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Leitsatz: |
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Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Lager- und Abstellplatzes im Außenbereich (Natürliche Eigenart der Landschaft, Verunstaltung) |
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Gründe: |
I. |
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1. |
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Bauordnungsverfügung des Antragsgegners. Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in S. (Flur 2, Flst. 82/2) mit einer Größe von 6.002 m². Der weitaus überwiegende Teil des Grundstücks ist Wiese. |
2. |
Ende Oktober 2000 stellte der Antragsgegner fest, dass eine Teilfläche des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz für Baumaschinen und Container genutzt wird. Bei einer erneuten Kontrolle am 22. Juni 2001 waren auf dem Grundstück nach wie vor zwei Container und diverse Baumaschinen abgestellt; ca. 40 m² waren mit Kies und Schotter befestigt. |
3. |
Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin und einem weiteren Ortstermin am 17. Dezember 2001 erließ der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung. Darin wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die vollständige Beseitigung und Beräumung des eingerichteten Lager- und Abstellplatzes einschließlich der Entfernung der mit Kies und Schotter befestigten Fläche, deren Renaturierung zu Weideland sowie die Entfernung der beiden unweit des Wohnhauses abgestellten Container aufgegeben und die weitere Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz untersagt. Zugleich wurde ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EURO angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umnutzung der ehemals landwirtschaftlichen Fläche zu einem Lager- und Abstellplatz sei formell und materiell rechtswidrig. Auf einen Privilegierungstatbestand iSv. § 35 Abs. 1 BauGB könne die Antragstellerin sich nicht berufen und eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Der Lager- und Abstellplatz verunstalte das Orts- und Landschaftsbild und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Umgebung und deren Aufgabe als Erholungsgebiet. |
4. |
Dagegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (Az. 2 A 1577/02). |
5. |
Mit "weiterem" Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 änderte der Antragsgegner die Bauordnungsverfügung vom 28. Dezember 2001 dahingehend ab, dass der Antragstellerin die Nutzung ihres Grundstücks in S. als Lager- und Abstellplatz untersagt wurde. Zugleich wurde ihr die Entfernung zweier unweit des Wohnhauses stehender Container sowie des eingerichteten Lager- und Abstellplatzes nebst Beseitigung der Befestigungen aus Schotter-, Kies- und Sandauffüllungen aufgegeben. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Klage (Az. 2 A 2261/02) hat die Antragstellerin im November 2002 auf Anregung des Gerichts zurückgenommen. |
6. |
Anfang September 2002 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Die Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit seien nicht nachvollziehbar. Das gelegentliche und vorübergehende Abstellen von Containern und Baumaschinen könne nicht unter den Begriff eines Lager- und Abstellplatzes subsumiert werden. Selbst wenn man dies anders sähe, sei der Lager- und Abstellplatz jedenfalls nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, welche negative Vorbildwirkung für wen von einem gelegentlichen Abstellen von Baumaschinen und Containern ausgehen solle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien kleine Lagerplätze gewerblicher Betriebe für Dorfgebiete typisch und nicht von vornherein unzulässig. Überdies sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet. Es sei nicht dargetan, welche herausragenden Allgemeinwohlinteressen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nachdem die gelegentliche und für ihren Baubetrieb unverzichtbare Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz zuvor 14 Monate geduldet worden sei. |
7. |
