (Hefemehl, u. a. § 4 UWG, Rdnr. 10.103 m. w. Nachw.). Selbst wenn hierdurch, wie die Kl. behaupten, die wettbewerbliche Verdrängung ihrer Unternehmen beabsichtigt gewesen sein sollte, bestünde gegen die Beigel. allenfalls ein Unterlassungsanspruch in Form eines befristeten Beschäftigungsverbots, um den durch die Abwerbung erzielten Wettbewerbsvorsprung zu beseitigen (Hefermehl, u. a. § 4 UWG, Rdnr. 10.113). Die begehrte Untersagung der gesamten konkurrenzwirtschaftlichen Betätigung durch die Beigel. können die Kl. auf Grund eines solchen Wettbewerbsverstoßes jedenfalls nicht verlangen. |
23. |
Auch das Abwerben von Kunden stellt grundsätzlich keine unlautere Behinderung des Mitbewerbers dar. Der Mitbewerber hat kein Recht auf die Einhaltung seines Kundenstamms oder auf den Fortbestand von Vertragsverhältnissen. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs (Hefermehl u. a. § 4 UWG, Rdnrn. 10.24, 10.33 m. w. Nachw.). |
24. |
Zudem ist es wettbewerbsrechtlich nicht von vornherein zu beanstanden, wenn ein Unternehmer auf einem in seinem Eigentum befindlichen Werbeträger nur eigene Werbung zulässt (vgl. Hefermehl u. a. § 4 UWG, Rdnrn. 10,71 m. w. Nachw.). Anhaltspunkte für das Hinzutreten weiterer, ein Unwerturteil erst begründender Umstände liegen auch nach dem Vorbringen der Kl. nicht vor. |