Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des 1. Senats)
Beschluss vom 2. 02. 1996
- 1 BvR 2211/94
-

 (weitere Fundstellen: NJW 1996, 1272)

 

 

Gründe

1.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) liegen nicht vor. Von einer Entscheidung wäre weder die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten, noch ist die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) angezeigt.

2.

Durch die angegriffene Entscheidung wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs verbietet (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>). Zwar stellt das Kammergericht dadurch, daß es die Zulässigkeit einer zivilprozessualen Klage von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers abhängig macht, Anforderungen, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehen (vgl. BGHZ 102, 332). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist aber gleichwohl nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt worden. Aus den Ausführungen des Kammergerichts geht nämlich hervor, daß es die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht ausnahmslos als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erachtet, sondern davon ausgeht, daß im Einzelfall hierauf verzichtet werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1994 - 1 BvR 1852/93 -). Das Gericht hat zunächst das Erfordernis einer ladungsfähigen Klägeranschrift der Sache nach mit dem typischerweise erhöhten Risiko des beklagten Prozeßgegners begründet, im Falle des Obsiegens etwaige Kostenerstattungsansprüche nicht oder nur erschwert durchsetzen zu können, wenn ihm die Anschrift des Klägers nicht bekannt sei. Sodann aber hat es erwogen, ob dieses Risiko im Einzelfall nicht durch Sicherheitsleistung ausgeschlossen werden und damit die Nennung der Anschrift entbehrlich sein könne. Diese Auffassung findet, wenn - wie hier - der Beklagte im Prozeß auf sein erhöhtes Risiko hingewiesen hat, in § 110 Abs. 1 ZPO eine gesetzlich normierte Stütze und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

3.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

4.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.