Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 26. 11. 1992
- 2 C 42/91
-

 (weitere Fundstellen: NVwZ 1993, 1194 f.)

 

 

Zum Sachverhalt:

1.

Die Kl. bewarb sich im Mai 1985 - noch vor Abschluß ihrer theoretischen Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst - bei dem bekl. Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung um eine Anstellung als Beamtin. Unter dem 10. 6. 1985 unterschrieb sie auf Verlangen des Bekl. eine Erklärung, in der es hieß: "Ich bin bereit, als Äquivalent für die mir vom Zweckverband ... vermittelte EDV-Ausbildung drei Jahre beim ... tätig zu sein. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens, das ich zu vertreten habe, würde ich anteilige Ausbildungsbeträge erstatten." Nach Bestehen der Laufbahnprüfung stellte der Bekl. die Kl. mit Wirkung vom 1. 12. 1985 als Verbandsinspektorin z. A. im Beamtenverhältnis auf Probe ein. In der Zeit von Dezember 1985 bis 17. 4. 1986 erhielt sie auf Kosten des Bekl. eine EDV-Programmierausbildung. Anschließend wurde der Kl. eine Aufgabe in der Systemprogrammierung übertragen. Unter dem 13. 8. 1986 unterschrieb die Kl. folgende weitere Erklärung: "1. Ich verpflichte mich, im Falle eines von mir verschuldeten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst des ZV ..., die zusätzlichen Ausbildungskosten für die Systemprogrammierung (MVS, IMS, CICS etc.) zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung vermindert sich um ein Drittel für jedes volle Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit beim ZV ... seit 1. 7. 1986. 2. Die Erklärung vom 10. 6. 1985 bleibt hiervon unberührt." In der Folgezeit nahm sie auf Kosten des Bekl. an mehreren Herstellerseminaren über Systemprogrammierung teil. Auf ihren Antrag wurde die Kl. mit Wirkung zum 30. 6. 1988 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Bekl. forderte daraufhin von der Kl. unter Bezugnahme auf ihre beiden Erklärungen vom 10. 6. 1985 und 13. 8. 1986 anteilige "Ausbildungskosten" in Höhe von 9010,53 DM zurück. Der Betrag enthält anteilige Schulungskosten für die vom Bekl. durchgeführte EDV-Ausbildung sowie Kosten für Herstellerseminare über Systemprogrammierung, an denen die Kl. auf Veranlassung des Bekl. teilgenommen hatte.

2.

Die Klage der Kl. hatte in allen Instanzen Erfolg.

 

Aus den Gründen:

3.

... Ein hiernach einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglicher Fall der Gewährung einer nicht gesetzlich zustehenden Zahlung des Dienstherrn an den Beamten liegt hier nicht vor. Abgesehen davon, daß es nicht um die Rückforderung einer Zahlung geht, die der Bekl. an die Kl. geleistet hat, sondern um die Erstattung von Aufwendungen, die der Bekl. gegenüber Dritten erbracht hat, stand es nicht in seinem Ermessen, diese Aufwendungen entweder selbst zu tragen oder von vornherein der Kl. aufzubürden. Vielmehr handelt es sich um Kosten der vom Bekl. als Dienstherrn angeordneten Dienstausübung; die Schulungsteilnahme war für die Kl. Dienst. Dessen Kosten fallen allgemein dem Dienstherrn zur Last; er kann sie weder von vornherein noch bedingt für den Fall "vorzeitigen" Ausscheidens auf die Beamtin abwälzen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, inwieweit die fraglichen EDV-Schulungen als Fortbildung i. S. des Laufbahnrechts aufzufassen sind. Klarzustellen ist lediglich, daß es sich dabei nicht um eine Ausbildung i. S. des Laufbahnrechts handelt, weil die Kl. den Vorbereitungsdienst und damit ihre laufbahnrechtliche Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen hatte. Im hier zu erörternden Zusammenhang ist maßgebend, daß der Bekl. der Kl. die Teilnahme an den fraglichen Schulungen als dienstliche Tätigkeit zugewiesen hat. Daran ändert es nichts, daß der Bekl. noch nicht von der Schulungsteilnahme, sondern erst von der dadurch zu ermöglichenden Wahrnehmung der Aufgaben, die er der Kl. übertragen hatte bzw. übertragen wollte, Nutzen hatte; ähnliches trifft, wenn auch in geringerem Maße, vielfach auf die in mehr oder minder großem Umfange erforderliche Einarbeitung eines neu eingestellten Beamten zu.

4.

Es kommt gleichfalls nicht darauf an, daß sowohl die Einstellung der Kl. als auch die Art ihrer Verwendung im Ermessen des Bekl. stand, er sie insbesondere je nach seinen dienstlichen Erfordernissen an den fraglichen Schulungen teilnehmen lassen oder sie in einer Weise verwenden konnte, die derartige Schulungen nicht erforderte. Die Rechtsprechung hat in den oben angeführten Fällen Rückzahlungsvereinbarungen dann gebilligt, wenn und soweit gerade die fraglichen Zahlungen des Dienstherrn in dessen Ermessen standen. Daß eine zugrundeliegende Personalentscheidung, z. B. die Einstellung, Verwendung, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg, im Ermessen des Dienstherrn steht, reicht nicht aus; insoweit hat der Dienstherr nur die Wahl, entweder die Personalmaßnahme zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu treffen oder - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - von ihr abzusehen. Dies hat der Senat auch in seinem Urteil vom heutigen Tage für den Fall der Zulassung eines Beamten zum Aufstieg mit laufbahnrechtlich vorgesehener Aufstiegsausbildung auf Kosten des Dienstherrn ausgesprochen ...