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Die gravierende Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Container und den Lager- und Abstellplatz werde durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Fotodokumentation anschaulich belegt. Dass das Grundstück für betriebliche Zwecke genutzt werde, sei unerheblich. Die Antragstellerin habe 1995 lediglich eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses und nicht für den Bau eines Gewerbebetriebes erhalten. Zudem habe der Baubetrieb der Antragstellerin seinen Firmensitz nicht in S. Ihr Vorbringen, die Fläche werde nur gelegentlich zum Abstellen von Baumaschinen und Baucontainern genutzt, gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Die Bauordnungsverfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das in § 80 Abs. 1 LBauO M-V eingeräumte Ermessen sei in der Regel in Richtung Einschreiten intendiert. Anderes gelte nur in Ausnahmefällen, wofür hier aber nichts ersichtlich sei. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, weil ihr Grundstück nicht in einem Dorfgebiet, sondern in einer Splittersiedlung im Außenbereich liege. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei hinreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass die streitbefangenen baulichen Anlagen ohne wesentlichen Substanzverlust entfernt werden könnten, sei die sofortige Vollziehung auch deshalb geboten, weil nicht zugelassen werden dürfe, dass die Antragstellerin ihren Baubetrieb peu à peu in eine Splittersiedlung im Außenbereich verlege. |
8. |
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. November 2002 abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt: |
9. |
Die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Container und die als Lager- und Abstellplatz genutzte Fläche lägen im Außenbereich. Eine Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dorfgebieten iSv. § 34 Abs. 2 BauGB komme daher nicht in Betracht. Für einen Privilegierungstatbestand iSv. § 35 Abs. 1 BauGB sei von der Antragstellerin nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Die baulichen Anlagen verletzten öffentliche Belange iSv. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Sie beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft sowie das Orts- und Landschaftsbild und ließen eine Ausdehnung der Bebauung - wenn auch nur mit Nebengebäuden und -anlagen - in den Außenbereich befürchten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Beim Erlass von Beseitigungsanordnungen sei das Ermessen regelmäßig auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Die Anordnung der Beseitigung anstelle einer Nutzungsuntersagung sei nicht unverhältnismäßig, weil die Beeinträchtigung öffentlicher Belange schon von den Baukörpern selbst ausgehe. Schließlich begegneten auch die Begründung der sofortigen Vollziehung und die differenzierte Zwangsgeldandrohung im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 keinen Bedenken. |
10. |
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beruft sich zum einen auf die Baugenehmigung vom 16. Oktober 1995 zum Umbau des vorhandenen Gebäudes zu einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Das Grundstück in S. sei erworben worden, um den Gewerbebetrieb aus K. am See, wo es wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn und Beanstandungen seitens der Ordnungsbehörden gekommen sei, dorthin zu verlegen. In diesem Entschluss sei sie durch die Zusage, auf dem streitgegenständlichen Grundstück zeitweise auch Baumaschinen abstellen zu können, bestärkt worden. Das streitgegenständliche Grundstück sei ausweislich der Gewerbeanmeldung Betriebsstätte und Hauptniederlassung des Baubetriebes. Die zeitweilige Nutzung als Lager- und Abstellplatz bewirke keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Der angrenzende Naturpark No./Schw. Heide sei von ihrem Grundstück durch einen Weg räumlich erkennbar abgetrennt. Die Landschaft sei jedenfalls bezogen auf die Teilfläche ihres Grundstücks rechtlich nicht schützenswert (gewesen), was durch eine Stellungnahme des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Dezember 2002 bestätigt werde. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Lichtbilder seien veraltet. Eine negative Vorbildwirkung im Sinne des Entstehens einer Splittersiedlung könne nur von Gebäuden ausgehen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet und bestimmt seien. Die Beseitigungsanordnung sei auch unverhältnismäßig, weil allenfalls eine vorübergehende optische Beeinträchtigung bestanden habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch die betriebsnotwendige Bedeutung des Lager- und Abstellplatz nicht berücksichtigt. |
11. |
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. |
II. |
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12. |
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. |
13. |
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. |
14. |
Das Abstellen von Containern auf dem Grundstück der Antragstellerin in S. und die Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz für die Zwecke eines Baubetriebes sind bauplanungsrechtlich unzulässig. |
15. |
Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach den §§ 30 ff. BauGB. Die Container sind als bauliche Anlagen iSv. § 29 Abs. 1 1. Halbsatz BauGB und die von der Antragstellerin eingerichtete Lager- und Abstellfläche als "Lagerstätte" iSv § 29 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB zu qualifizieren. Unter diesen Begriff fallen selbst einfache Lagerplätze, die in keiner Weise befestigt sind und daher keine baulichen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 29 Rn. 22 m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerin, sie nutze das Grundstück nur zeitweilig zum Abstellen von Containern und Baumaschinen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Begriff "Lagerstätte" enthält zwar ein Element der Dauerhaftigkeit. Dieses bezieht sich jedoch auf die Nutzung als Lager- oder Abstellplatz, nicht auf die jeweils gelagerten Gegenstände (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 22 m.w.N.). An der Dauerhaftigkeit der Nutzung zum Abstellen von Containern und Baumaschinen hat der Senat nach Aktenlage keine Zweifel. Wie sich aus Bearbeitungsvermerken in den Verwaltungsvorgängen ergibt, haben Mitarbeiter des Antragsgegners am 20. Oktober 2000, 21. Juni 2001, 17. Dezember 2001, 12. Februar 2002 und am 15. April 2002 Kontrollen vor Ort durchgeführt und Lichtbilder angefertigt. Bei all diesen Kontrollen wurden die streitbefangenen Container sowie ein Bauschuttcontainer, Schläuche, Paletten, eine große Kiste, RFT-Silomaten und Putzmeister (Einachsanhänger) vorgefunden und festgestellt, dass die mit Kies befestigte Teilfläche nicht beseitigt sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die nicht belegte Behauptung einer nur gelegentlichen Nutzung des Grundstücks für Lager- und Abstellzwecke nicht glaubhaft. Aus den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Lichtbildern ergibt sich nichts anderes. Zwar vermitteln diese Lichtbilder den Eindruck, dass das Grundstück zwischenzeitlich teilweise geräumt worden ist. Ob daraus geschlossen werden kann, dass die Antragstellerin die Ordnungsverfügung nunmehr (vollumfänglich) befolgen will, kann dahinstehen. Es versteht sich von selbst, dass das teilweise Befolgen der Ordnungsverfügung diese nicht nachträglich rechtswidrig werden läßt, sondern dieser Umstand allenfalls geeignet ist, Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu wecken. |
16. |
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die planungsrechtliche Zulässigkeit der Container und des Lager- und Abstellplatzes als - was allein in Betracht kommt - "sonstige Vorhaben" iSv. § 35 Abs. 2 BauGB wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu Recht verneint. |
17. |
Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass das Abstellen von Containern und Baumaschinen die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), oder diese Befürchtung - wie die Antragstellerin meint - regelmäßig nur bei solchen baulichen Anlagen gerechtfertigt ist, die zum - evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. |
18. |
Denn die Container und der Lager- und Abstellplatz beeinträchtigen jedenfalls die natürlich Eigenart und den Erholungswert der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft und Lage, Gestaltung und Benutzung des infrage stehenden Vorhabens ab (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 61 m.w.N.). |
19. |
Bei Anlegung dieses Maßstabes, den im übrigen auch die Antragstellerin ihrer Beschwerdebegründung zugrundelegt, geht von den Containern und dem Lager- und Abstellplatz auch nach Auffassung des Senats eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft aus. Das zum Abstellen von Containern und Baumaschinen genutzte Grundstück befindet sich nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in unmittelbarer Nähe des Naturparks No./Schw. Heide und des Landschaftsschutzgebiets "No./Schw. Heide - Landkreis G.", von dem es lediglich durch einen Sandweg getrennt wird. Sowohl Landschaftsschutzgebiete als auch Naturparke zeichnen sich durch eine besondere Bedeutung für Naturschutz- und Erholungszwecke aus (vgl. §§ 23, 24 LNatG M-V). Dass die Nutzung eines in unmittelbarer Nähe eines Naturparks und Landschaftsschutzgebiets gelegenen Außenbereichgrundstücks für Zwecke eines Baubetriebes der natürlichen Eigenart der (unter Schutz gestellten) Landschaft zuwiderläuft und den Erholungswert des unmittelbar angrenzenden Naturparks/Landschaftsschutz-gebietes einschränkt, liegt auf der Hand. Das Vorbringen der Antragstellerin, bei der streitbefangenen Teilfläche ihres Grundstücks habe es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs im wesentlichen um Ödland gehandelt, das ebenso wie die angrenzenden Ackerflächen (naturschutz)rechtlich keinem besonderen Schutz unterliege, rechtfertigt ebensowenig eine abweichende Beurteilung wie die vorgelegte Stellungnahme des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete