5. Es sei in diesem
Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß der Anwalt Ansprüche nach dem
Gesetz betr. Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen geltend
machen kann. Denn wenn dieses Gesetz sich auch nur auf bestimmt bezeichnete
Rechtsstreitigkeiten bezieht, so hängt es doch so unmittelbar mit den
Armenrechtsvorschriften der Zivilprozeßordnung zusammen, daß es auch in
solchen Fällen herangezogen werden muß, in denen die §§ 114 ff. ZPO
entsprechende Anwendung finden und keine besonderen Vorschriften für die
Erstattung von Armenanwaltsgebühren bestehen (vgl. OGH BZ in NJW 1950, 426;
ferner für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: KG in JW 1933,
1262 und 1936, 1793; ferner Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, 10. Aufl.,
S. 646).