(weitere Fundstellen: MDR 1957, 188)
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Leitsatz |
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Das von der Behörde ausgesprochene Hausverbot stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, wenn mit ihm zugleich das jedem Staatsbürger zustehende Recht, mit der für ihn zuständigen Verwaltungsbehörde zur Erledigung seiner Angelegenheiten persönlich zu verkehren, beschränkt wird. |
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Tatbestand: |
1. |
Der Kl. Ist als sonderhilfsberechtigt anerkannt worden. Darauf sprach der Kl. wiederholt in dieser Angelegenheit bei dem zur Sozialbehörde gehörigen Amt für Wiedergutmachung im Dienstgebäude vor. Nachdem sich hier im Zusammenhang mit diesen Besuchen mehrfach Zwischenfälle ereignet hatten, erteilte die bekl. Sozialbehörde dem Kl. ein Hausverbot für das genannte Dienstgebäude. Auf seine hiergegen gerichteten Eingaben beschied die Bekl. den Kl. dahin, daß das gegen ihn ausgesprochene Verbot auch auf seine Gegenvorstellungen hin vorläufig nicht aufgehoben werde. |
2. |
Mit seiner Klage hat sich der Kl. gegen dieses Hausverbot und gegen den Bescheid gewandt. Er hat vorgetragen, daß die Bekl. ihm nicht mitgeteilt habe, auf Grund welcher Vorkommnisse sie das Hausverbot verhängt habe. Der bloße Hinweis „wegen Randalierens und Störung des Geschäftsbetriebes" reiche nicht aus, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. |
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Aus den Gründen: |
3. |
Die Klage ist zwar zulässig. Das von der Behörde als Hausherr des Dienstgebäudes ausgesprochene Hausverbot ist nur insoweit rein privatrechtlicher Natur, als es sich auf solche Personen bezieht, die das Gebäude nicht zum Zwecke der Erledigung ihrer Behördenangelegenheiten, sondern beispielsweise zum Aufwärmen, Hausieren usw. betreten. Richtet sich das Hausverbot dagegen, wie im Fall des Kl., gegen einen Staatsbürger, der sich im Gebäude befindet, um hier behördliche Angelegenheiten in persönlicher Verhandlung abzuwickeln, so hat diese Maßnahme auch öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie beschränkt nämlich zugleich bewußt das jedem Bürger zustehende Recht, mit den für ihn zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung seiner Angelegenheiten persönlich zu verkehren. Damit aber ist das Hausverbot zugleich eine Maßnahme, die von der Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen worden ist. Das Hausverbot ist demgemäß in diesen Fällen ein Verwaltungsakt, der gegebenenfalls der Anfechtung unterliegt (ebenso OVG Berlin DVBl 1952, 763). |
4. |
Die Klage kann jedoch sachlich keinen Erfolg haben. Die Behörde ist befugt, solche Personen aus ihren Gebäuden fernzuhalten, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes stören und eine gedeihliche Abwicklung der Dienstgeschäfte gefährden (vgl. OVG Berlin aaO.). So liegen die Dinge aber in der Person des Kl. (Wird ausgeführt.) |