vom 09. Dezember 2002, wonach die negative Wirkung auf das Landschaftsbild sich durch eine Eingrünung des Grundstücks unter Verwendung einheimischer Baum- und Straucharten minimieren lasse. Selbst eine großflächige Eingrünung des Grundstücks könnte nichts daran ändern, dass die darauf gelagerten Baumaschinen und sonstigen Materialien von dort mittels Lastkraftwagen zu ihrem jeweiligen Einsatzort und zurück transportiert werden müssten, was im übrigen auch mit einer übermäßigen Inanspruchnahme der für diese Zwecke ausweislich der Lichtbilder wohl kaum ausgelegten Zuwegung verbunden sein dürfte. Die damit verbundene Beeinträchtigung sowohl der Eigenart als auch des Erholungswertes des (unmittelbar angrenzenden) Landschaftsschutzgebiets/Naturparks ist offenkundig und bedarf keiner näheren Darlegung. |
20. |
Gleiches gilt für die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht bejahte Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Container und den eingerichteten Lager- und Abstellplatz. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn mit der Schaffung der Anlage der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört wäre, geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert des Landschaft. Vorliegend wird der ästhetische Wert der umgebenden Landschaft durch die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Diese Art der Nutzung verleiht dem Grundstück den Charakter eines Baubetriebgrundstücks und stellt sich in der umgebenden Landschaft als grob unangemessen dar. |
21. |
Die von der Antragstellerin vorgelegte Baugenehmigung vom 15. Oktober 1995 führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin lediglich eine Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie zur Neuerrichtung einer Garage und eines Carports, nicht aber zur Errichtung und Einrichtung eines Gewerbebetriebes erteilt worden ist. Auf die abweichende Motivlage der Antragstellerin, die sich das streitbefangene Grundstück nach ihrer Darstellung eigens für den Betrieb ihres Baugewerbes ausgesucht haben und vor dem Erwerb mündliche Zusagen des Inhalts erhalten haben will, dass das gelegentliche Abstellen von Baumaschinen und Containern auf dem Grundstück zulässig sei, kommt es insoweit nicht an. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin schriftlich fixierte Zusagen mit diesem Inhalt, die nach Darstellung des Antragsgegners auch nicht mündlich erteilt wurden, nicht vorlegen kann, hätte die Antragstellerin die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer (auch) gewerblichen Nutzung des Grundstücks bereits vor dem Erwerb des Grundstücks und vor der Verlagerung der Betriebsstätte von K. am See nach S. klären können. Aus den zur Akte gereichten Bauantragsunterlagen ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin eine Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz für ihren Baubetrieb anstrebte. Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schwer leserlichen Kopie einer Gewerbeanmeldung vom 11. Januar 1996, in der als Anschrift der Betriebsstätte und der Hauptniederlassung das streitbefangene Grundstück in S. verzeichnet ist, folgt nichts anderes. Der Senat kann nicht erkennen und die Antragstellerin legt nicht dar, welche rechtliche Relevanz der Gewerbeanmeldung für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zukommen soll. Wie der Senat mit Beschluss vom 08. Mai 2000 - 3 M 25/00 - bereits entschieden hat, bedarf es zum Betrieb eines Gewerbes an einem bestimmten Standort über die Gewerbegenehmigung hinaus auch einer Baugenehmigung. Darauf, dass das Verwaltungsgericht in der Sachverhaltsdarstellung der angegriffenen Entscheidung unter I. davon ausgegangen ist, dass das Baugeschäft des Ehemannes der Antragstellerin seinen Sitz (noch) in K. am See hat, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon ist das ausweislich einer weiteren Gewerbeanmeldung am 07. September 1999 erneut mit Betriebsstätte und Hauptniederlassung in S. angemeldete Baugewerbe nach dem Inhalt einer ebenfalls vorgelegten Gewerbeabmeldung vom 25. November 1999 offenbar vor mehr als drei Jahren wieder abgemeldet worden. Angesichts dessen erweist sich das Vorbringen der Antragstellerin zur vermeintlichen Betriebsnotwendigkeit des Lager- und Abstellplatzes ungeachtet der Frage nach seiner rechtlichen Relevanz schon nicht als schlüssig, geschweige denn ist die geltend gemachte Existenzbedrohung glaubhaft gemacht. |
22. |
Schließlich begegnen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung keinen Bedenken, da die Container und Baumaschinen ohne Substanzverlust vom Grundstück der Antragstellerin entfernt werden können. |
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