(weitere Fundstellen: VerkMitt 1983, 78)
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Leitsatz: |
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Die Bestimmung einer kommunalen Straßenverkehrsordnung, nach der Hunde auf Gehwegen an kurzer Leine zu führen sind, ist wegen Verstoßes gegen das höherrangige Bundesrecht der StVO nichtig. |
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Aus den Gründen: |
1. |
Nach den Feststellungen des AG führte der Betroffene seinen Hund mit einer Schulterhöhe von etwa 45 cm aus, ohne daß er diesen angeleint hatte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß sich der nichtangeleinte Hund u. a. auf einem zu einer öffentlichen Straße gehörenden Gehweg aufhielt. |
2. |
1. Auf diesen Sachverhalt ist, wie der Betroffene mit Recht geltend macht, nicht § 8 Abs. 3 der Straßenordnung der Stadt Neuss, wonach Hunde auf Gehwegen an einer kurzen Leine zu führen sind, sondern ausschließlich das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht anzuwenden. |
3. |
Für örtliche, auf landesrechtlichen Ermächtigungen beruhende Verordnungen mit verkehrsrechtlichem Inhalt ist kein Raum mehr, nachdem der Bundesgesetzgeber durch das StVO, auf dessen Ermächtigungen die ebenfalls als Bundesrecht geltende StVO basiert, für das Gebiet des Straßenverkehrs von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat (vgl. Jagusch, 26. Aufl., Einleitung, Rdn. 46 m.w.N.); Senatsbeschluß vom 16. 2. 1979 — 2 Ss OWi (1085/78 I). |
4. |
Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt den Verkehr unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und hat zum Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten (vgl. BVerwG VerkMitt 1970, Nr. 88). Die Teilnahme von Tieren — u. a. Hunden — am Straßenverkehr unter diesen Gesichtspunkten ist in § 28 StVO und in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO geregelt. Soweit § 8 Abs. 3 der Straßenordnung der Stadt N. das Führen von Hunden auf Gehwegen an einer kurzen Leine vorschreibt, greift diese Bestimmung in bereits vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelungen ein; indem sie diese näher zu präzisieren und zu erweitern sucht. Insoweit ist indes diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Bundesrecht nichtig. |
5. |
Zuwiderhandlungen von Personen im Zusammenhang mit der Zulassung von Tieren zur Teilnahme am Straßenverkehr können deshalb nur als Verkehrsordnungswidrigkeiten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften geahndet werden. |
6. |
2. Soweit der Betroffene es zugelassen hat, daß sein Hund sich unangeleint auf dem Gehweg bewegt hat, kommt mithin allenfalls ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 StVO und/oder § 1 Abs. 2 StVO in Betracht. Ob der Betroffene im Sinne dieser Vorschriften tatbestandsmäßig gehandelt hat, läßt sich den insoweit lückenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts insoweit bedarf es jedoch nicht wegen inzwischen eingetretener Verfolgungsverjährung. |